LSG Bayern, Beschluss vom 08.01.2007 - 4 KR 42/05
Vergütung medizinischer Sachverständiger im sozialgerichtlichen Verfahren
Für arbeitsmedizinische Gutachten über eine bestehende Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung einer bestehenden depressiven
Symptomatik, die in der Beurteilung keine Auseinandersetzung mit speziellen Kausalzusammenhängen oder differenzialdiagnostischen
Problemen beinhalten, ist eine Vergütung nach der Honorargruppe M 2 angemessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: JVEG § 8 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Anl. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 18.10.2001 S 7 KR 36/00