Verbeitragung einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung
Begriff der Direktversicherung
Leistung der betrieblichen Altersversorgung
Laufzeit der Versicherung
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verbeitragung einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung bei der B. am 13.07.2011
und der fortlaufenden Bezüge von der C. seit dem 01.12.2011.
Der 1945 geborene Kläger ist seit dem 01.03.2011 aufgrund des Bezugs einer Rente versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten.
Er erhielt am 13.07.2011 eine Kapitalleistung in Höhe von 39.772,90 Euro aus einer Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall
bei der B., die 1996 von der H. GmbH als Versicherungsnehmerin für den Kläger als "versicherte Person" abgeschlossen wurde
(Versicherungsbeginn 01.06.1996, Ablauf der Versicherung 01.06.2011, Versicherungssumme 70.684,- DM). Mit Bescheid vom 11.08.2011
teilte die Beklagte mit, für die Beitragsbemessung gelte 1/120 dieser Leistung (331,44 Euro) als monatlicher Zahlbetrag, die
Kapitalleistung werde ab 01.08.2011 bis 31.07.2011 auf zehn Jahre umgelegt. Die Einkünfte seien in voller Höhe beitragspflichtig.
Ab 01.08.2011 betrage der Beitrag zur Krankenversicherung 51,27 Euro, zur Pflegeversicherung 6,46 Euro. Hiergegen erhob der
Kläger mit Schreiben vom16.08.2011 Widerspruch. Er sei seit 1996 als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig und nicht weisungsgebunden.
Er sei seit Bestehen der Versicherung an der H. & A. T. GmbH bzw. GbR zu 50% beteiligt und habe keine Arbeitnehmerstellung.
Sämtliche Beiträge seien von ihm selbst getragen worden. Die erhaltenen Gehaltszahlungen seien im sozialversicherungsrechtlichen
Sinn kein Arbeitslohn und damit auch nicht Zahlungen für eine betriebliche Altersversorgung. Er verwies auf die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08. Vorgelegt wurde der Versicherungsschein der B. vom 17.06.1996, nach dem eine Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung,
Direktversicherung, Versicherungsbeginn 01.06.1996, Ablauf der Beitragszahlung und der Versicherung 01.06.2011, Versicherungsnehmer
H. GmbH, versicherte Person A. abgeschlossen worden war. Nach der Tarifbeschreibung handelt es sich um eine Versicherung auf
den Todes- und Erlebensfall. Die Versicherungssumme wird bei Tod der versicherten Person, spätestens beim vereinbarten Ablauf
der Versicherung fällig. Die Beiträge sind bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung zu zahlen.
Mit Bescheid vom 26.01.2012 teilte die Beklagte dem Kläger seine Beitragspflicht bezüglich der monatlichen Zahlungen der D.
Pensionskasse, die er neben seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, mit. Die Versorgungsbezüge seien
ab 01.12.2011 beitragspflichtig in der Krankenversicherung mit einem Beitragssatz von 15,5%, in der Pflegeversicherung mit
einem Beitragssatz von 1,95% bzw. 0,975%. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2012 Widerspruch und teilte mit,
die Beiträge aus den Zahlungen der D. Pensionskasse seien unzutreffend ermittelt.
Auf Anfrage teilte die B. der Beklagten mit, die Gesamtversicherungsleistung zum 01.06.2011 betrage 40.909.27 Euro. Abzüglich
des vom Arbeitnehmer finanzierten Anteils (2.727,28 Euro) ergebe sich ein beitragspflichtiger Betrag in Höhe von 38.181,99
Euro. Es sei eine zeitratierliche Berechnung vorgenommen worden und eine private Übernahme des Vertrags von 01.06.2010 bis
01.06.2011 zu Grunde gelegt worden. Bis 31.05.2010 sei der Beitrag jährlich im Voraus von der H. & A. T. GmbH bzw. GbR entrichtet
worden.
Mit Schreiben vom 18.05.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie unter Anwendung der Entscheidung des BVerfG vom
28.09.2010 den Sachverhalt ab 01.06.2010 berücksichtigen werde. Mit weiterem Schreiben vom 28.06.2012 teilte die Beklagte
mit, die Tatsache seiner Beteiligung an der GmbH bzw. GbR spiele für die Einschätzung keine Rolle; es müsse darauf abgestellt
werden, wer Versicherungsnehmer des Vertrages gewesen sei, dies sei hier - nach Mitteilung der B. - überwiegend die Firma
gewesen.
Die D. Pensionskasse gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18.10.2012 an, der Kläger erhalte seit dem 01.12.2011 einen
Versorgungsbezug in Höhe von 142,35 Euro monatlich. Seit Beginn des Versorgungsbezuges erfolge die monatliche Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 22,06 Euro für die Krankenversicherung und in Höhe von 2,78 Euro für die Pflegeversicherung.
Nach einem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schreiben der D. Pensionskasse an den Kläger vom 02.02.2012 handelte es sich
bei seinem Pensionskassenvertrag um eine Rentenversicherung, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung als Pensionskassenvertrag
abgeschlossen worden sei. Eine Aufteilung der Leistung nach Beitragszahlung über den Arbeitgeber und privater Beitragszahlung
erfolge nicht.
Mit Schreiben vom 12.10.2012 teilten die Bevollmächtigten des Klägers mit, der Kläger habe nicht die Eigenschaft eines sozialversicherungspflichtigen
Arbeitnehmers. Eine Beitragserhebung finde nach den gesetzlichen Regelungen nur statt, wenn ein hinreichender von der Befugnis
zur Typisierung noch umfasster Zusammenhang zum Betriebsrentenrecht vorliege. Dies sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung
des BVerfG nicht der Fall.
Mit Bescheid vom 05.12.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei eine Korrektur der Beitragshöhe aufgrund der niedrigeren
beitragspflichtigen Auszahlsumme der B. vorgenommen worden. Für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.11.2012 ergebe sich ein
monatlicher Gesamtbetrag in Höhe von 55,52 Euro. Das sich ergebende Guthaben werde erstattet. Bezüglich der Leistung der D.
Pensionskasse betrage der monatliche Gesamtbetrag ab 01.12.2011 24,84 Euro, ab 01.12.2012 24,93 Euro.
Der Kläger hat am 04.02.2013 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München (SG) erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 hat die Beklagte die Widersprüche, soweit ihnen nicht teilweise abgeholfen worden
sei, zurückgewiesen. Der dem Kläger von der B. ausgezahlte Betrag in Höhe von 39.772,90 Euro unterliege in Höhe von 38.181,99
Euro der Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Er sei verpflichtet, seit dem 01.08.2011 für die Dauer von zehn Jahren monatliche
Beiträge aus 1/120 des vorgenannten Betrages zu entrichten. Die hieraus zu entrichtenden Monatsbeiträge zur Krankenversicherung
beliefen sich auf 49,32 Euro. Die von der D. Pensionskasse gewährten laufenden Bezüge in Höhe von monatlich 142,35 Euro, bzw.
ab 01.12.2012 142,84 Euro, unterlägen ebenfalls der Beitragspflicht. Die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich
22,06 Euro bzw. seit 01.12.2012 22,14 Euro würden von der Zahlstelle einbehalten und an die Kasse abgeführt. Sowohl die Kapitalleistung
der B. als auch die Versorgungsbezüge der D. Pensionskasse gehörten zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezügen)
im Sinne des §
229 Abs.
1 Nr.5
SGB V.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2013 hat der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides die Klage geändert. Hinsichtlich der
Einmalzahlung der Direktversicherung der B. werde darauf hingewiesen, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht
Arbeitnehmer der Steuerberatungsgesellschaft "H. & A. T. GmbH" bzw. "H. & A. T. GbR" gewesen sei und im Übrigen die Prämienzahlungen
aus seinem Vermögen erfolgt seien. Auch bezüglich der Rentenzahlungen der Pensionskasse seien die dafür notwendigen Beiträge
vom Kläger erbracht worden. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Direktversicherung müsse auf diesen Fall übertragen werden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sowohl die Kapitalleistung der B. als auch die Versorgungsbezüge von der C.
Versorgungsbezüge im Sinne von §
229 Abs.
1 Nr.
5 SGB V darstellten. Die B. habe mit Schreiben vom 18.04.2012 mitgeteilt, dass der erhobene Anspruch auf Kapitalleistung sich aus
einer sogenannten Direktversicherung ergebe und damit zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen zähle. Verbeitragt worden
sei nur der betriebliche Anteil von 38.181,99 Euro, also der Anteil, bezüglich dessen der Kläger nicht Versicherungsnehmer
gewesen sei. Hinsichtlich der Versorgungsbezüge von der "C." liege nach der Rechtsprechung des BSG ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug immer dann vor, wenn die Zuwendung ihre Erklärung in dem Beschäftigungsverhältnis
oder der Erwerbstätigkeit finde. Die Zahlungen der D. resultierten offenbar aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis und
stellten keine private Rente dar. Zudem sei die D. Pensionskasse eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Unerheblich
sei auch, wer die Beiträge zu dieser Rentenversicherung finanziert habe; allein maßgeblich sei, ob die Rente von einer Institution
der betrieblichen Altersversorgung wie hier der Pensionskasse gezahlt werde. Auf die individuellen Umstände des Rechtserwerbs
(Finanzierung) komme es hingegen nicht an. Da im Übrigen Pensionskassen nicht jedermann zur Organisierung einer privaten Altersvorsorge
offen stünden, seien diese Versorgungseinrichtungen nicht mit privaten Lebensversicherungsgesellschaften vergleichbar. Wegen
der Bezogenheit der Institution (Pensionskasse) sei damit eine Abgrenzung über die Versicherungsnehmereigenschaft zwischen
privat und betrieblich nicht notwendig.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 29.10.2015 die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften könne gemäß §
136 Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Bezüglich der Direktversicherung der B. sei durch die Beklagte
nur die Summe verbeitragt worden, die auf die Zeiten einer Versicherungsnehmereigenschaft der H. & A. T. GmbH bzw. der H.
& A. T. GbR entfallen seien. Die Abgrenzung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp sei grundsätzlich
auch bei Direktversicherungen ein geeignetes Kriterium, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private
Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08). Dies gelte allerdings nur, solange die Direktversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer geführt werde.
Bei der Ordnung von Massenerscheinungen sei der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende
Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Solange der institutionelle Rahmen der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers bestehe, sei das einfach zu handhabende
Kriterium der institutionellen Abgrenzung für eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersvorsorge verfassungsrechtlich
zulässig (BVerfG, Beschluss vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08) und bleibe somit für die hier streitgegenständliche Beitragsberechnung nach dem
SGB V entscheidend. Daran ändere auch der unsubstantiiert gebliebene Vortrag des Klägers nichts, er sei zu Zeiten der Beitragszahlung
als Gesellschaftergeschäftsführer nicht versicherungspflichtig gewesen. Der Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem und der Erwerbstätigkeit des Klägers, wie er von der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur
Verbeitragung verlangt werde, könne im Nachhinein genauso wenig wieder infrage gestellt werden wie die gesetzlich vorgeschriebene
Anwendung des §
237 Satz 2 in Verbindung mit §
229 SGB V auf versicherungspflichtige Rentner, wie den Kläger, außer Anwendung gelassen werden könne.
Nach dem inzwischen ergangenen Urteil des BSG vom 23.07.2014, B 12 KR 28/12 R, gehörten zur betrieblichen Altersversorgung alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt
würden, bei denen bei typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und
einer Erwerbstätigkeit bestehe. Leistungen, die von einer Pensionskasse (zu der zweifellos auch die streitgegenständliche
D. Pensionskasse gehöre) gewährt würden, seien dabei stets Renten der betrieblichen Altersversorgung. Denn die Abwicklung
über Pensionskassen sei nicht nur einer der klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, sondern die
Pensionskasse sei auch ein Versicherungsunternehmen mit spezieller Ausrichtung auf die betriebliche Altersversorgung und gleichzeitig
beschränkt auf den Zweck der betrieblichen Versorgungsleistungen. Leistungen von Pensionskassen erfüllten stets den nach der
Rechtsprechung des BSG erforderlichen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit. Daher sei nicht
von Bedeutung, ob diese Leistungen auf einem erst nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossenen Versicherungsvertrag
und auf eigenen Beiträgen des Klägers beruhten. Auf die Modalitäten und die Art der Finanzierung bzw. die Herkunft der Mittel,
aus denen die Beiträge zur Pensionskasse entrichtet würden, komme es ebenfalls nicht an.
Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Direktversicherung und Pensionskasse sei danach auch mit Art.
3 Grundgesetz (
GG) vereinbar. Anders als beim "Durchführungsweg Pensionskasse" knüpfe beim "Durchführungsweg Direktversicherung" die Unterscheidung
zwischen beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und beitragsfreier Eigenversorgung im Wege einer
Kapitallebensversicherung von vorneherein nicht an die leistende Institution, sondern an den Versicherungstyp an. Dies liege
daran, dass die Direktversicherung von Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt werde, die sowohl Produkte der betrieblichen
Altersversorgung als auch Produkte im Bereich der privaten Eigenversorgung anböten. Es könne also auch nicht typisierend nach
der leistenden Institution zwischen beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgung und privater Eigenvorsorge unterschieden
werden. Demgegenüber erfolge im "Durchführungsweg Pensionskasse" die Abgrenzung beitragspflichtige Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nicht nach dem Vertragstyp, sondern nach der leistenden Institution, weil es sich bei einer Pensionskasse
im Gegensatz zu Lebensversicherungsunternehmen um Einrichtungen handele, deren Zweck ausschließlich in der Durchführung bzw.
Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung bestehe.
Auch ein Verstoß gegen Art.14
GG sei nicht ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schütze Art.14
GG nur einzelne konkrete Rechtspositionen, nicht aber das Vermögen als solches und werde daher durch die Auferlegung von Abgaben
grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Ausnahmen würden dabei nur bei erdrosselnden (konfiskatorischen) Abgaben angenommen. Dies
sei vorliegend nicht gegeben.
Auch ein Verstoß gegen Art.2 Abs. 1
GG könne ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG könnten Kapitalleistungen den Versorgungsbezügen gleichgestellt
und damit der Beitragspflicht unterworfen werden. Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde und auf einer bestimmten Ansparleistung
während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalsumme sei nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine
auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen
in die Beitragspflicht sei insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar und den Betroffenen zumutbar.
Der Gesetzgeber sei berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwandes für die Rentner zu entlasten
und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Vertrauensschutz der betroffenen
Versicherten werde dabei nicht unzumutbar beeinträchtigt (BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010,1 BvR 1660/08).
Der Kläger hat am 24.11.2015 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Das SG habe verkannt, dass es sich um einen Selbstständigen gehandelt habe, der keinen Arbeitgeber gehabt habe. Eine betriebliche
und damit beitragspflichtige Altersvorsorge könne nicht vorliegen, da bei einem Selbstständigen ein betrieblicher Zusammenhang
nicht gegeben sei. Die vom BVerfG zugelassene Differenzierung nach der Versicherungsnehmer-Eigenschaft sei offensichtlich
nicht anwendbar.
Der Kläger sei seit Bestehen der Versicherungsverträge gegenüber seiner Kollegin H. Mitgesellschafter zu 50% und weisungsfrei.
Er habe die Direktversicherung bei der B. als Selbstständiger aufgebaut und sei daher nicht beitragspflichtig. Bei der D.
Pensionskasse handle es sich nicht um einer Pensionskasse i.S.d. §
229 Abs.
1 S.1 Nr.5
SGB V. Aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit der Pensionskasse könnten die Zahlungen nicht als Leistung der betrieblichen Altersvorsorge
angesehen werden. Diese Einstufung stelle eine Verletzung von Art.3 Abs. 1
GG dar. Der Kläger sei ausschließlich als Selbstständiger tätig gewesen und habe seine Prämien an die C. in dieser Eigenschaft
aufgebracht. Somit sei er selbst als Versicherungsnehmer anzusehen, so dass eine Leistungspflicht nicht bestehe.
Im Übrigen werde das Rechtsstaatsgebot in Form des Rückwirkungsverbots verletzt. Der Kläger habe seine Lebensführung auf die
vor Einführung des §
229 Abs.
1 SGB V geltende Regelung eingerichtet.
Nach den vorgelegten Vertragsunterlagen der D. Pensionskasse hat die H. & A. T. GmbH als Versicherungsnehmerin am 16.12.2002
einen Antrag auf Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung gestellt. Versicherte Person ist nach dem Versicherungsschein
A., Versicherungsbeginn am 01.12.2002, Beitragszahlungsdauer acht Jahre, Rentenzahlungsbeginn 01.12.2010, Rentengarantiezeit
14 Jahre, jährlicher Beitrag 2.160 Euro. Weiter ist nach dem Versicherungsschein diese Versicherung eine Rentenversicherung
bei der Pensionskasse i.S.d. Gesetzes zur betrieblichen Altersvorsorge. Bei dem gewählten Tarif handelt es sich um eine Leibrentenversicherung
auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Beitragsrückgewähr und Rentengarantie.
Vorgelegt wurde weiter ein Nachtrag zum Versicherungsschein der C. vom 19.01.2012, nach dem ab dem 01.12.2011 Versicherungsnehmer
der Kläger ist und ab dem 01.12.2011 (Rentenbeginn) eine monatliche Rente in Höhe von 142,35 Euro gezahlt wird.
Die C. hat auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 13.04.2016 mitgeteilt, die Pensionskasse sei ein Durchführungsweg der
betrieblichen Altersversorgung, der Arbeitgebern die Möglichkeit biete, eine Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers
abzuschließen. Aus dieser seien die versicherte Person oder die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bezugsberechtigt.
Die C. sei eine "Wettbewerbspensionskasse", Zugangsbeschränkungen für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer gebe es nicht.
Auf Frage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass der Widerspruchsbescheid bewusst auf die Krankenversicherung beschränkt
worden sei, nachdem die klägerischen Bevollmächtigten keine Einwände gegen das Vorgehen geäußert hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 und die Bescheide der Beklagten vom 11.08.2011, 26.01.2012
sowie vom 05.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die
Rentenzahlung der C. und die einmalige Kapitalzahlung der B. nicht zur Beitragsberechnung heranzuziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Beitragsbescheide.
Nach §
237 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Nach S.4 gilt u.a. §
229 SGB V entsprechend. Nach §
229 Abs.
1 S.1
SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, unter anderem Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich
der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (Ziffer 5). Nach S.3 gilt, wenn
an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung tritt oder eine solche Leistung vor Eintritt
des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist, ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag
der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
In Abgrenzung zu rein privaten Versicherungsleistungen, die für Pflichtversicherte der GKV nicht beitragspflichtig sind, sind
damit in §
229 Abs.
1 SGB V abschließend die Versorgungsbezüge berücksichtigt, die wie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung an die Stelle von Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen treten und daher der gesetzlichen Rente aus Gleichbehandlungsgründen gleichzusetzen sind. Zu den Renten
der betrieblichen Altersversorgung i.S. des §
229 Abs.
1 S.1 Nr.5
SGB V gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BSG alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, bei denen in typisierender Betrachtung
ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese "institutionelle
Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird.
Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs
mit dem Erwerbsleben im Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014, B 12 KR 28/12 R).
1.) Bei der Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung bei der B. handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung
i.S.d. §
229 Abs.
1 S.1 Nr.5
SGB V. Vorliegend wurde im Juni 1996 bei der B. von der H. GmbH als Versicherungsnehmerin für die versicherte Person A. eine Lebensversicherung
mit Überschussbeteiligung, Direktversicherung, Versicherungsbeginn 01.06.1996, Ablauf der Beitragszahlung und der Versicherung
01.06.2011, abgeschlossen. Bezüglich der Direktversicherung ist der Versicherungszweck der Altersversorgung offensichtlich
zu bejahen.
a.) Um eine Direktversicherung i.S.d
BetrAVG handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch
den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers
ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie
die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung
des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann
sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein
zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung
erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit
des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier
- bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R).
Die für den Kläger als versicherte Person bei der B. abgeschlossene Versicherung hatte eine Laufzeit von 15 Jahren, der Kläger
hat zum vereinbarten Ablauf der Beitragszahlung und der Versicherung das gesetzliche Rentenalter erreicht. Der als Direktversicherung
ausgestaltete Versicherungsvertrag, der von der H. GmbH als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden war, entsprach dem
Versorgungszweck des §
229 Abs.
1 SGB V, nämlich der Absicherung des Lebensstandards des Klägers bei Ausscheiden aus dem Berufsleben.
b.) Dem widerspricht auch nicht der von Klägerseite angeführte Beschluss des BVerfG vom 28.09.2010, 1 BvR 1660/08. Das BVerfG beanstandet nicht, die Unterscheidung zwischen beitragsfreien privaten Lebensversicherungen und beitragspflichtigen
Versorgungsbezügen nach dem Kriterium des Versicherungstyps (Direktversicherung im Sinn des
BetrAVG) vorzunehmen, wie es der Rechtsprechung des BSG zur institutionellen Abgrenzung entspricht. Zunächst hat das BVerfG ausdrücklich festgestellt, dass auch auf eine ausschließlich
arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung Beiträge erhoben werden können, solange der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer
bleibt. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers
umfasst sind. Für das Bestehen einer Versorgungszusage kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Direktversicherung durch eine
Eigenleistung des Arbeitgebers mitfinanziert wird oder eine reine Entgeltumwandlung stattfindet. Das
BetrAVG umfasst nämlich auch rein arbeitnehmerfinanzierte Zusagen, insbesondere die Entgeltumwandlung nach §
1 Abs.
2 Nr.
3 und
4 BetrAVG.
Wie sich aus dem im Verwaltungsverfahren übermittelten Versicherungsschein der B. vom 17.06.1996 ergibt, war Versicherungsnehmerin
der für den Kläger als versicherte Person abgeschlossenen Direktversicherung die H. GmbH. Wie die B. der Beklagten auf Anfrage
mitgeteilt hat, sind bis zum 31.05.2010 die Beiträge jährlich im Voraus von der H. & A. T. GmbH bzw. GbR entrichtet worden.
Eine erfolgte private Übernahme des Versicherungsvertrags von 01.06.2010 bis 01.06.2011 ist der zeitratierlichen Berechnung
zu Grunde gelegt worden. Dies hat die Beklagte ab 01.06.2010 entsprechend der Entscheidung des BVerfG vom 28.09.2010 (a.a.O.)
berücksichtigt (siehe im Folgenden).
c.) Auch die Tatsache, dass es sich bei der am 13.07.2011 erfolgten Kapitalauszahlung in Höhe von 39.772,90 Euro um eine Einmalzahlung
handelt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Sie gilt als eine der Rente vergleichbare Einnahmen nach §
229 Abs.
1 SGB V. Durch Art.1 Nr.143 des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I S. 2190) ist in §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V durch den Gesetzgeber durch Einfügung des Satzteiles "oder ... zugesagt worden" geregelt worden, dass ab diesem Zeitpunkt
auch alle Versorgungsbezüge zur Beitragsbemessung herangezogen werden können, die von vornherein oder jedenfalls vor dem Versicherungsfall
als nicht wiederkehrende, also auch als einmalige, Leistung vereinbart worden sind. Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden
Fassung waren Versorgungsleistungen die von Beginn an als einmalige Zahlungen vereinbart waren, nicht beitragspflichtig. Die
Neuregelung betrifft auch den hier streitgegenständlichen Vertrag aus dem Jahr 1996.
Das BVerfG hat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 07.04.2008 (1 BvR 1924/07) und vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08) die Einbeziehung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der Form nicht wiederkehrender Leistungen zur Beitragspflicht
der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der umfassenden Grundrechtsprüfung nicht beanstandet, sondern sogar ausdrücklich
gebilligt. Der Gesetzgeber durfte nämlich die bisherige Privilegierung der Bezieher nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen
beseitigen, "deren Besserstellung gegenüber den Beziehern laufender Versorgungsleistungen ohnedies verfassungsrechtlich problematisch
war." Es könne "kein wesentlicher materieller Unterschied bezüglich der beschäftigungsbezogenen Einnahmen zwischen laufend
gezahlten Versorgungsbezügen und nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen identischen Ursprungs und gleicher Zwecksetzung,
insbesondere einmaligen Kapitalleistungen aus Direktversicherungen, festgestellt werden".
Das BVerfG hat unter Zugrundelegung seiner früheren Rechtsprechung bekräftigt, dass Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen
den Versorgungsbezügen nach §
229 Abs.
1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden können: "Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer
bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalzahlung ist nicht grundsätzlich
anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende Rentenleistung. Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden
Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist im Übrigen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, insbesondere
den Betroffenen zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren
Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen."
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 28.09.2010 lediglich die bis dahin geltende Rechtsprechung des BSG insoweit aufgehoben, als dieses auch solche Auszahlungen der Beitragspflicht unterworfen hatte, bei denen im Laufe der Versicherungsdauer
der Versicherungsvertrag auf den begünstigten Arbeitnehmer formal übertragen wurde und der Arbeitnehmer auch für diesen Zeitraum
Beiträge geleistet hatte. Insoweit hat das BVerfG festgestellt, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen
worden sei und sich ein solcher Vertrag ab dem Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr von einem reinen privaten Versicherungsvertrag
unterscheide. Diese Rechtsprechung ist - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - von der Beklagten umgesetzt worden. Diese hat die ab dem 01.06.2010 erfolgte Änderung durch eine
private Übernahme des Vertrags und Änderung der Beitragszahlung zum Anlass genommen, den für den Zeitraum von 01.06.2010 bis
01.06.2011 vom Arbeitnehmer finanzierten Anteil in Höhe von 2.727,28 Euro bei der zeitratierlichen Berechnung nicht zur Verbeitragung
heranzuziehen.
d.) Auch der klägerische Vortrag, es werde das Rechtsstaatsgebot (Art.
20 Abs.
3 GG) in Form des Rückwirkungsverbots verletzt, da der Kläger seine Lebensführung auf die vor Einführung des §
229 Abs.
1 SGB V geltende Regelung eingerichtet habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 07.04.2008
(a.a.O.) entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstößt. Danach handele es sich nicht um eine verfassungsrechtlich nicht zulässige echte Rückwirkung, sondern um eine unechte
Rückwirkung des Gesetzes, da die Regelung des §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V erst mit Wirkung für die Zukunft in das öffentlich-rechtliche Krankenversicherungsverhältnis eingreife und das schutzwürdige
Bestandsinteresse des Einzelnen das Gemeinwohlinteresse nicht überwiege. Auch Übergangsregelungen seien hier nicht geboten
gewesen.
e.) Auch der klägerische Vortrag, bei dem Kläger habe es sich um einen Selbstständigen gehandelt, der keinen Arbeitgeber gehabt
habe; eine betriebliche und damit beitragspflichtige Altersvorsorge könne damit nicht vorliegen, da bei einem Selbstständigen
ein betrieblicher Zusammenhang nicht gegeben sei; die vom BVerfG zugelassene Differenzierung nach der Versicherungsnehmer-Eigenschaft
sei offensichtlich nicht anwendbar; der Kläger sei seit Bestehen der Versicherungsverträge gegenüber seiner Kollegin H. Mitgesellschafter
zu 50% und weisungsfrei; der Kläger habe die Direktversicherung bei der B. als Selbstständiger aufgebaut und sei daher nicht
beitragspflichtig, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die vorgetragene Selbstständigkeit steht im Rahmen der Prüfung des §
229 Abs.
1 S.1 Nr.5
SGB V einer Qualifizierung eines Vertrages als betriebliche Altersversorgung nicht entgegen. Der Kläger und die den Vertrag abschließende
H. GmbH haben sich ungeachtet des nunmehr von Klägerseite vorgetragenen zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses nicht
irgendeiner beliebigen Form der privaten Vorsorge - beispielsweise einer privaten Kapitallebensversicherung - bedient, sondern
einer ausschließlich als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung definierten Direktversicherung. Aus dem vorgelegten
Versicherungsvertrag ergibt sich gerade nicht, dass der Kläger - wie von ihm vorgetragen - seit Bestehen der Versicherung
als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von 50% für die GmbH tätig gewesen ist. Vielmehr ist den Vertragsunterlagen
zu entnehmen, dass die GmbH für den Kläger als versicherte Person eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
abgeschlossen hat. Der Vertrag wurde auch entsprechend im Sinne einer Rente der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt.
Die H. & A. T. GmbH - und nicht der Kläger - hat die Beiträge für die Versicherung bis 31.05.2010 jährlich im Voraus entrichtet.
Die private Übernahme des Vertrags ist erst zum 01.06.2010 erfolgt.
Wer sich zur Alters- und Hinterbliebenenvorsorge der Institutionen der betrieblichen Altersvorsorge und der hiermit verbundenen
Vorteile bedient, muss sich aber in der Konsequenz auch bezüglich der an diesen institutionellen Rahmen geknüpften beitragsrechtlichen
Folgen hieran festhalten lassen. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Abschluss
einer Direktversicherung vorlagen (vgl. BSG, Urteil vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R). Es unterliegt nicht der Disposition des Klägers, die Wirkungen eines wirksamen Vertrages nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit
auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken.
Weiter zeigt schon ein Vergleich mit den Fallgruppen des §
229 Abs.
1 S.1 Nr.3 und 4
SGB V, dass auch das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit nicht zu einem Ausschluss der Anwendung von §
229 Abs.
1 SGB V führt. Die hier erfassten Versorgungseinrichtungen bestehen vorzugsweise für freie Berufe oder sonstige selbstständig Tätige.
Auch bei Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist es für die Beitragspflicht unerheblich, ob sie auf Beiträgen beruhen,
die während einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entrichtet worden sind.
2.) Auch bezüglich des bei der D. P. GmbH abgeschlossenen Vertrags war die Verbeitragung rechtmäßig. Es handelt sich offensichtlich
um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Die D. Pensionskasse, eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, führt die
betriebliche Altersversorgung durch. Die H. & A. T. GmbH hat als Versicherungsnehmerin am 16.12.2002 einen Antrag auf Rentenversicherung
durch Entgeltumwandlung gestellt. Versicherte Person ist nach dem Versicherungsschein A., Versicherungsbeginn am 01.12.2002,
Beitragszahlungsdauer acht Jahre, Rentenzahlungsbeginn 01.12.2010, Rentengarantiezeit 14 Jahre, jährlicher Beitrag 2.160 Euro.
Auch hier hat der Kläger zum vereinbarten Ablauf der Beitragszahlung und Beginn der Rentenzahlung das gesetzliche Rentenalter
erreicht.
Weiter ist nach dem Versicherungsschein diese Versicherung eine Rentenversicherung bei der Pensionskasse i.S.d. Gesetztes
zur betrieblichen Altersvorsorge. Bei dem gewählten Tarif handelt es sich um eine Leibrentenversicherung auf ein Leben mit
aufgeschobener Rentenzahlung, Beitragsrückgewähr und Rentengarantie. Nach dem ebenfalls vorgelegten Nachtrag zum Versicherungsschein
der C. ist der Kläger ab dem 01.12.2011 Versicherungsnehmer und erhält ab dem 01.12.2011 (Rentenbeginn) eine monatliche Rente
in Höhe von 142,35 Euro. Weiter hat die C. auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 13.04.2016 mitgeteilt, die Pensionskasse
sei ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung, der Arbeitgebern die Möglichkeit biete, eine Rentenversicherung
auf das Leben des Arbeitnehmers abzuschließen. Aus dieser seien die versicherte Person oder die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
bezugsberechtigt.
Damit erfüllt der geschlossene Vertrag, unabhängig davon, ob es sich bei dem Kläger um einen Arbeitnehmer und bei der H. &
A. T. GmbH um dessen Arbeitgeberin gehandelt hat, die Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des
§
229 Abs.
1 S.1 Nr.5
SGB V. Die vereinbarte Entgeltumwandlung ist - wie oben dargestellt - eine Form der Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung.
Auch die Versicherung bei der D. Pensionskasse wurde im Sinne einer Rente der betrieblichen Altersversorgung durchgeführt.
Versicherungsnehmerin war bis zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung die GmbH.
An diesem Ergebnis ändert auch die Auskunft der C. nichts, sie sei eine "Wettbewerbspensionskasse", Zugangsbeschränkungen
für Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer gebe es nicht. Diesbezüglich hat die Klägerseite vorgetragen, aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit
der Pensionskasse könnten die Zahlungen nicht als Leistung der betrieblichen Altersvorsorge angesehen werden. Diese Einstufung
stelle eine Verletzung von Art.3 Abs. 1
GG dar.
Der Kläger verkennt, dass die Frage, ob die Versorgung auf die Arbeitnehmer eines Betriebs oder Unternehmens beschränkt ist,
bei der Prüfung des Vorliegens einer betrieblichen Altersversorgung nach §
229 Abs.
1 S.1 Nr.5
SGB V keine Rolle spielt. Voraussetzung ist nicht - wie im Rahmen der Prüfung von §
229 Abs.
1 S.1 Nr.3
SGB V - das Vorliegen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung mit einer Beschränkung des Kreises der möglichen Versicherungsnehmer
auf Angehörige eines oder mehrerer bestimmter Berufe.
Ergänzend verweist der Senat gemäß §
153 Abs.
2 SGG hierzu auf die Gründe des Gerichtsbescheides.
Ob die Rechtsprechung des BVerfG zu den Direktversicherungen auf den vorliegenden Vertrag bei einer Pensionskasse anzuwenden
ist, kann vorliegend dahinstehen, weil der Kläger erst nach Beendigung der Beitragszahlungen und zum Beginn der Rentenzahlungen
in die Versicherungsnehmerstellung eingetreten ist.
3.) Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Beitragsbemessung - bezüglich der Einmalkapitalzahlung gemäß §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V - mit Fehlern behaftet ist, ergeben sich nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, da die Rechtssache wegen der bereits ergangenen Rechtsprechung des BVerfG
und des BSG keine grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs.
2 Nr.1
SGG) und auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG).