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LSG Bayern, Urteil vom 23.01.2018 - 3 U 29/15
Zuschlag zum Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung für einen Eishockeyclub der Deutschen Eishockeyliga Zuschläge und Nachlässe von wirtschaftlichem Gewicht Weiter Gestaltungsspielraum des unfallversicherungsrechtlichen Satzunggebers
1. Eine Satzung eines Unfallversicherungsträgers verstößt nicht deshalb gegen die Ermächtigungsnorm des § 162 Abs. 1 SGB VII, wenn sie lediglich die Auferlegung von Zuschlägen, nicht jedoch auch die Bewilligung von Nachlässen vorsieht.
2. Es ist in Rechtsprechung und Literatur nahezu unstreitig, dass nach dem klaren Wortlaut der Regelung neben kombinierten Zuschlags- und Nachlassverfahren auch reine Zuschlagsverfahren bzw. reine Nachlassverfahren zulässig sind.
3. Ein reines Zuschlagsverfahren ist mit dem Zweck des Beitragsausgleichsverfahrens sowie mit dem Willen des Gesetzgebers, dem Satzunggeber einen weiten Gestaltungsspielraum zu ermöglichen, zu vereinbaren.
Normenkette:
SGB VII § 162 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 11.12.2014 S 9 U 339/11
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.312,40 Euro festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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