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LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2015 - 3 U 313/12
Unfallversicherungsschutz eines freiwillig versicherten Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung beim Anziehen von Sicherheitsschuhen
1. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
2. Das Anziehen von Arbeitssicherheitsschuhen kann Teil der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sein.
3. Für freiwillig versicherte Unternehmer gilt ähnlich wie für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, dass jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit.
4. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines derart Versicherten während der üblichen Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt keinen Betriebsbann gibt.
5. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die (objektivierte) Handlungstendenz des Versicherten; es kommt darauf an, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen (bzw. dem eigenen Betrieb) dienende Verrichtung ausüben wollte.
Normenkette:
SGB VII § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5
,
SGG $ 55 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 24.07.2012 S 33 U 274/06
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. Juli 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 19. Oktober 2005 ein Arbeitsunfall ist.
II.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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