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LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - 3 SF 290/16
Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit Untätigkeitsklage Auferlegung von Mutwillenskosten Festsetzung gegenüber Prozessbevollmächtigten
1. Aufgrund der im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime nach § 103 SGG können richterliche Aufklärungsmaßnahmen grundsätzlich nicht einen Ablehnungsantrag begründen; selbst Fehler des Richters - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - vermögen keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
2. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg in der Sache besteht; Missbräuchlichkeit setzt jedoch voraus, dass der Kläger diese Aussichtslosigkeit kennt und entgegen einer besseren Einsicht an der Rechtsverfolgung festhält.
3. Es stellt sich durchaus die Frage, ob nicht ausnahmsweise bei besonders missbräuchlichen Verhaltensweisen von Klägerbevollmächtigten unmittelbar diesen gegenüber Gebühren nach § 192 SGG festgesetzt werden können.
Normenkette:
SGG § 60
,
SGG § 103
Vorinstanzen: SG München L 3 SB 135/15 , SG München L 3 SB 113/16
Tenor
Die Ablehnungsanträge gegen den Richter am Landessozialgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit werden abgelehnt.

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