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LSG Bayern, Urteil vom 25.01.2018 - 4 KR 614/16
Krankenversicherung Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung 24-Stunden-Monitoring Unterbrechung des Monitorings Rechtsfortbildung auch bei eindeutigem Wortlaut einer Regelung
1. Nach Ansicht des Senats ist die OPS-Regelung für ein Monitoring dahingehend auszulegen, dass nur eine (medizinisch) relevante Unterbrechung schädlich ist; dabei ist zu berücksichtigen, dass das Monitoring bei Schlaganfall oder bei Verdacht auf Schlaganfall Teil einer umfassenden "neurologischen Komplexbehandlung" ist; in diesem Gesamtrahmen dient das Monitoring der Kontrolle und Dokumentation.
2. Insoweit ist nach Auffassung des Senats die fragliche Regelung in der OPS 2013: "Das Monitoring darf nur zur Durchführung spezieller Untersuchungen oder Behandlungen unterbrochen werden", einer Auslegung bzw. einer Analogie zugänglich.
3. Eine derartige Rechtsfortbildung ist nach herrschender Auffassung auch bei eindeutigem Wortlaut nicht ausgeschlossen.
4. Eine Analogie kommt bei Vorliegen einer Regelungslücke in Betracht.
5. Ein besonderer Aspekt der Auslegung ist die verfassungskonforme Auslegung mit dem Grundsatz, dass die Auslegung den verfassungsgestaltenden Grundentscheidungen, insbesondere den Grundrechten, weitestmögliche Wirkung einzuräumen hat.
Normenkette:
OPS 8-981
Vorinstanzen: SG Regensburg 13.10.2016 S 2 KR 303/16
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 4.326,82 EUR festgesetzt.

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