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LSG Bayern, Urteil vom 13.08.2013 - 3 U 262/12
Beweisanforderungen an Berufskrankheit nach früherer RVO Besonderheiten des Einzelfalls bei Spritzenverletzung medizinischen Personals und nachfolgende HIV-Infektion unter den Verhältnissen der frühen 1980er Jahre
1. Im Einzelfall kann eine HIV-Infektion durch sog. Spritzenunfall einer in einem Krankenhaus für Chirurgie und inneren Medizin tätigen Praktikantin als Berufskrankheit gem. BKVO Anl. 1 Nr. 3101 anerkannt werden.
2. Bei der Beweiswürdigung kann eine Reduzierung der Beweisanforderungen im Einzelfall eingreifen, sofern besondere Umstände dies gebieten (Fall der HIV-Infektion vor über 30 Jahren bei fehlenden Untersuchungsmethoden sowie mangelnden Verhaltensregeln von Klinikpersonal gegenüber HIV-erkrankten Patienten)
Fundstellen: DB 2014, 15
Normenkette:
RVO § 539
,
RVO § 551
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 12.03.2012 S 9 U 713/09
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.2012 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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