Gründe:
I. Streitig ist die Beitragspflicht von Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung.
Die 1947 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert und bei der Beigeladenen gesetzlich pflegeversichert.
Mit Bescheiden vom 29.10.2007, 31.01.2008 sowie mit Leistungsaussetzungsbescheid vom 10.03.2008, diese jeweils in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 stellte die Beklagte fest, dass eine als solche explizit bezeichnete "Kapitalzahlung
der betrieblichen Altersversorgung" der A. Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2007 in Höhe von 44.464,30 EUR stammend aus der
Lebensversicherung Nr.21 235 406 3 des Ehemannes und Arbeitgebers der Klägerin zu deren Gunsten der Beitragspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung unterliege. Die Beklagte errechnete aus 1/120 des Zahlungsbetrags
einen ab 01.10.2007 zu berücksichtigenden Anteil von 370,54 EUR monatlich sowie daraus die entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung. Dagegen erhobene Widersprüche der Klägerin blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom
21.05.2008). Der Argumentation der Klägerin, es liege kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug vor, weil die Beiträge zur
Direktversicherung nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben des Ehemannes der Klägerin wegen des Bestehens eines
Ehegatten-Arbeitsverhältnisses anerkannt worden waren, folgte die Beklagte nicht. Es liege der Kapitalzahlung an die Klägerin
eine Direktversicherung aus der betrieblichen Altersversorgung zu Grunde. Die vormals fehlende steuerrechtliche Abzugsfähigkeit
der Beiträge als Betriebsausgabe sei nicht relevant.
Die dagegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 10.09.2008. Auch das Sozialgericht
hat die Leistung aus der betrieblich veranlassten Lebensversicherung des Arbeitgebers und Ehemannes der Klägerin zu deren
Gunsten als beitragspflichtig angesehen. Die entsprechende gesetzliche Regelung sei verfassungskonform, wie das BSG bereits
entschieden habe, und verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen Prinzipien des Vertrauensschutzes.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und wiederholend darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Zahlung keine Rente
sei und deshalb keine beitragspflichtige Kapitalleistung. Die Beitragszahlung sei vormals steuerlich nicht als Betriebsausgabe
des Arbeitgebers/Ehemannes berücksichtigt worden, sodass keine Direktversicherung vorliege und diese also auch sozialrechtlich
nicht unterstellt werden dürfe. Die vom Sozialgericht zitierten anderslautenden obergerichtlichen Entscheidungen beträfen
nicht den Fall einer betrieblichen Altersversorgung aus einem Ehegattenarbeitsverhältnis wie vorliegend. Zudem verstoße die
Entscheidung der Beklagten auch gegen Art.6 Abs.1
GG.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.09.2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2007, 31.01.2008 und 10.03.2008
jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Beigeladene hat unter gemeinsamem Briefkopf mit der Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung des Senats gehört, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
Hierzu haben die Beklagte und die Beigeladene ihr Einverständnis erklärt.
Ergänzend wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), aber unbegründet. Die Kapitalzahlung der betrieblichen Altersversorgung der A. Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2007
in Höhe von 44.464,30 EUR unterliegt der Beitragspflicht.
Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten vom 29.10.2007, 31.01.2008 und 10.03.2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21.05.2008. In diesen hat die Beklagte jeweils zutreffend entschieden, dass die Klägerin Beiträge aus der Zahlung der
A. Lebensversicherungs-AG vom 01.03.2007 aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr.21 235 406 3 des H. A., welcher Ehemann der
Klägerin ist und deren Arbeitgeber war, in Höhe von 44.464,30 EUR der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
unterliegt. Insoweit ist festzustellen, dass diese Entscheidungen jeweils von der beklagten AOK Bayern - die Gesundheitskasse
- erlassen worden sind, nicht jedoch von der beigeladenen AOK Bayern - die Pflegekasse. Die Beigeladene hat deshalb bisher
noch nicht zur Beitragspflicht und Beitragshöhe in der gesetzlichen Pflegeversicherung entschieden. Sie ist deshalb zu Recht
zum Verfahren nur beigeladen worden.
Die Entscheidung zur Beitragspflicht in der Krankenversicherung ist dem Grunde und aufgrund zutreffender Berechnung auch der
Höhe nach zu Recht ergangen. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden und ausführlichen Gründen des angefochtenen
Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.09.2008 zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, §
153 Abs.
2 SGG.
In Bezug auf die Berufungsbegründung der Klägerin ist ergänzend auszuführen, dass sich aus der Auszahlungsentscheidung der
A. Lebensversicherungs-AG vom 26.03.2007 zweifelsfrei ergibt, dass Versicherungsnehmer der Ehemann und Arbeitgeber der Klägerin
war, diese jedoch berechtigte Versorgungsempfängerin des Versorgungsbezuges. Die Lebensversicherung entstammte zweifelsfrei
dem Ehegattenarbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, also der betrieblichen Altersversorgung. Damit ist
die daraus resultierende Kapitalleistung von 44.464,30 EUR als Versorgungsbezug nach §
229 Abs.1 Satz 3
SGB V beitragspflichtig. Dem steht Art.6
GG nicht entgegen, weil der Gesetzgeber Versorgungsbezüge aus der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen
mit Versorgungsbezügen oder anderen beitragspflichtigen Einnahmen aus Normalarbeitsverhältnissen gleichbehandeln musste. Denn
die streitige Zahlung bestimmt auch im Falle der Klägerin unabhängig vom vormaligen Bestehen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses
maßgeblich ihre beitragsrechtliche Leistungsfähigkeit. Zudem war der Gesetzgeber in Anbetracht der eklatanten Unterdeckung
der Leistungsseite der Krankenversicherung der Rentner aus den dortigen Beiträgen geradezu verpflichtet, das Solidaritätsprinzip
und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken und auch Leistungen aus Kapitallebensversicherungen
der Beitragspflicht zu unterwerfen, soweit diese - wie vorliegend - aus einem Arbeitsverhältnis herrühren. Eine Verletzung
der besonderen Schutzpflichten des Staates zugunsten von Ehe und Familie ist insoweit nicht erkennbar. Die vormals fehlende
steuerliche Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsbeiträge im Ehegattenarbeitsverhältnis zwingt nicht dazu, die Auszahlung
aus der Kapitallebensversicherung beitragsfrei zu stellen.
Im Übrigen hat das BSG mit Urteilen vom 12.11.2008 seine ständige Rechtsprechung zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen
einer Direktversicherung fortgeführt und verfassungsrechtliche Einwände zurückgewiesen (Urteile vom 12.11.2008, Az.: B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R sowie B 12 KR 10/08 R).
Die Berufung bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen.