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LSG Bayern, Urteil vom 17.12.2015 - 2 U 46/12
Anspruch auf Anerkennung einer HIV-Infektion als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung; Anforderungen an eine besonders erhöhte Infektionsgefahr; Vorliegen einer Entsendung für den Unfallversicherungsschutz im Ausland
1. Der Verordnungsgeber geht bei der BK Nr. 3101 typisierend davon aus, dass gerade im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in einem Laboratorium eine abstrakte Gefahrenlage und für die betroffenen Beschäftigten ein generell erhöhtes Infektionsrisiko besteht (generelle/abstrakte Gefahrenlage).
2. Ob der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden "Infektionsgefahr in besonderem Maße" ausgesetzt war, hängt einerseits von der Durchseuchung des Umfelds der versicherten Tätigkeit ab, d.h. der kontaktierten Personen sowie der Objekte, mit oder an denen zu arbeiten ist, und andererseits von der Übertragungsgefahr der ausgeübten Verrichtungen, die sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit sowie der Art, Häufigkeit und Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährdenden Handlungen bestimmt.
3. Das BSG hat dargelegt, dass der Schluss von einer berufsbedingt erhöhten Ansteckungsgefahr auf eine berufliche Ursache der aufgetretenen Infektionskrankheit nur gerechtfertigt ist, wenn neben der Gefährdung durch die versicherte Tätigkeit keine anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiken bestanden haben.
Normenkette:
Anlage 1 zur BKV Nr. 3101
,
BKV Anl. 1 Nr. 3101
,
SGB IV § 4 Abs. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 31.10.2011 S 9 U 349/09
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 31.10.2011 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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