Versagung von Krankengeld
Beginn des Krankengeldanspruchs
Arbeitsunfähigkeit
1. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das
im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt.
2. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes
der Tag maßgeblich, der dem Tag der AU-Feststellung folgt.
3. Nach der gesetzlichen Regelung ist §
46 S. 1 Nr. 2
SGB V keine bloße Zahlungsvorschrift.
4. Ein Krankengeld-Anspruch entsteht gemäß §
44 SGB V nicht allein durch Eintritt von Arbeitsunfähigkeit.
Gründe
I. Nach rechtswirksamem Erklärungen der Beteiligten gem. §
136 Abs.
4 SGG in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 wird zur Begründung der Entscheidung ausgeführt was folgt:
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Krankengeld für die Zeit ab 1.10.2007 und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.10.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 04.06.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Krankgengeld über den 30.09.2007 hinaus zu bewilligen.
II. Weder die Entscheidung der ersten Instanz noch die Entscheidung der Beklagten sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Der
Kläger hat im strittigen Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld gem. §
44 SGB V.
Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das
im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (BSG, Urteil vom 4.3.2014 - B 1 KR 17/13 R, Rn. 13 mwN - zitiert nach [...]). Nach §
46 S. 1 Nr. 2
SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld bei ambulanter Behandlung - wie hier - von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AU) folgt. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang
des Versicherungsschutzes der Tag maßgeblich, der dem Tag der AU-Feststellung folgt. Nach der gesetzlichen Regelung ist §
46 S 1 Nr 2
SGB V keine bloße Zahlungsvorschrift. Ein Krankengeld-Anspruch entsteht gemäß §
44 SGB V nicht allein durch Eintritt von AU (BSG, aaO, Rn. 14; vgl auch die Entscheidungen BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/14 R; B 1 KR 35/14 R; B 1 KR 37/14 R; B 1 KR 25/14 R; B 1 KR 19/14 R).
Das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers gem. §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGB V aus dem Bezug von Krankengeld endete entsprechend der zuletzt ausgestellten AU-Bescheinigung (AUB) zum 27.9.2007. Wegen Beschäftigung
war der Kläger vorliegend krankenversichert nur bis 30.9.2007. Am 1.10.2007 wurde der gem. §
19 Abs.
2 SGB V eröffnete Anspruch auf nachlaufenden Versicherungsschutz von der Versicherung als (Teil-)Rentenbezieher gem. §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V verdrängt. Damit hatte der am Tag der Wirkung der AUB vom 1.10.2007, also am 2.10.2007, keinen Anspruch auf Krankengeld,
§
44 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 SGB V.
Nachgewiesen ist nach den eingeholten Sachverständigengutachten nicht, dass der Kläger vom 27.9.- 30.9.2007 krankheitsbedingt
oder infolge Geschäftsunfähigkeit außerstande gewesen wäre, seiner Obliegenheit entsprechend für eine nahtlose Ausstellung
von AUBen zu sorgen.
Die Berufung bleibt daher vollumfänglich ohne Erfolg.
Gegen dieses Urteil ist nach den Erklärungen der rechtsmittelberechtigten Beteiligten gem. §
136 Abs.
4 SGG weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Revision zum Bundessozialgericht eröffnet.