Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in der Sonderversorgung
der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Streitig ist dabei, ob die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen
Rentenversicherung für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für
Staatssicherheit - Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) - zu Recht nur das jeweilige Durchschnittseinkommen im Beitrittsgebiet
berücksichtigt hat.
Der 1931 geborene Kläger war nach seiner Ausbildung bei der Kreissparkasse zunächst als Angestellter bei der Kreissparkasse
M, ab August 1952 als Hauptzweigstellenleiter und ab August 1953 als Oberreferent für Sparkassen beschäftigt. In der Zeit
vom 01. Juni 1955 bis 31. Januar 1990 war er beim MfS tätig, zunächst in der Bezirksverwaltung F und seit 1966 in der Hauptverwaltung
Aufklärung B als Referatsleiter. Im Anschluss hieran arbeitete er bis 30. September 1990 als Kassierer bei Banken in B und
stand vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 im Leistungsbezug der heutigen Bundesagentur für Arbeit.
Mit Bescheid vom 01. September 1993 stellte das Bundesverwaltungsamt in seiner Funktion als Sonderversorgungsträger nach §
8 Abs. 3 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes
(AAÜG) die Zeiten vom 01. Oktober 1957 bis zum 31. Januar 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des ehemaligen
MfS/AfNS sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Jahresentgelte fest. Der Bescheid wies daneben auch die sich aus
der Anwendung von § 7 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 AAÜG in der bis zum 30. April 1999 geltenden Fassung (a. F.) ergebenden Höchstwerte in Höhe von 70 % des jeweiligen Durchschnittseinkommens
im Beitrittsgebiet aus. Diese Daten teilte das Bundesverwaltungsamt zugleich der Beklagten mit. Den dagegen mit Schreiben
vom 04. September 1993 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22.
September 1993 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 04. November 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. Oktober
1993 unter Zugrundelegung von 39,5533 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie legte hierbei für die Zeit vom 01. Oktober 1957
bis zum 31. Januar 1990 die jeweiligen Durchschnittsverdienste im Beitrittsgebiet, wie im Bescheid des Bundesverwaltungsamtes
vom 01. September 1993 festgestellt worden war, zugrunde.
Hiergegen erhob der Kläger am 16. November 1993 Widerspruch, mit dem er sich gegen die Minderung seines Rentenanspruches wegen
der Entgeltbegrenzung nach § 7 AAÜG wandte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die
Rente sei in zutreffender Höhe festgestellt worden. Der Rentenversicherungsträger sei an das Gesetz gebunden. Danach sei der
Bescheid nicht zu beanstanden.
Dagegen hat der Kläger am 23. März 1994 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung
hat er insbesondere geltend gemacht, dass die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gegen Art.
3 und Art.
14 des
Grundgesetzes (
GG) verstoße und verfassungswidrig sei. Er hat sich hierzu auf ein Gutachten des Brandenburgischen Institutes für Arbeitsmarkt-
und Beschäftigungsentwicklung e. V. (biab) in Kooperation mit der Fachhochschule Frankfurt am Main von Dr. Miethe und Prof.
Dr. Weißbach "Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit
der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereiches (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft" berufen, das im Juni
2008 im Auftrag der Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der
Zollverwaltung der DDR e. V. (ISOR) erstellt worden ist, und hat insbesondere angeführt, dass eine unterschiedliche Behandlung
der Mitarbeiter des MfS gegenüber denen der NVA und des Ministeriums des Inneren (MdI) nicht gerechtfertigt und verfassungswidrig
sei. Diesem Gutachten lägen neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes
(BVerfG) in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (1 BvL 11/94 u. a., BVerfGE 100, 138 ff.) vor. Daraus ergebe sich, dass weder eine Sonderrolle des MfS bestanden habe noch eine Selbstprivilegierung festzustellen
sei. Eine unterschiedliche Behandlung der ehemaligen Mitarbeiter des MfS/AfNS gegenüber den Mitarbeitern der anderen Bereiche
des militärischen Sektors sei nicht gerechtfertigt.
Mit Beschluss vom 14. Juni 1995 hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Am 01. Oktober 1999 ist ein Änderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes bekannt gegeben worden, in dem in der Spalte "Entgelte
nach dem AAÜG" das auf das jeweilige Durchschnittseinkommen des Beitrittsgebietes begrenzte Entgelt aufgeführt worden ist.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2000 hat die Beklagte die Altersrente unter Berücksichtigung der vorgenannten Entgelte bis zum
Durchschnittseinkommen neu festgestellt.
Auf Antrag des Klägers ist das Verfahren am 28. Oktober 2008 vor dem Sozialgericht wieder aufgenommen worden.
Mit Urteil vom 11. Mai 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer
höheren Altersrente unter Zugrundelegung der vom Versorgungsträger ausgewiesenen Jahresbruttoentgelte nach Vervielfältigung
mit den Werten der Anlage 10 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze. Die Beklagte habe zu Recht die Entgelte auf die Werte der Anlage 6 zum AAÜG begrenzt, da der Kläger in diesem Zeitraum dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS angehört habe. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 6 verstoße auch nicht gegen das
GG. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 28. April 1999 (Az.: u. a. 1 BvL 11/94) entschieden, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 zum AAÜG wegen Verstoßes gegen Art.
3 Abs.
1 und Art.
14 GG unvereinbar und nichtig gewesen sei, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt worden sei. Es habe aber ausdrücklich festgestellt,
dass der Gesetzgeber berechtigt gewesen sei, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne
allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Eine Begrenzung auf das
jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet verstoße nicht gegen die Verfassung.
Gegen das am 03. Juni 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. Juni 2009 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
einlegen lassen.
Der Kläger trägt vor, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze
seien in der Zeit vom 01. Oktober 1957 bis zum 31. Januar 1990 gemäß § 7 AAÜG erfüllt. Dies habe das Bundesverwaltungsamt verbindlich festgestellt. Die Beklagte habe daher bei der Ermittlung der Entgeltpunkte
gemäß §
259 b SGB VI gesetzesunmittelbar die nach dem AAÜG festgestellten, tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste nur bis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten gemäß § 7 AAÜG bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Er habe jedoch für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Anerkennung von Arbeitsverdiensten
bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze, denn die Berücksichtigung der Entgelte nur bis zum Durchschnittsentgelt aller
Versicherten sei verfassungswidrig. Das BVerfG habe in dem Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 BvR 1070/02 - eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung des § 7 Abs. 1 AAÜG für zulässig gehalten, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG im Urteil vom
28. April 1999 vorlägen. Solche neuen Tatsachen folgten aus dem Gutachten des Brandenburgischen Instituts für Arbeitsmarkt-
und Beschäftigungsentwicklung e. V. (biab) von Juni 2008 über die "Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen
Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereichs Nationale
Volksarmee (NVA) und Ministerium des Innern (MdI) und zur Volkswirtschaft".
§ 7 AAÜG verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.
3 Abs.
1 GG. Er werde zum einen gegenüber Rentnern aus dem Beitrittsgebiet benachteiligt, deren tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
oder Arbeitseinkommen bei der Rentenberechnung nur durch die Beitragsbemessungsgrenze gekappt würden, und zum anderen gegenüber
solchen Rentnern, die nur in der Sozialpflichtversicherung und in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichert gewesen
seien, deren tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähig
seien. Für diese Ungleichbehandlung fehle es an einem rechtfertigenden Grund. So habe das BVerfG in dem weiteren Beschluss
vom 23. Juni 2004 - 1 BvL 3/98 u. a. - die Forderung aufgestellt, dass eine Entgelt begrenzende Regelung auf Tatsachen beruhen müsse, die die Annahme rechtfertigten,
dass überhöhte Arbeitsentgelte gezahlt worden seien oder dass Entgelte ab den vom Gesetz festgelegten Grenzen als überhöht
angesehen werden müssten.
Das Gutachten des biab zeige Folgendes: Die Feststellungen des BVerfG, dass die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter
der Staatssicherheit innerhalb der relativ nivellierten Einkommensverteilung der Deutschen Demokratischen Republik deutlich
oberhalb des Durchschnittes angesiedelt gewesen sei, werde durch dieses Gutachten bestätigt. Dessen Ergebnisse beruhten auf
der Auswertung von typengleichen Datensätzen, welche vom Bundesverwaltungsamt und der Wehrbereichsverwaltung Ost zur Verfügung
gestellt worden seien. Es handele sich um die im Zuge der Erteilung von Überführungsbescheiden nach § 8 Abs. 2 AAÜG festgestellten Bruttoarbeitsentgelte der ehemaligen Angehörigen der NVA, des MfS und des MdI. Der Vergleich der Durchschnittseinkommen
der Volkswirtschaft mit denen des MfS zeige, dass im zivilen Sektor der DDR im Gesamtzeitraum der Betrachtung ein Einkommen
erzielt worden sei, das sich unter den Durchschnittseinkommen des militärischen Sektors im Allgemeinen und im Bereich des
MfS im Besonderen bewege. Das Gutachten zeige auch, dass die hohe Diskrepanz zu den Durchschnittseinkommen im zivilen Beschäftigungssektor
der DDR bereits seit Anfang der 50-er Jahre bestanden habe und sich zunehmend auf der Zeitachse bis zum Jahre 1988 verringert
habe. Das Gutachten beleuchte die Einkommensverhältnisse des zum so genannten X-Bereich gehörenden militärischen Sektors und
vergleiche die Bereiche MfS, NVA und MdI. Einen Vergleich der Einkommen im MfS mit denen der NVA und im MdI, mithin in den
maßgeblichen Bereichen des militärischen Sektors, gebiete der Gleichheitssatz des Art.
3 GG. Aus § 7 Abs.
2 der Verfassung der DDR werde deutlich, dass nach dem Selbstverständnis der DDR die Schutz- und Sicherheitsorgane, zu denen
vorrangig die NVA, das MfS und das MdI zählten, als einheitlicher Komplex betrachtet worden und einheitlichen rechtlichen
Grundsätzen unterfallen seien. Infolgedessen seien die Besoldungsordnungen der NVA, des MfS und des MdI von ihrem Aufbau,
ihren Grundsätzen sowie von den gewährten Ansprüchen auf Besoldung im Wesentlichen gleich gewesen. Durch die Begrenzung der
während seiner Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS erzielten Arbeitsentgeltes auf das Durchschnittseinkommen
im Beitrittsgebiet nach § 7 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG entstehe ihm ein Verlust von 22,22 Entgeltpunkten. Das Gutachten enthalte neue rechtserhebliche Tatsachen, ggf. sei
Beweis zu erheben und bei den zuständigen Behörden die ergänzenden Daten anzufordern, die eine neue Bewertung der Rechtserheblichkeit
ermöglichten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24. November
1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1994 in der Fassung des Bescheides vom 11. Januar 2000 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, der Feststellung der Rente für Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1957 bis 31. Januar 1990
die vom Versorgungsträger ausgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10
SGB VI bis höchstens zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§
260 SGB VI) zu Grunde zu legen und unter Berücksichtigung dieser Entgelte eine höhere Rente zu zahlen,
sowie,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Das Gutachten habe keine Auswirkungen auf die geltende Rechtslage,
da nach § 7 Abs. 1 AAÜG die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste bei der Rentenberechnung nur bis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten
berücksichtigt werden könnten. Eine Begrenzung der Arbeitsentgelte für Zeiten nach dem 28. April 1999 sei vom BVerfG (1 BvL 11/94, 1 Bvl 33/95, 1 BvR 1560/97) bestätigt worden. Verfassungsbeschwerden dagegen seien vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen worden. Neue Tatsachen
oder Beweismittel seien nicht vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Bundesverwaltungsamtes,
das Gutachten vom Juni 2008 des Brandenburgischen Instituts für Arbeitsmarkt- und Beschäftigungsentwicklung e.V. (Dr. Miethe
und Prof. Dr. Hans-Jürgen Weißbach) sowie das Gutachten zu diesem vorgenannten Gutachten vom Juli 2009 von denselben Beteiligten
und das Gutachten des Prof. Dr. Dr. Merten, Probleme gruppengerechter Versorgungsüberleitung zu § 7 AAÜG im Lichte des
Grundgesetzes verwiesen; ebenfalls auf das Gutachten des Prof. Dr. Manfred Kaufmann vom 31. Mai 2001, das Gutachten des Dr. Napierkowski
"Das Verhältnis des Niveaus der im Mfs/AfNS erzielten Arbeitseinkommen zu denen im Staatsapparat der DDR und damit zum Durchschnittsentgelt
der Berufstätigen der DDR" aus dem beim Senat anhängigen Berufungsverfahren (L 12 R 393/09), sowie das Sachverständigengutachten des Dr. Gieseke vom 11. März 2009 aus dem ehemaligen Berufungsverfahren des Hauses
(Az.: L 1 R 1467/08), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung der tatsächlich während der Zugehörigkeit zum MfS/AfNS erzielten Entgelte bis
zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der beklagte Träger der Rentenversicherung nur die nach § 7 AAÜG i. V. m. Anlage 6 begrenzten Entgelte bei der Berechnung der Altersrente des Klägers gemäß §
259 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) berücksichtigt hat. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte selbst die Beitragsbegrenzung entsprechend der besonderen
Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 1 AAÜG vornimmt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 1996 - B 4 RA 7/95, juris; Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R, juris jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen) oder aber insoweit an die Mitteilungen des Trägers der Sonderversorgung
in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 1999 gebunden ist (so insbesondere Landessozialgericht Berlin-Brandenburg,
Urt. v. 27. November 2008 - L 33 R 1199/08, Urt. v. 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08, beide juris). Denn soweit keine Bindung an den Entgeltbescheid besteht, ist die Beklagte an die gesetzliche Regelung des
§ 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 gebunden.
Dass der Kläger im Zeitraum vom 01. Oktober 1957 bis 31. Januar 1990 dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS angehörte und
damit in den Regelungsbereich von § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG fällt, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und im Übrigen durch den Entgeltbescheid des Bundesverwaltungsamtes in
seiner Entscheidungskompetenz gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG in der bis zum 3. August 2001 geltenden Fassung bindend festgestellt worden; die Beklagte ist - wie bereits erwähnt - ohnehin
(auch) an die zwingende gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 1 AAÜG i.V.m. der Anlage 6 gebunden. Der Kläger behauptet im Übrigen auch nicht, dass die Beklagte die Rente auf der Grundlage der
teilweise begrenzten Entgelte falsch berechnet habe. Derlei ist auch für den Senat nicht zu ersehen.
Der Kläger hält vielmehr die angefochtenen Bescheide ausschließlich deshalb für rechtswidrig, weil seiner Auffassung nach
die Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG nicht mit der Verfassung, insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot aus Art.
3 Abs.
1 GG und dem Eigentumsrecht aus Art.
14 GG, zu vereinbaren und daher nichtig sei.
Weder die beigebrachten, die vom Gericht beigezogenen Unterlagen noch das Vorbringen des Klägers vermögen die grundlegenden
Ausführungen des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2011 (Az.: B 5 R 2/10 R - juris -), denen sich der Senat nach eigener Prüfung als ihn überzeugend anschließt, zu entkräften.
Das Bundessozialgericht hat in dieser Entscheidung zunächst unter Rdn. 35 ff (zitiert nach juris) und Bezugnahme auf die angegebene
Entscheidung des BVerfG ausgeführt:
"Das BVerfG hat mit Urteil vom 28.4.1999 BVerfGE 100, 138 mit bindender Wirkung für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden § 31 Abs 1 BVerfGG sowie mit Gesetzeskraft § 31 Abs 2 BVerfGG entschieden, dass die durch § 7 Abs 1 S 1 AAÜG iVm Anlage 6 AAÜG idF des RÜG-ÄndG für Angehörige des Sonderversorgungssystems des MfS/AfNS vorgenommene Begrenzung der berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf 70 vH des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet mit Art
3 Abs
1 und Art
14 GG nicht vereinbar und nichtig ist, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird. Zugleich hat es - wie sich aus dem letzten Halbsatz
der Entscheidungsformel und den tragenden Gründen der Entscheidung ergibt - in verfassungskonformer Auslegung entschieden,
dass die besondere Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe der jeweiligen Durchschnittsverdienste in der DDR verfassungsgemäß
ist vgl BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 24/03 RBSGE 92, 105, 108SozR 4-8570 § 7 Nr 1)Zu einer weitergehenden Berücksichtigung der Arbeitsentgelte ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich
nicht verpflichtet (BVerfG vom 28.4.1999 aaO. 182 f).
In seinen tragenden Gründen hat das BVerfG (unter II 1. c) aa) ausgeführt, dass die besondere Begrenzungsregelung in Anknüpfung
an Nummer 1 der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchst b S 3 EinigVtr das legitime Ziel verfolgt,
überhöhte Anwartschaften abzubauen. Sie verhindere, dass Einkommen von Personen aus Tätigkeiten, in denen sie im Vergleich
mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des
politischen Systems der DDR geleistet hätten, in vollem Umfang in die Rentenversicherung übernommen werde und dort bei der
künftigen sozialen Sicherung fortwirke. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 7 Abs 1 S 1 AAÜG an den Anpassungsvorbehalt der Nummer 1 der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchst b S 3 EinigVtr ("Abbau überhöhter Leistungen") angeknüpft.
Der Verzicht auf die Anwendung des Kürzungsvorbehalts in der Nummer 2 aaO. habe seinen Grund darin, dass damit die Begrenzung
der Arbeitsverdienste nicht von einer Überprüfung der individuellen Beschäftigung in der DDR und des hierfür bezogenen Arbeitsentgelts
oder Arbeitseinkommens abhängig sei.
Der Gesetzgeber habe auch den von § 7 Abs 1 AAÜG erfassten Personenkreis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt. Er umfasse die Angehörigen aus
dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS und zusätzlich diejenigen, die ihm zwar nicht angehört hätten, gleichwohl aber im
Hauptberuf beim MfS/AfNS beschäftigt gewesen seien. Auch die Anwendung der Jahreshöchstverdienstgrenzen der Anlage 6 auf Einkommen
in einer Zeit, in der das MfS als Staatssekretariat für Staatssicherheit dem Ministerium des Innern der DDR unterstellt gewesen
sei, begegne keinen Bedenken (unter II 1. c) bb).
Der Gesetzgeber sei daher berechtigt gewesen, für Angehörige des MfS/AfNS eine Sonderregelung zu treffen und Umfang und Wert
der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen grundsätzlich niedriger einzustufen als bei anderen Versicherten
aus dem Beitrittsgebiet."
Das BSG hat in dieser Entscheidung weiter unter Rdn. 38 ff (zitiert nach juris) weiter ausgeführt:
"Die Revision kann nicht mit der Behauptung durchdringen, die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen des Urteils vom 28.4.1999
seien nunmehr durch das Gutachten des Dr. sc. oec. Horst Miethe und des Prof. Dr. rer. pol. Hans-Jürgen Weißbach, die Ausarbeitung
der Autoren Herbert Kranz, Siegfried Kraus, Heinz Tauchert, Dr. Henry Weiße und Dr. Lothar Wellschmied, sowie eine weitere
Arbeit des Dr. Lothar Wellschmied so nachhaltig in Frage gestellt, dass eine andere Entscheidung des BVerfG in Betracht kommen
könnte. Der 1. Senat des BVerfG hat - wie dargelegt - die Berechtigung des Gesetzgebers, bei der Bestimmung der Rechtsfolge
des § 7 Abs 1 AAÜG von einer Sonderstellung der Gesamtheit der Angehörigen des MfS/AfNS auszugehen, auf deren Vergleich mit dem Gesamtverdienstniveau
aller Beschäftigten gestützt. Dabei bedarf es für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung ausdrücklich keiner weiteren
Differenzierung innerhalb des Kreises der Angehörigen des MfS/AfNS. Vielmehr rechtfertigt die sich im Globalvergleich beider
Gruppen ergebende Privilegierung ihrer Art nach eine unterschiedslose Begrenzung des rentenrechtlich berücksichtigungsfähigen
Erwerbseinkommens, die dazu führt, dass Umfang und Wert der zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen grundsätzlich
niedriger eingestuft werden als bei anderen Versicherten aus dem Beitrittsgebiet. Der auf verfassungsrechtlich unbedenklicher
Grundlage vorgenommene Gruppenvergleich kann in seiner Bedeutung für die Bestimmung der Rechtsfolge des § 7 Abs 1 AAÜG logisch und rechtlich nicht durch einen selektiven Vergleich einzelner Gruppen von Beschäftigten widerlegt werden. Aus dem
von der Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger der bewaffneten Organe und der Zollverwaltung
der DDR eV (ISOR eV) in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. sc. oec. Horst Miethe und des Prof. Dr. rer. pol. Hans-Jürgen
Weißbach "Einkommensentwicklung und Einkommensstrukturen der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit
der DDR im Vergleich zu Segmenten des sog X-Bereiches (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft" vom Juni 2008,
- der kommentierten Fassung dieses Gutachtens vom Juli 2009 und
- den ebenfalls von der ISOR eV in Auftrag gegebenen Ausarbeitungen
- "Ansprüche der Berufsoffiziere, Fähnriche und Berufsunteroffiziere auf finanzielle und andere Unterstützung beim Ausscheiden
aus dem aktiven Wehrdienst im Vergleich zwischen den bewaffneten Organen der DDR" vom März 2007 und
- "Sachstand zur materiellen Lage der Berufssoldaten des MfS der DDR, Aspekte ihrer sozialen Betreuung und Versorgung" vom
April 2008,
können unter diesen Umständen keine neuen Gesichtspunkte gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG mit Urteil vom 28.4.1999
(BVerfGE 100, 138) entnommen werden. Das (überarbeitete) Gutachten von Miethe/Weißbach führt vielmehr bereits in der einführenden "Zusammenfassung
der Ergebnisse" unter (1) aus:
"Zwischen dem von den hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS und dem von den Beschäftigten der Volkswirtschaft in der DDR erzielten
Durchschnittseinkommen (Brutto) besteht über den gesamten Entwicklungsverlauf der DDR hinweg eine signifikante Diskrepanz.
Zwar schwächt sie sich im Zeitverlauf ab, dennoch liegt das im MfS erzielte durchschnittliche Bruttoeinkommen im Jahre 1988
um 59 Prozent über dem Einkommensniveau der Volkswirtschaft als Ganzes. Im Hinblick auf einige Volkswirtschaftszweige und
Bereiche ist dieser Abstand geringer (zur Energie- und Brennstoffindustrie beträgt er z.B. 35 Prozent), bezüglich anderer
Bereiche wie z.B. zum Bereich Bildung/Gesundheit/Kultur ist er größer (66 Prozent)."
Eine rechtlich relevante "neue" Tatsache ist hierin nicht zu erkennen. Im Gegenteil bestätigt dieses Ergebnis gerade die Schlussfolgerung,
die das BVerfG den Gesetzgeber auf der Grundlage von Hinweisen/Anhaltspunkten hinsichtlich der Gesamtheit der Angehörigen
des MfS/AfNS im Verhältnis zum Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der DDR zu ziehen für berechtigt erachtet hatte.
Dass es im Rahmen einer rechtlich zulässigen Typisierung allein auf einen derartigen Gesamtvergleich ankommt und demgemäß
eine Betrachtung im konkreten Einzelfall oder hinsichtlich einzelner Gruppen von Mitarbeitern des MfS/AfNS nicht erforderlich
ist, hatte das BVerfG damit begründet, dass der Gesetzgeber zulässig an den Anpassungsvorbehalt der Nummer 1 der Anlage II
Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchst b S 3 EinigVtr ("Abbau überhöhter Leistungen") anknüpft. Er durfte
in den von der Begrenzungsregelung erfassten Personenkreis zulässigerweise die Angehörigen aus dem Sonderversorgungssystem
des MfS/AfNS und zusätzlich diejenigen einbeziehen, die ihm zwar nicht angehört haben, gleichwohl aber im Hauptberuf beim
MfS/AfNS beschäftigt waren. Von dieser maßgeblichen Rechtsansicht des BVerfG ausgehend kann es von vornherein nicht darauf
ankommen, in welchem Verhältnis das Erwerbseinkommen einzelner (Gruppen von) Mitarbeitern des MfS/AfNS zu demjenigen aller
anderen Erwerbstätigen stand. Soweit das Gutachten dennoch umfangreich auf interne Einkommensdifferenzen eingeht, die sich
seiner Auffassung nach gruppenspezifisch ergeben, und diese jeweils ihrerseits als Vergleichsgegenstand dem "Niveau der Volkswirtschaft"
gegenüberstellt, kann es hierauf für die rechtlich allein relevante Frage einer Änderung der typusbezogenen Relation nicht
ankommen.
Auch soweit das Gutachten darüber hinaus behauptet, die Einkommensdifferenzen gegenüber dem zivilen Sektor ergäben sich aus
politischen Grundsatzentscheidungen, dem Qualifikationsniveau der Mitarbeiter und "Quasi-Marktbedingungen", bleibt offen,
wie sich dies im Einzelnen und insgesamt zu den Grundlagen der vom BVerfG für zulässig erachteten Gesamtwürdigung im Urteil
vom 28.4.1999 verhält und warum diese jeweils in ihrer Bedeutung erschüttert sein sollten."
Das nunmehr eingereichte Gutachten von Prof. Dr. Dr. Merten ist nicht geeignet, dass der Senat die Überzeugung erlangt, eine
erneute verfassungsrechtliche Überprüfung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 AAÜG i. V. m. Anlage 6 zu veranlassen, weil neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorliegen,
die eine andere Entscheidung rechtfertigen können (s. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Juni 2004, 1 BvR 1070/02 - juris). Dies ergibt sich bereits daraus, dass dieses Gutachten diesen Voraussetzungen nicht genügt. Das Gutachten enthält
keine geeignete, sachlich und zeitlich umfassende, auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse erarbeitete Analyse des Besoldungs-
und Versorgungssystems im Bereich des MfS/AfNS. Das 213 Seiten umfassende Gutachten stellt in einem knapp 80 Seiten umfassenden
Ersten Teil die Entwicklung der Altersicherung in der DDR dar und listet im Zweiten Teil unter der Überschrift "Verfassungsrechtliche
Prüfung" die bislang hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf. Diese Darstellung umfasst etwa 100
weitere Seiten des Gutachtens. Im Dritten Teil des Gutachtens behandelt der Verfasser verfassungsprozessuale Fragen und führt
schließlich auf den Seiten 190 und 191 des Gutachtens an, dass zum einen aufgrund des Gutachtens Prof. Dr. Weißbach und Dr.
Miethe aus dem Jahr 2009 neue Forschungsergebnisse vorlägen und zum anderen durch die erfolgten Änderungen des AAÜG neue rechtliche Gesichtspunkte zu beachten seien. Das Gutachten beruht somit nicht auf einer neuen validen repräsentativen
Datengrundlage, sondern nimmt Bezug auf die Gutachten von Prof. Dr. Weißbach und Dr. Miethe die bereits Grundlage der Entscheidung
des BSG gewesen sind, und nimmt lediglich eine andere Wertung vor. Die der Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Feststellungen, werden somit weder in Frage gestellt noch durch neues Datenmaterial widerlegt. Soweit
der Verfasser im Dritten Kapitel (S. 191 f. des Gutachtens) neue und rechtserhebliche Tatsachen zur Beurteilung des § 7 AAÜG aus der Erkenntnis gewinnen kann, dass das Gutachten von Miethe/Weißbach "aufschlussreiche, teilweise auch überraschende
Erkenntnisse auf fundiertem Tatsachenmaterial" enthalte, kann sich dem der Senat nicht anschließen. Das BSG hat umfassend und zutreffend das Gutachten von Miethe/Weißbach gewürdigt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das
im hiesigen Verfahren vorgelegte Gutachten nicht geeignet ist, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April
1995 zugrunde liegende Annahme überhöhter Einkommen in Frage zu stellen. Die Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das
BVerfG gemäß Art.
100 GG kommen somit nicht in Betracht.
Der Senat sieht sich auch nicht zur weiteren Beweiserhebung von Amts wegen veranlasst. Insbesondere sieht sich der Senat nicht
dazu veranlasst, zum Beweis der Tatsache, dass neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG
vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, weitere Daten zu erheben. Beweisanträge, die so unbestimmt bzw.
unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen
aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen
angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme
nicht nahezulegen (vgl. dazu BSG SozR 3-1500 §
153 Nr. 6; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
160 Rdn. 18 a). Sie gehen ins Leere und sind als Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsanträge auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz
geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig.
Der in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, weil der Senat sich weder bei seiner
Entscheidungsfindung noch seiner Entscheidung auf das Sachverständigengutachten von Dr. G aus dem abgeschlossenen Berufungsverfahren
des Hauses (L 1 R 1467/08) gestützt hat.
Die Berufung war mithin mit der Kostenentscheidung aus §
193 SGG zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG vorliegen.