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LSG Bayern, Urteil vom 21.05.2010 - 4 KR 68/08
Sozialversicherungspflicht von Familienhelfern nach dem SGB VIII
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (hier zur freiberuflichen Tätigkeit von Mitarbeitern als Familienhelfer nach dem SGB VIII). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 230
Normenkette: ,
SGB VIII § 31
,
SGB VIII § 79 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 30.01.2008 S 3 KR 439/05
I. Die Berufung der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2008 werden zurückgewiesen.
II. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 3) hat ihre Kosten selbst zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert wird auf EUR 54.000,00 festgesetzt.

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