Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen säumigen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ihm auferlegtes Ordnungsgeld.
Mit Beschluss vom 22.04.2008 war der Beschwerdeführer auf Antrag der Klägerin gemäß §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt worden. Ihm war aufgegeben worden darzulegen, ob das von der
Klägerin angeschuldigte Ereignis vom 06.02.1992 wesentlich mitursächlich war für die später aufgetretenen Hörstörungen und
wie hoch die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit sei. Anfragen des Bevollmächtigten der Klägerin vom 30.05.2008
und 05.11.2008 nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin für das Gutachten übersandte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer.
Mit Schreiben vom 06.11.2008 bat es um Mitteilung, bis wann mit dem Eingang des Gutachtens zu rechnen sei bzw. welche Gründe
einer Fertigstellung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer teilte am 24.11.2008 mit, das Gutachten werde in voraussichtlich
sechs Wochen eingehen. Mit beim Sozialgericht am 07.01.2009 eingegangenem Schreiben erklärte der Beschwerdeführer, organisatorische
Gründe hätten zu einer Verzögerung geführt; mit der Vorlage des Gutachtens sei voraussichtlich am 07.02.2009 zu rechnen.
Im Schreiben vom 08.01.2009 nahm das Sozialgericht auf das vorerwähnte Schreiben des Beschwerdeführers Bezug und setzte ihm
Frist zur Vorlage des Gutachtens auf den 07.02.2009. Zugleich kündigte es an, bei Nichteinhaltung der Vorlagefrist werde die
Verhängung von Ordnungsgeld in Betracht gezogen. Das Schreiben wurde mit einfachem Brief versandt.
Mit Beschluss vom 12.02.2009 legte das Sozialgericht dem Beschwerdeführer Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR auf, weil das
Gutachten innerhalb der bis 07.02.2009 gesetzten Nachfrist nicht eingegangen sei. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer
mit Postzustellungsurkunde vom 16.02.2009 zugestellt. Am 02.03.2009 ging das Gutachten beim Sozialgericht ein.
Gegen den Ordnungsgeldbeschluss legte der Beschwerdeführer am 09.03.2009 Beschwerde beim Sozialgericht ein, das die Beschwerde
an das Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung weiterleitete. Der Beschwerdeführer gab an, organisatorische Gründe hätten
zur Verzögerung der Gutachtenserstellung geführt. Das im Beschluss des Sozialgerichts erwähnte Schreiben vom 08.01.2009 habe
er nicht erhalten. Er habe demnach keine Kenntnis von einer ihm gesetzten Nachfrist bis 07.02.2009 gehabt. Umfangreiche Nachforschungen
in der Klinik hätten den Eingang des Schreibens nicht nachweisen lassen. Im Übrigen sei er seiner Pflicht zur Gutachtenserstattung
nachgekommen. Er habe dem Gericht das Gutachten per Kurierdienst am 02.03.2009 übersandt.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2009 aufzuheben.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß §
136 Abs.2
SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 SGG) und begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 12.02.2009 war aufzuheben.
Nach §
118 SGG in Verbindung mit §
411 Abs.1 und 2
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann gegen den Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld
verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen
ist. Demnach muss dem Sachverständigen eine eindeutige Frist gesetzt worden sein, innerhalb derer er das Gutachten dem Gericht
vorzulegen hat. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es einer Nachfristsetzung und Androhung von Ordnungsgeld, bevor eine solche
Maßnahme ergriffen werden kann. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass sich das Sozialgericht zwar mehrfach erkundigt hatte,
bis wann mit dem Eingang des Gutachtens zu rechnen sei. Jedoch enthält erstmals das Schreiben vom 08.01.2009 eine eindeutig
bestimmbare Frist zum 07.02.2009 für die Abgabe des Gutachtens. Unter Beachtung des Verfahrens nach §
411 Abs.1 und 2
ZPO hätte es erst nach fruchtlosem Ablauf der bis 07.02.2009 gesetzten Frist einer Nachfristsetzung bedurft. Erst dann hätte
das Ordnungsgeld verhängt werden dürfen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer selbst in seinem
Schreiben vom 05.01.2009 den Eingang des Gutachtens bis 07.02.2009 angekündigt hat. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer
den Zugang des vorerwähnten Schreibens des Sozialgerichts vom 08.01.2009. Da das Schreiben mit einfachem Brief bekannt gegeben
wurde, lässt sich der Zugang an den Beschwerdeführer nicht nachweisen. Einfaches Bestreiten des Zugangs eines Schreibens genügt
zwar in der Regel nicht, jedoch kommt hier hinzu, dass sich der Beschwerdeführer von sich aus am 05.01.2009 an das Sozialgericht
gewandt und am 02.03.2009 das Gutachten übersandt hatte. Es deutet somit nichts darauf hin, dass er vor Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses,
in dem das Schreiben vom 08.01.2009 erwähnt wurde, Kenntnis von der Frist- bzw. Nachfristsetzung hatte. Die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Verhängung von Ordnungsgeld lagen damit nicht vor.
Der Beschluss des Sozialgerichts vom 12.02.2009 war daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG, der hier Anwendung findet, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem kostenprivilegierten Personenkreis des §
183 SGG gehört. Da die Beschwerde zur vollständigen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer
die außergerichtlichen Kosten, sofern welche angefallen sind, zu erstatten. Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.07.2003 - L 13 KN 2951/02 B) sowie der Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH/NV 1994, 733 ff.). Danach sind in entsprechender Anwendung des §
467 Abs.1
Strafprozessordnung und § 46 Abs.1 Ordnungswidrigkeitengesetz der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers für die Durchführung einer erfolgreichen Beschwerde aufzuerlegen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 21 Gerichtskostengesetz abzusehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).