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LSG Bayern, Urteil vom 12.01.2017 - 4 KR 37/15
Krankenversicherung Operative Straffung der Haut an beiden Oberarmen und Mammareduktionsplastik Genehmigungsfiktion und Verhinderung der Fiktion
1. Die Genehmigungsfiktion ist auf subjektiv für den Berechtigten erforderliche Leistungen beschränkt; dies bedeutet gleichzeitig, dass die objektive Erforderlichkeit im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht Voraussetzung für den Eintritt der Fiktion ist.
2. Will die Kasse den Eintritt der Genehmigungsfiktion verhindern, muss sie nicht nur rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der Frist - einen hinreichenden Grund nennen, sondern auch die exakte Dauer seines voraussichtlichen Bestehens.
3. Vor allem aber muss die Krankenkasse ausdrücklich auf die Frist eingehen, deren Einhaltung ihr nicht möglich ist.
4. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion bewirkt einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Operationen als Sachleistung.
5. Der Senat folgt nicht dem 20. Senat des Bayer. LSG (Urteil vom 07.09.2016, L 20 KR 597/15, Rn. 28 ff.), der die Rechtsauffassung vertritt, dass die Genehmigungsfiktion lediglich eine Voraussetzung für einen späteren Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V darstelle.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 13 Abs. 3a S. 5 und S. 7
Vorinstanzen: SG Regensburg 19.12.2014 S 8 KR 400/13
Tenor
I.
Das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Korrektur der cutis laxa beider Oberarme sowie eine Mammareduktionsplastik jeweils in einer Vertragsklinik als Sachleistung zu gewähren.
III.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

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