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LSG Bayern, Beschluss vom 20.05.2015 - 5 KR 191/15
Anspruch auf Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung; Rechtmäßigkeit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Ärzte des MDK
1. In der Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch jeden Arzt festgestellt werden kann; weder muss es sich um einen Vertragsarzt handeln, noch um den behandelnden Arzt des Versicherten. Eine Begrenzung auf Vertragsärzte kennt das Gesetz nicht.
2. Die rückwirkende Feststellung einer besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch in aller Regel nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen.
3. Die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 GG darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im - grundsätzlich vorrangigen - Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Normenkette:
BMV-Ä § 62 Abs. 3
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2
, ,
SGB V § 46 Abs. 1 Nr. 2
,
Vorinstanzen: SG Landshut 08.04.2015 S 1 KR 95/15 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. April 2015 abgeändert und die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller wegen der erstmalig zum 11. Juli 2014 festgestellten Arbeitsunfähigkeit infolge einer diffus parenchymatösen Lungenerkrankung Krankengeld ab 25. März 2015 längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache maximal bis zur Erschöpfung des 78 Wochen dauernden Anspruches zu bewilligen, solange Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
III.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: