Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Kapitalleistung aus einer Versicherung für den Fall des Alters bei der Versorgungskasse
des G.-Konzerns, nunmehr H.-G. Pensionsmanagement AG, bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen
werden darf.
Am 01.10.1969 begann die klägerische Mitgliedschaft bei der damaligen Versorgungskasse des G.-Konzerns Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit, die für Betriebsangehörige eingerichtet worden war und den Zweck verfolgt, den Mitgliedern für den Fall
des Alters, der Berufsunfähigkeit und nach ihrem Tode ihren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen
zu gewähren. Als Versorgung sieht deren §§ 12 und 13 neben Hinterbliebenenversorgung ein Ruhegeld vor, das bei männlichen
Mitgliedern mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt wird. Die Beiträge dazu hat der Kläger stets aus seinen eigenen
Einkünften bezahlt. Für den Fall, dass ein Versicherter die Altersgrenze nicht erreicht, sieht § 10 der Satzung vor, dass
er die eingezahlten Beiträge zuzüglich 4 % Zinsen erstattet erhält, die sog. "Austrittsvergütung". Davon hat der Kläger Gebrauch
gemacht und bereits im Jahre 2003 die Zahlung der Austrittsvergütung zum 01.05.2008 beantragt. Am 30.04.2008 ist er aus dem
Erwerbsleben ausgeschieden und bei der Beklagten in die KVdR gewechselt. Am 02.05.2008 hat ihm die H. Personalmanagement Versorgungskasse
einen Betrag von 183.064,34 EUR ausbezahlt und dies gleichzeitig der Beklagten gemeldet. Daraufhin errechneten die Beklagte
und die Beigeladene im streitigen Bescheid vom 21.04.2008 einen monatlichen Zahlbetrag von 1.525,54 EUR und fordern daraus
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 251,71 EUR neben den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente und der
des Weiteren vom G.-Konzern gezahlten Betriebsrente. Mit dem Hinweis, dass es sich hier um eine ganz normale Lebensversicherung
handele, wehrt sich der Kläger dagegen, dass die Austrittsvergütung für die Beitragsberechnung herangezogen wird, was die
Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 08.07.2008 zurückwies. Mit seiner dagegen gerichteten Klage schildert der Kläger seine
wirtschaftliche Lebensplanung nach dem Ausscheiden zum 30.04.2008 nach vorangegangener Altersteilzeitbeschäftigung. Er habe
darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Austrittsvergütung ungeschmälert zur Verfügung stehe, die Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung
sei unverhältnismäßig. Sie stehe auch nicht im Bezug zu seinem Arbeitsleben, denn er hätte eine ähnliche Versicherung auch
woanders abschließen können. In seinem Urteil vom 29.10.2009 ist das Sozialgericht Nürnberg dieser Auffassung nicht gefolgt
und hat darauf hingewiesen, dass die Zahlung aus einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung erfolge und diese Bezahlung
auch betriebsbezogen sei, ebenso wie sie zur Altersversorgung diene. Dabei sei es unerheblich, dass der Kläger sie selbst
finanziert habe. Auch sei das Vertrauen aus dem Jahre 1969 auf Beibehaltung der damaligen Regelung nicht schützenswert, wie
die höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt habe. Schließlich sei von der Beklagten auch die Beitragsbemessungsgrenze
beachtet worden.
Mit seiner Berufung vom 22.12.2009 lässt der Kläger erneut vortragen, dass die Austrittsverfügung keinen Versorgungszweck
verfolge und nur zufällig mit seinem Ausscheiden aus dem Berufsleben zusammenfalle. Er hätte sich die Austrittsvergütung schon
früher ausbezahlen lassen können und allein schon deswegen liege ein grober Vertrauensverstoß vor.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.10.2009 und den zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten
vom 21.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den der beigezogenen
Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
151 SGG), jedoch in der Sache nicht begründet.
Diese Feststellung geschieht vor dem Hintergrund der vielfältigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wie sie im angefochtenen
Urteil des Sozialgerichts Nürnberg zutreffend wiedergegeben worden ist.
Die Entscheidung der Beklagten, die Kapitalleistung neben der eigentlichen Betriebsrente der H.-G. Pensionsmanagement AG bei
der Beitragsbemessung heranzuziehen, ist rechtmäßig, denn diese Leistung ist ein sog. Versorgungsbezug, der nach §
237 Satz 1
SGB V i.V.m. §
229 Abs.1 Satz 1
SGB V beitragspflichtig und in der Folge auch in der Pflegeversicherung gemäß §§
57 f.
SGB XI heranzuziehen ist. Dies ist vom Sozialgericht umfassend und zutreffend dargestellt worden, so dass der Senat auf die Entscheidungsgründe
dieses Urteils ausdrücklich Bezug nimmt (§
153 Abs.2
SGG).
In dem vom Sozialgericht teilweise zitierten Urteil des 12. Senats des BSG vom 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R und vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06, abgedruckt in USK 08/98 ist ausgeführt, dass Leistungen aus einer derartigen betriebsbezogenen
Versicherung ihren Charakter als Versorgungsbezüge auch deshalb nicht verlieren, weil sie teilweise oder völlig auf Leistungen
des Arbeitnehmers beruhen. Sie bleiben auch dann in vollem Umfang Leistung der betrieblichen Altersversorgung, wenn die Beiträge
allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer eingezahlt werden. Aus der Satzung geht hervor, dass sich die Leistungen der
Versorgungskasse, wie diese auch von sich aus der Beklagten ja mitgeteilt hatte, eine Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung
darstellt. Die Auszahlungsvergütung ist kein gesondertes Versicherungsprodukt, sondern nur der Ersatz für den Fall, dass der
eigentliche Versicherungszweck, nämlich die Zahlung des Ruhegeldes, durch vorzeitiges Ausscheiden nicht erreicht wird. Dabei
ist der Kläger nach seiner geschilderten Lebensplanung mit Bedacht zum 30.04.2008 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hat
für die zukünftige Lebensgestaltung die aus seinem Berufsleben hervorgegangenen Zahlungsansprüche in seine zukünftige Versorgung
eingeplant. Die Versicherung bei der Versorgungskasse war eben keine normale Lebensversicherung, die jedermann zugänglich
war, sondern speziell eingerichtet für die Mitarbeiter des Versicherungskonzerns. Völlig zu Recht hat das Sozialgericht auch
das Vorliegen eines Vertrauensschutzes verneint. Der Kläger konnte 1969 nicht erwarten, und auch 20 Jahre später nicht, dass
die Verhältnisse für die Zukunft bei seinem gesetzlichen Versicherungsverhältnis unverändert bleiben würden und sich unter
Umständen nicht zu seinem Nachteil verändern könnten, wobei nicht vergessen werden darf, dass die medizinischen Leistungen
in der Krankenversicherung seit 1969 sich in einem gewaltigen Umfang verbessert haben. Der klägerischen Darstellung, wonach
er sich die Austrittsvergütung jederzeit hätte eher auszahlen lassen können, folgt der Senat ebenfalls nicht, weil dies durch
§ 10 der Satzung nicht möglich gewesen wäre, solange er im G.-Konzern angestellt gewesen ist. Auch die vom Sozialgericht angeführte
"institutionelle Abgrenzung" weist klar auf den Charakter des Versorgungsbezuges hin, weil nämlich von einer Versorgungskasse
eine Leistung bezahlt wird, die nach den Plänen des Klägers wie auch nach dem Zweck der Versicherung auf eine Altersversorgung
gerichtet ist.
Sollte das Bundesverfassungsgericht in der Beschwerdesache 1 BvR 739/08 zu einer anderen Auffassung als das BSG gelangen, wird die Beklagte ohnehin gehalten sein, die Beitragsbemessung beim Kläger
zu überprüfen.
Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten
(§
193 SGG).
Gründe, die Revision gemäß §
160 SGG zuzulassen, liegen im Hinblick auf die vielfältige Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht vor.