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LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2015 - 5 KR 414/13
Krankenversicherungsrecht Abrechnung von Einlagenversorgung Rückzahlungsanspruch rechtsgrundloser Zahlungen Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch Nichtanwendbarkeit bereicherungsrechtlicher Vorschriften
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine Krankenkasse eine Überzahlung, die auf einer fehlerhaften Abrechnung des Leistungserbringers beruht, im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückerstattet verlangen, wenn die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte.
2. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hergeleitet wird, setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind.
3. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen zwar, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs nach den §§ 812 ff. BGB.
4. Es scheidet aber ein Rückgriff auf die zivilrechtlichen Normen aus, soweit der vom öffentlichen Recht selbstständig entwickelte Erstattungsanspruch reicht.
5. Dies gilt namentlich für die Nichtanwendbarkeit der bereicherungsrechtlichen Vorschriften, denen öffentlich-rechtliche Wertungszusammenhänge entgegenstehen.
Normenkette:
BGB §§ 812 ff.
Vorinstanzen: SG Regensburg 17.07.2013 S 2 KR 131/12
Tenor
I.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten auch der Berufung.
III.
Der Streitwert wird auf 2.169,82 Euro festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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