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LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2018 - 4 KR 546/15
Verbeitragung einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung Begriff der Direktversicherung Leistung der betrieblichen Altersversorgung Laufzeit der Versicherung
1. Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt, handelt es sich um eine Direktversicherung i.S.d. BetrAVG.
2. Wenn die Leistung die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.
3. Auch aus einer vereinbarten (langen) Laufzeit einer Versicherung kann sich ein Versorgungszweck ergeben.
Normenkette:
SGB V § 237 S. 2 und S. 4
Vorinstanzen: SG München 29.10.2015 S 29 KR 170/13
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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