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LSG Bayern, Beschluss vom 26.09.2016 - 5 KR 466/16
Krankenversicherung Versorgung mit einer Haushaltshilfe Einstweiliger Rechtsschutz Anordnungsgrund für Zeiträume vor einem gerichtlichen Antrag
1. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einem gerichtlichen Antrag besteht nur ausnahmsweise, falls ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft ist, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht.
2. Wenn keine existenzsichernde Leistung gegenständlich ist erfolgt die Entscheidung nach summarischer Prüfung, eine Folgenabwägung ist nicht geboten sowie unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes, welcher auch in Eilverfahren nach § 86b SGG Geltung besitzt.
Normenkette:
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Würzburg 02.09.2016 S 17 KR 440/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antrag des Antragstellers vom 9. September 2016, ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: