LSG Bayern, Urteil vom 30.11.2005 - 3 U 217/03
Haftungsausfüllende Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Ruptur der Rotatorenmanschette
Für die Beurteilung der Zusammenhangsfrage im Unfallversicherungsrecht ist jedoch stets zu berücksichtigen, dass die wissenschaftlichen
Grundlagen zu Verletzungsmechanismen für eine Rotatorenmanschettenruptur noch unzureichend geklärt sind. Deshalb sind dazu
formulierte Leitlinien nur Kriterien einer durch das Gericht vorzunehmenden Gesamtabwägung. Das Unfallereignis ist als rechtlich
wesentliche Ursache für den Riss der Rotatorenmanschette anzusehen, wenn zwar der exakte Geschehensablauf für die Beurteilung
eines geeigneten Unfallmechanismus nicht zu ermitteln ist, die übrigen bei der Zusammenhangsfrage zu prüfenden Merkmale aber
für das Vorliegen einer schweren frischen traumatischen Verletzung sprechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Augsburg 01.07.2003 S 3 U 154/02