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LSG Bayern, Urteil vom 04.09.2014 - 3 SB 45/14
Keine weitere Feststellung des GdB im Schwerbehindertenrecht nach einer Feststellung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Feststellungen nach § 69 Abs. 1 SGB IX sind nicht zu treffen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Abs. 1 glaubhaft macht.
2. Eine Feststellung nach Satz 1 gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 69 Abs. 2 SGB IX).
3. Sinn und Zweck von § 69 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist die Vermeidung einer Doppelfeststellung durch die sogenannten Versorgungsbehörden.
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 2 S. 1
,
§ 69 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Augsburg 24.01.2014 S 8 SB 381/12
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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