I. Auf die Beschwerde des Klägers wird die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts München vom 5. März
2008 aufgehoben.
II. Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt.
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Versorgung bzw. Kostenerstattung mit der bzw. für die nicht verschreibungspflichtige
Arznei "Venostasin S" zur Behandlung des klägerischen Venenleidens.
In dem deswegen vor dem Sozialgericht München geführten Rechtsstreit hat der Kläger zuletzt beantragt, ihm die Kosten für
dieses Arzneimittel zu erstatten. Das Sozialgericht hat, ohne zuvor auf eine Konkretisierung des Klageantrags hinzuwirken,
die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen in der Annahme, es handele sich hier um einen Streit, dessen Wert unter
500,00 EUR liege. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen.
II. Die Berufung bedarf keiner eigenen Zulassung. Das Sozialgericht durfte darüber nicht entscheiden. Eine gesonderte Zulassungsbedürftigkeit
für die Berufung ist nach §
144 Abs.1 Satz 2
SGG dann ausgeschlossen, wenn zwar der Beschwerdewert unter 750,00 EUR liegt, jedoch um eine laufende Leistung von mehr als einem
Jahr gestritten wird. Nach den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abrechungen ist dieser Zeitraum überschritten,
so dass die Berufung ohne weitere Entscheidung statthaft ist. Daher ist die Nichtzulassungsentscheidung im Urteil des Sozialgerichts
durch Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben und entsprechend §
145 Abs.5
SGG auszusprechen, dass das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (so die vielfache Rechtsprechung des
BayLSG, zum Beispiel L 8 B 72/94 AL - NZB vom 22.07.1994 oder L 9 AL 255/99 - NZB vom 13.12.1999 und Mayer-Ladewig,
SGG, 9. Auflage §
144 Rdnr.46a).