Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 20.09.2016 - 5 KR 356/15
Krankenversicherung Maßnahme der stationären medizinischen Rehabilitation Vorrang-Nachrang-Verhältnis Konzeption des abgestuften Leistungsangebots Erforderlichkeit einer konkreten Rehabilitationsleistung
1. Das Gesetz enthält entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot in §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V insoweit ein Stufensystem und schafft in § 40 SGB V durch die Voraussetzung der Erforderlichkeit einen Vor- bzw. Nachrang der einzelnen Leistungen.
2. Ambulante Krankenbehandlung ist vorrangig gegenüber einer ambulanten Rehabilitation, diese wiederum ist vorrangig der stationären Rehabilitation.
3. Diese Konzeption des abgestuften Leistungsangebots bedingt jedoch keine starre oder routinemäßige Ausschöpfung des gesetzlichen Leistungsspektrums der jeweils vorrangigen Stufe.
4. Die Erforderlichkeit einer konkreten Rehabilitationsleistung, insbesondere auch ihr Vorzug gegenüber der Art nach vor- oder nachrangiger Leistungen, ergibt sich aus dem individuellen Rehabilitationsbedarf und dem spezifischen Leistungsangebot und -zweck unter Berücksichtigung angemessener Wünsche des Versicherten.
Normenkette:
SGB V § 2 Abs. 1
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Würzburg 28.04.2014 S 11 KR 176/12
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: