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LSG Bayern, Urteil vom 27.04.2018 - 3 U 233/15
Anerkennung von Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet als Berufskrankheit Wie-Berufskrankheit Unterbliebenes Tätigwerden des Verordnunggebers
1. Für die Feststellung einer Wie-Berufskrankheit ist nicht ausreichend, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der Berufskrankheitenliste bezeichneten Krankheit sind.
2. Eine Wie-Berufskrankheit kann vielmehr nur dann anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der Berufskrankheiten erfüllt sind und der Verordnunggeber sie also als neue Listen-Berufskrankheit in die BKV einfügen dürfte, aber noch nicht tätig geworden ist.
Normenkette:
SGB VII § 9 Abs. 1
,
SGB VII § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Regensburg 27.04.2015 S 7 U 14/15
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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