Tatbestand:
Der Kläger begehrt aufgrund des Arbeitsunfalles vom 11.12.2006 Verletztengeld und anschließend Rente nach einer MdE von 20
v.H. nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (
SGB VII). Streitig ist zwischen den Beteiligten in diesem Zusammenhang vor allem, ob der Bandscheibenvorfall an der Lendenwirbelsäule
(LWS) im Bereich LWK 5/SWK 1 Folge dieses Arbeitsunfalles ist.
Der 1974 geborene Kläger ist bei der Firma A. als Kfz-Mechaniker am 11.12.2006 damit beschäftigt gewesen, einen Reifenwechsel
bei einem VW-Bus durchzuführen, der auf einer Hebebühne aufgebockt war. Als der Kläger den letzten der vier Reifen (knapp
20 kg schwer) aufgenommen und hochgehoben hat, ist ihm ein stechender Schmerz in die LWS eingeschossen. Er hat den Reifen
dann noch weiter anheben und auf die Achse schieben können und diesen mit den entsprechenden Schrauben befestigt.
Dr. S. hat mit Durchgangsarztbericht vom 12.12.2006 folgenden Befund erhoben: Mäßiger Druck- und Klopfschmerz über der LWS.
Hier muskulärer Hartspann neben der Wirbelsäule. Vor allem bewegungsabhängige Schmerzen, gelegentlich auch mit Ausstrahlung
in die Rückseiten beider Oberschenkel, keine Mastdarmschwäche, keine Probleme beim Wasserlassen. Kraft allseits 5/5, keine
Sensibilitätsstörung, Pulse kräftig tastbar. Lasegue beidseits bei 45 Grad positiv. Nach der Röntgenkontrolle ist ein Bandscheibenvorfall
der Lendenwirbelsäule diagnostiziert worden.
Die Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 27.03.2007 abgelehnt, Leistungen nach dem
SGB VII zu bewilligen. Der angegebene Vorgang des Hebens eines Autoreifens habe kein plötzlich, gewaltsam von außen auf den Körper
wirkendes Ereignis dargestellt, sondern sei schicksalsbedingt entstanden. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes liege somit
nicht vor.
Der Kläger hat dagegen am 17.04.2007 Widerspruch eingelegt. Beim Anheben des Autoreifens sei dieser weggerutscht und er habe
in Beugehaltung nachfassen müssen; es habe sich also um ein von außen bedingtes Ereignis gehandelt.
Im Folgenden hat die Beklagte ärztliche Unterlagen des Dr. Dr. S. (Facharzt für Orthopädie), der Chirurgischen Klinik Dr.
R. und der Orthopädischen Klinik T. (Reha-Entlassungsbericht vom 03.10.2007) beigezogen. Dort hat aktenkundig Dr. S. das Kernspintomogramm
(MRT) der Lendenwirbelsäule vom 13.12.2006 unter dem 22.12.2006 befundet: Der Kläger habe sich im Rahmen eines Verhebetraumas
am 11.12.2006 eine akute Lumboischialgie beidseits ohne sensomotorisches Defizit zugezogen. Außerdem habe sich das Vorliegen
eines Bandscheibenvorfalles im Segment LWK 5/SWK 1 rechts sowie eine Facettenirritation im Segment LWK 5/SWK 1 ergeben.
Die Beklagte hat das beratungsärztliche Gutachten des Dr. D. vom 23.01.2008 eingeholt. Dieser hat in Berücksichtigung der
Unfallschilderung des Klägers (wie eingangs) nach Untersuchung zusammenfassend ausgeführt, dass eine Zerrung der Rückenmuskulatur
an der Lendenwirbelsäule als Folge des Arbeitsunfalles vom 11.12.2006 anzuerkennen sei. Aufgrund der bildgebend gesicherten
erheblichen Chondrose mit beginnender Segmentinstabilität im Bewegungssegment LWK 5/SWK 1 als Vorerkrankung sei der breitbasige
Nukleusprolaps LWK 5/SWK 1 medial rechtsbetont unfallfremd. Die unfallbedingte Zerrung der Rückenmuskulatur habe eine Behandlungsbedürftigkeit
und Arbeitsunfähigkeit bis zum 21.12.2006 zur Folge gehabt. Hieraus resultiere eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von
weniger als 10 v. H.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2008 hat die Beklagte ausgeführt, dass es bei dem Ereignis vom 11.12.2006 lediglich zu
einer Zerrung im Bereich der Lendenwirbelsäule gekommen sei, die spätestens mit dem 21.12.2006 abgeklungen sei. Der am 12.12.2006
festgestellte Bandscheibenschaden sei nach den überzeugenden und schlüssigen Ausführungen des Dr. D. nicht dem Ereignis vom
11.12.2006 zur Last zu legen, sondern auf die schon vorbestehenden deutlichen Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule
zurückzuführen.
Hiergegen hat der Kläger am 19.04.2008 Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben. Die Bevollmächtigten des Klägers haben beantragt, den Bescheid vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21.02.2008 abzuändern und dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 11.12.2006 Leistungen über den 21.12.2006
hinaus zu gewähren.
Der Sachverständige Dr. F. ist mit orthopädischem Gutachten vom 01.07.2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass die unfallbedingte
Zerrverletzung der Lendenwirbelsäule innerhalb weniger Tage ausgeheilt gewesen sei, so dass eine längere unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
und Behandlungsbedürftigkeit als bis zum 21.12.2006 nicht begründet werden könne. Im Übrigen würden sowohl das Heben und auch
das Nachgreifen eine Kompressionsbelastung bedingen, welche den Faserring straffe, der damit undurchlässiger werde. Werde
der Druck weiter erhöht, trete zunächst eine Frakturschädigung im Deckblattenbereich auf, während eine Faserringverletzung
oder ein Bandscheibenvorfall hierdurch nicht erzeugt werden könnten. In Berücksichtigung des Vorschadens sei hier ein unfallbedingter
Bandscheibenvorfall ausgeschlossen. Gegen eine solche Unfallschädigung spreche auch der genannte Unfallhergang.
Der nach §
109 SGG beauftragte Sachverständige Dr. I. ist mit chirurgischem Fachgutachten vom 29.10.2008 zu dem Ergebnis gelangt, das Ereignis
sei nach Art und Umfang geeignet gewesen, eine traumatische Bandscheibenschädigung hervorzurufen. Denn es habe sich um eine
abrupte, unerwartete Krafteinwirkung auf den nach vorne gebeugten Rumpf gehandelt. Durch den Unfall sei ein ausgeprägter raumfordernder
Bandscheibenprolaps LWK 5/SWK 1 mit Lumboischialgien beidseits, Gefühlsstörungen im Bereich beider Beine, chronischen LWS-Schmerzen
und eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule entstanden. Aufgrund dessen bestehe eine MdE von 20 v. H. auf Dauer.
Dr. F. und Dr. I. hielten mit Stellungnahmen vom 24.11.2008 und 29.01.2009 an ihren jeweiligen Auffassungen fest. Zuletzt
hat Dr. F. mit ergänzender Stellungnahme vom 24.02.2009 nochmals bekräftigt, dass der Unfall vom 11.12.2006 nicht geeignet
gewesen sei, einen traumatischen Bandscheibenvorfall hervorzurufen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.04.2010 abgewiesen und sich hierbei auf die Ausführungen des Dr. F. gestützt. Dr. I. habe
die im Unfallversicherungsrecht geltenden Kausalitätsgrundsätze verkannt. Aus einem rein zeitlichen Aufeinanderfolgen eines
Ereignisses und des danach aufgetretenen Beschwerdebildes könne nicht gefolgert werden, dass diese Beschwerden rechtlich wesentlich
durch den Unfall verursacht worden seien. Im Übrigen könne ein isolierter traumatischer Bandscheibenvorfall nicht ohne Begleitverletzungen
einhergehen. Denn vor einer unfallbedingten mechanischen Schädigung der Bandscheibe würden die die Bandscheiben sichernden,
gelenkigen und ligamentären Strukturen verletzt.
Mit Berufung vom 01.07.2010 machen die Bevollmächtigten des Klägers geltend, wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 11.02.2006
Leistungen über den 21.12.2006 hinaus insbesondere in Form von Verletztengeld und Rentenleistungen zu gewähren. Zur Begründung
der Berufung haben sie vor allem auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. in erster Instanz verwiesen.
Der Senat hat die Befunde der behandelnden Ärzte Dr. K. (Orthopäde) und des Facharztes für Neurologie Dr. S. beigezogen, der
den Verdacht auf ein primäres Restless-Legs-Syndrom festgestellt hat.
Die Sachverständige Dr. E. führt mit fachorthopädischem Gutachten vom 11.01.2011 aus, dass der Kläger ihr gegenüber das Ereignis
vom 11.12.2006 wie folgt geschildert habe: Er habe in der Spätschicht gearbeitet und sei damit beschäftigt gewesen, auf einen
VW-Transporter, der auf eine Hebebühne in Brusthöhe angehoben gewesen sei, Reifen gewechselt habe. Die Reifen hätten plan
auf dem Boden gelegen; sie seien nicht irgendwo angelehnt gewesen. Der letzte Reifen sei angehoben worden und es habe nachgefasst
werden müssen, da der Reifen entglitten sei. Der Kläger habe Arbeitshandschuhe und Arbeitsschuhe getragen. Der Reifen sei
feucht gewesen. Auch wenn der Kläger blitzschnell in gebückter Haltung habe nachgreifen müssen, liege in keiner der vorgetragenen
Varianten ein Unfallereignis vor. Auch radiologisch hätten am 13.12.2006 keine frischen Verletzungszeichen erhoben werden
können. Der Kläger habe sich am 11.12.2006 eine funktionelle Störung mit vorübergehender Schmerzhaftigkeit der Lendenwirbelsäule
zugezogen. Unter konservativer Therapie sei ein rasches Abklingen der Beschwerden binnen weniger Tage zu erwarten gewesen,
spätestens 21.02.2006. Im Übrigen sei den Ausführungen in den Gutachten des Dr. D. und des Dr. F. nichts hinzuzufügen.
Nach Prüfung der Einwände der Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsätzen vom 08. und 21.02.2011 hat die Sachverständige
Dr. E. mit Stellungnahme vom 11.03.2011 ausgeführt, dass die Angaben des Klägers immer so übernommen würden wie angegeben,
dann aber der Überprüfung bedürften, ob sie mit Aktenlage, Untersuchungsbefunden und bildgebenden Verfahren in Einklang zu
bringen seien oder nicht. Die hier bestehende Koinzidenz (= zeitliches Zusammentreffen) zweier Ereignisse begründe keine Kausalität.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2011 hat die Beklagte folgendes Teilanerkenntnis abgegeben: Als Folge des Arbeitsunfalles
vom 11.12.2006 wird eine folgenlos ausgeheilte Zerrung im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis
angenommen.
Im Übrigen beantragt der Klägerbevollmächtigte,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 22.04.2010 sowie unter Abänderung des Bescheides vom
27.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2008 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Arbeitsunfalls vom
11.12.2006 Verletztengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen und anschließend Rente nach einer MdE von 20 v. H. zu gewähren.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.04.2010 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß §
202 SGG i. V. m. §
540 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) sowie entsprechend §
136 Abs.
2 SGG auf die beigezogenen Unfallakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§
143,
144 und
151 SGG zulässig, jedoch unbegründet.
Das Sozialgericht München hat die Klage gegen den Bescheid vom 27.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2008
zutreffend abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass auch der Bandscheibenvorfall im Bereich LWK 5/SWK
1 Folge des Arbeitsunfalles vom 11.12.2006 ist und deswegen weitere Leistungen über den 21.12.2006 hinaus zu gewährend sind,
insbesondere Verletztengeld und Rentenleistungen.
Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalls (§
8 Abs.
1 Sozialgesetzbuch VII -
SGB VII), wenn sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den Unfall zurückzuführen sind.
Dabei müssen die Gesundheits- und Körperschäden "voll", d. h. mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dagegen gilt die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen
Zusammenhang im Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung
und dem Unfall selbst sowie zwischen dem Unfall und der maßgebenden Erkrankung. Nach dem in der Unfallversicherung geltenden
Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für einen Unfall anzusehen, die im Verhältnis
zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. "Wesentlich"
ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern
rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, so lange die andere
Ursache keine überragende Bedeutung hat (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. Urteil vom 09.05.2006
- B 2 U 1/05 R; BSGE 96, 296 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 11.12.2006 einen Arbeitsunfall
erlitten hat, der lediglich zu einer Zerrung im Bereich der Lendenwirbelsäule geführt hat und dessen Folgen spätestens mit
dem 21.12.2006 als abgeklungen anzusehen sind.
Der Kläger hat am 11.12.2006 einen Bandscheibenvorfall erlitten, als er den letzten der vier Reifen aufgenommen und hochgehoben
hat, um ihn auf der Achse des aufgebockten VW-Busses zu montieren. Insbesondere ist glaubwürdig, dass sich der VW-Bus auf
einer Hebebühne etwa in Brusthöhe befunden hat (es handelt sich hierbei um einen typischen Arbeitsvorgang in Autowerkstätten)
und dass der Kläger trotz des heftig einschießenden Schmerzes den Reifen noch weiter hochgehoben und auf der Achse des VW-Busses
mit den entsprechenden Schmerzen befestigt hat, wie er gegenüber Dr. D. zeitnah geschildert hat.
Aufgrund der unterschiedlichen Schilderungen des Klägers zu dem Unfallhergang vom 11.12.2006 insbesondere zu dem Nachfassen
des wegen Feuchtigkeit entgleitenden Autoreifens in gebückter Haltung ist jedoch der Geschehensablauf nicht mehr aufklärbar.
Dies kann jedoch aus den nachstehenden medizinischen Gründen offen gelassen werden: Wenn Dr. E. mit fachorthopädischem Gutachten
vom 11.01.2011 insoweit von unterschiedlich vorgetragenen Varianten zum Unfallereignis ausgeht, ist dies unschädlich, da auch
nach ihren Ausführungen bei keiner der vorgetragenen Varianten ein geeignetes Unfallereignis vorgelegen hat. Vielmehr hat
sie die erstinstanzlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. bestätigt, dass es durch das Unfallgeschehen vom 11.12.2006
allenfalls zu einer Zerrung im Bereich der Lendenwirbelsäule gekommen ist. Es handelte sich dabei um eine rein funktionelle
Störung ohne strukturelle Schäden an den Wirbelkörpern, die innerhalb weniger Tage folgenlos ausheilte. Der isolierte Bandscheibenvorfall
ist nicht unfallbedingt. Denn vor einer unfallbedingten mechanischen Schädigung der Bandscheibe würden die die Bandscheiben
sichernden, gelenkigen und ligamentären Strukturen verletzt. Dr. F. hat insoweit verdeutlicht, dass sowohl das Heben als auch
ein Nachgreifen eine Kompressionsbelastung darstellten, welche den Faserring strafft, der damit undurchlässiger wird. Wäre
der Druck bei dem Unfallereignis vom 11.12.2006 weiter erhöht worden, wäre zunächst eine Frakturschädigung im Deckblattenbereich
zu erwarten gewesen, während eine Faserringverletzung oder ein Bandscheibenvorfall hierdurch nicht hätte erzeugt werden können.
- Auch Dr. F. hat somit zwei im Detail unterschiedliche Geschehensabläufe medizinisch gewürdigt, die beide kein geeignetes
Unfallereignis darstellen, um den erlittenen Bandscheibenvorfall als unfallkausal ansehen zu können.
In Berücksichtigung der Röntgenaufnahmen vom 12.12.2006 bzw. der von Dr. S. unter dem 22.12.2006 befundeten MRT-Aufnahmen
ist weiterhin gesichert, dass der Kläger schon vor dem Unfall an deutlichen Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule
gelitten hat. Dies wird auch von Dr. D. im Gutachten vom 23.01.2008 bestätigt und schließlich von der Sachverständigen Dr.
E., die zuletzt mit Stellungnahme vom 11.03.2011 nochmals auf das zeitliche Zusammentreffen zweier Ereignisse hinweist, welches
jedoch entgegen den gutachterlichen Ausführungen des Dr. I. keine anspruchsbegründende Kausalität im Sinne der sozialrechtlich-unfallrechtlichen
Kausaliätstheorie darstellt. Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der Bandscheibenvorfall des Klägers im Bereich
LWK 5/SWK 1 lediglich gelegentlich des Arbeitsunfalles vom 11.12.2006 aufgetreten ist, nicht jedoch wesentlich ursächlich
auf diesen zurückgeführt werden kann.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben an dem Hilfsantrag, ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten gemäß §
109 SGG einzuholen, nicht mehr festgehalten.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.04.2010 zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG).