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LSG Bayern, Urteil vom 16.12.2015 - 3 U 402/13
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Unterbrechung des Arbeitsweges zum Kauf einer Brotzeit
1. Zwischen der versicherten Tätigkeit und der konkreten Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls muss ein innerer sachlicher Zusammenhang bestehen.
2. Wird eine versicherte Tätigkeit mehr als geringfügig unterbrochen, besteht während der Unterbrechung der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn die eingeschobene Verrichtung ihrerseits im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.
3. Seit dem Urteil vom 09.12.2003 (BSG, Az.: B 2 U 23/03 R) stellt das BSG für den Versicherungsschutz auf Arbeitswegen auf die erkennbare objektivierte Handlungstendenz des Versicherten ab; der Versicherungsschutz auf einem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wird danach unterbrochen, sobald der Versicherte seine Absicht - sich auf dem versicherten Weg (vielleicht auch nur vorläufig) nicht weiter fortbewegen zu wollen - nach außen sichtbar (objektiv) dokumentiert.
4. Der Kauf von Lebensmitteln gehört zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten.
5. Die Unterbrechung des Arbeitsweges endet mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraums sowie der Wiederaufnahme der Fortbewegung in Richtung des ursprünglichen Ziels.
Normenkette: , , ,
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG München 21.08.2013 S 23 U 348/12
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. August 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall des Klägers vom 29. November 2011 ein Arbeitsunfall ist.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte.
III.
Die Revision wird zugelassen.

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