Tatbestand
Die Klägerin begehrt als Krankenhausträger die Vergütung einer mehrwöchigen stationären Behandlung einer Versicherten der
Beklagten im Jahr 2007.
Die Klägerin betreibt eine Psychosomatische Klinik, die in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern als Plankrankenhaus
der Fachrichtung Psychosomatik aufgenommen ist. Die Versicherte I. L. war im streitigen Zeitraum bei der Beklagten als Arbeitslose
gegen Krankheit pflichtversichert. Ab Mai 2006 war die Versicherte arbeitsunfähig erkrankt. Am 08.11.2006 verordneten die
Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. med. G./Dr. E. aufgrund der Diagnosen Polyarthritis primär chronisch, Essstörung sowie
Depression Krankenhausbehandlung und erklärten, dass die Klägerin das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus sei. Durch den
Tod der Schwester der Versicherten sei eine krisenhafte Verschlechterung eingetreten, die mit erheblichen Essstörungen verbunden
sei. Eine stationäre Behandlung in einer Klinik, die beide Fachbereiche verbinde, sei deshalb aus ärztlicher Sicht sinnvoll
und eine kostengünstigere Alternative zu einem Aufenthalt in einer Rheumaklinik und anschließend in einer Psychosomatischen
Klinik in Ortsnähe. Daher werde um Kostenübernahme für die Klinikbehandlung bei der Klägerin ersucht, zumal die Versicherte
dort bereits zweimal stationär behandelt worden sei.
Am 10.11.2006 genehmigte die Beklagte die Krankenhausbehandlung mit dem Vermerk "Kosten werden im Rahmen der medizinischen
Notwendigkeit übernommen". Allerdings wurde die Versicherte unmittelbar daraufhin nicht in die Klinik aufgenommen und wurde
dort auch nicht vorstellig. Am 03.01.2007 stellten die Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. G./Dr. E. mit derselben Diagnose
erneut eine Verordnung für Krankenhausbehandlung aus und benannten die wieder die Klägerin als das nächst erreichbare geeignet
Krankenhaus. Mit dieser Einweisung wandte sich die Versicherte an die Klägerin, die einen Aufnahmetermin ab 22.01.2007 zusagte.
Die Versicherte legte daraufhin die Krankenhausverordnung der Beklagten zur Genehmigung vor, die diese mit dem Vermerk "Kosten
werden im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit übernommen" am 12.01.2001 erteilte und per Fax an die Klägerin weiterleitete.
Am 07.02.2007 zeigte die Klägerin der Beklagten die stationäre Aufnahme der Versicherten unter der Diagnose 33.2 (rezidivierende
depressive Störung, zurzeit schwere Episode ohne psychotische Symptome) an und nannte als voraussichtliches Entlassungsdatum
den 14.03.2007. Am 19.02.2007 informierte die Beklagte die Klägerin per Fax, dass die Notwendigkeit der akut stationären Behandlung
der Versicherten nicht nachvollzogen werden könne, da diese bereits in stationärer Behandlung bei der Klägerin gewesen sei
und zwischenzeitlich kein akutes Ereignis bekannt sei, das die jetzige Aufnahme rechtfertigen könne. Daher werde ein Kurzbericht
erbeten.
Am 02.03.2007 ging bei der Beklagten ein Kurzbericht der Klägerin über die Krankenhausbehandlung der Versicherten vom 28.02.2007
ein mit dem Antrag auf Verlängerung der Krankenhausbehandlung. Als Hauptdiagnose wurde erneut genannt: Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2). Als Nebendiagnosen wurden aufgeführt: Sonstige Essstörungen,
Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr, essentielle Hypertonie, chronische ischämische Herzkrankheit, seropositive chronische
Polyarthritis, mehrere Lokalisationen.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK). Dr. L. vom MdK
stellte in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 05.03.3007 fest, dass die Versicherte bereits Ende 2003 bis Anfang 2004 sowie
August 2004 bis September 2004 in der Klinik der Klägerin stationär behandelt worden sei. Im Vordergrund der aktuellen Behandlung
seit 2007 stehe eine Depression. Neben der Depression lägen Adipositas, Hypertonie, eine koronare Herzkrankheit sowie seropositive
chronische Polyarthritis vor. Als Diagnose stellte der Gutachter 33.1 Depression fest. In seiner Beurteilung führte er aus,
dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu erkennen sei, dass inhaltlich eine stationäre psychosomatische Rehabilitation
erfolge, die Mittel einer Krankenhausbehandlung lägen inhaltlich nicht vor. Mit Schreiben vom 13.03.2007 lehnte daraufhin
die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kostenübernahme unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. L. ab.
Am 13.03.2007 stellte die Klägerin einen weiteren Verlängerungsantrag bis 18.04.2007 unter Beifügung eines Kurzberichtes.
Die Beklagte bezog sich in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 19.03.2007 auf die Ablehnung vom 13.03.2007. Die Auswertung
des dreiseitigen Kurzberichtes vom 28.02.2007 habe ergeben, dass keine Krankenhausbehandlung durchgeführt werde. Deshalb könne
keine Kostenübernahme erfolgen.
Mit Endabrechnung vom 17.04.2007 stellte die Klägerin der Beklagten für den stationären Aufenthalt der Versicherten vom 07.02.2007
bis 13.04.2007 insgesamt 8.052,95 Euro in Rechnung. Diese Forderung wurde von der Beklagten jedoch nicht beglichen.
Daraufhin hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der vom Bundessozialgericht
ergangenen Rechtsprechung zur Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit im gesamten streitigen Zeitraum Krankenhausbehandlung medizinisch
notwendig und tatsächlich auch erbracht worden sei. Im vorliegenden Fall seien Essstörungen begleitet von einer latenten Suizidalität
und Rückzugstendenzen bei der Versicherten aufgetreten. Sie habe zudem an chronischer Polyarthritis, einer ischämischen Herzkrankheit,
Hypertonie und Adipositas gelitten. Auch diese Begleiterkrankungen hätten im Zusammenspiel mit den psychischen Leiden eine
stationäre Betreuung der Versicherten notwendig gemacht. Eine rein pflegerische Betreuung der Versicherten wäre nicht ausreichend
gewesen.
Die Beklagte hat sich erneut auf das Gutachten des MDK bezogen und ergänzend ausgeführt, dass allein schon die Wartezeit zwischen
der Einweisung und der Aufnahme erkennen lasse, dass die Versicherte nicht krankenhausbehandlungsbedürftig gewesen sei, zumal
in diesem Zeitraum weder eine fachärztliche Behandlung noch eine ambulante Psychotherapie durchgeführt worden sei. Weder die
depressive Episode noch die Polyarthritis wie auch die Übergewichtigkeit der Versicherten hätten eine ärztliche Tätigkeit
erfordert. Hätte die Versicherte tatsächlich unter einer schweren depressiven Episode gelitten, wäre der Behandlungsverlauf
im Hause der Klägerin davon geprägt gewesen. Zur Therapie habe sich die Klägerin jedoch dahingehend geäußert, dass die Versicherte
sich sehr motiviert integriert habe in die Stationsgemeinschaft und begonnen habe, in den gruppentherapeutischen Sitzungen
ihre Themen zu bearbeiten. Eine tatsächlich vorhandene schwere depressive Episode hätte die Versicherte aber so stark beeinträchtigt,
dass keine klare Behandlungsmotivation zu erkennen gewesen wäre.
Auf Veranlassung der Beklagten hat der MDK durch den Psychiater und Neurologen R. N. in einem Gutachten nach Aktenlage vom
09.12.2008 zusammenfassend fest, dass sich die Versicherte in dem Zeitraum unmittelbar vor der Krankenhausbehandlung nicht
in fachärztlicher Behandlung befunden habe. Dies hätte den aufnehmenden Ärzten auffallen müssen. Unter diesen Umständen könne
nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass die Krankenhausbehandlung erforderlich gewesen wäre. Es entspreche weder den
medizinischen Richtlinien, Leitlinien oder Standards noch der allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung, die Unwirksamkeit
einer ambulanten Behandlung anzunehmen, wenn diese gar nicht durchgeführt worden sei. Von einer Unwirksamkeit ambulanter Behandlungen
hätte nur dann ausgegangen werden können, wenn eine fachgerechte Behandlung im erforderlichen Umfang mit der notwendigen Intensität
über einen ausreichenden Zeitraum durchgeführt worden wäre. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Krankenhausarzt hätte
dies berücksichtigen müssen, so dass auch bei einer "ex ante"-Betrachtung schon die Krankenhausaufnahme nicht begründet gewesen
sei. Selbstverständlich gebe es Situationen, in denen schon primär klar sei, dass eine ambulante Behandlung nicht zum Erfolg
führen werde. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Hierauf hat die Klägerin entgegnet, dass die Versicherte zu Beginn der Krankenhausbehandlung keineswegs distanziert gewesen
sei von Suizidalität. Dies sei erst im Laufe der Behandlung gelungen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
am 22.02.2012 hat der Chefarzt der Klinik Dr. B. die personelle Besetzung der Station erläutert sowie das primär auf Gruppentherapie
basierende Behandlungskonzept. Er hat ausgeführt, dass wegen der Multimorbidität der Versicherten die stationäre Krankenhausbehandlung
erforderlich gewesen sei, zumal die Bulimie mit dem Diabetes mellitus in einer unheilvollen Allianz stehe. Zu den Einzelheiten
der Ausführungen von Dr. B. wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.
Die Beklagte hat daraufhin erneut eine Stellungnahme des MDK eingeholt. Dr. L. ist dort erneut zu dem Ergebnis gelangt, dass
keine stationäre Krankenhausbehandlung mit einer im Vordergrund stehenden ärztlichen Behandlung stattgefunden habe und dass
die Krankenhausbehandlung nicht erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls lasse sich dies nicht aus der Dokumentation entnehmen.
Es sei nur ein zweimaliges Erbrechen dokumentiert. Es finde sich dann noch ein Eintrag, dass die Patientin im Rahmen einer
Gruppentherapie über ihre Bulimie rede. Eine schwere Essstörung sei damit jedoch nicht belegt.
Das Sozialgericht hat daraufhin ein Sachverständigengutachten eingeholt auf neurologischem, psychiatrischem und psychosomatischem
sowie psychotherapeutischem Fachgebiet von Dr. K ... Dieser hat in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 16.04.2012 zusammenfassend
festgestellt, dass die Versicherte in dem streitigen Zeitraum nicht einer vollstationären Behandlung in einem Krankenhaus
bedurft hätte.
Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen mit Urteil vom 17.10.2012 und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf
gestützt, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Versorgung der Versicherten im Krankenhaus der Klägerin nicht erforderlich
gewesen wäre. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aufgrund von § 15 der Pflegesatzvereinbarung 2007, da die Notwendigkeit
der stationären Aufnahme von der Beklagten bereits mit Schreiben vom 19.03.2007, also noch vor Rechnungstellung abgelehnt
worden war. Es würde daher Treue und Glauben widersprechen, den Vergütungsanspruch jetzt aus § 15 der Pflegesatzvereinbarung
2007 herzuleiten.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 8.052,95 Euro
zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 4-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf
wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
151 SGG) und in der Sache auch erfolgreich. Die Klägerin hat einen Anspruch auf vollständige Bezahlung der Krankenhausbehandlung
für die Versicherte I. L. im Zeitraum vom 07.02.2007 bis 13.04.2007 gemäß der Abrechnung vom 17.04.2007.
1. Die Versicherte I. L. hat gemäß §§
2,
27 Abs.
2 Satz 2 Nr.
5,
39 Abs.
1 Satz 1
SGB V Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung, sofern das Behandlungsziel nicht anderweitig erreicht werden kann und wenn
aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung die medizinische Versorgung notwendig ist.
Sobald ein Leistungserbringer als zugelassene Klinik eine stationäre Leistung erbringt, findet auf diesem Wege der Leistungsanspruch
des Versicherten seine nähere Ausgestaltung nach §
108 SGB V. Gleichzeitig mit der Leistung der Krankenhausbehandlung entsteht spiegelbildlich der Vergütungsanspruch des Krankenhauses,
der auf §§
109 Abs.
4 Satz 3
SGB V, 7 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz beruht. Der Zahlungsanspruch bestimmt sich mangels Vereinbarung nach §
112 SGB V im Freistaat Bayern letztlich nach den Pflegesatzvereinbarungen, mithin der Vereinbarung für den Vereinbarungs-/Pflegesatzzeitraum,
den die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz abgeschlossen haben (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R; Urteil vom 16.12.2008 - B 1 Kn 3/088 KR R).
2. In Würdigung der gesamten medizinischen Dokumentation zur Behandlung der Versicherten I.L. steht fest, dass die Klägerin
als Plankrankenhaus nach §
108 Nr. 2
SGB V für die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte I. L. Krankenhausbehandlungsleistungen im Zeitraum vom 07.02.2007
bis 13.04.2007 erbracht hat. Durch die bei ihr tätigen Ärzte hat sie am Aufnahmetag die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
geprüft und in Anwendung der medizinischen Regeln mit konkret benannten gesundheitsbedingten Gründen bejaht im Schreiben vom
07.02.2007. Auch wenn die Beklagte aufgrund von Stellungnahmen des MDK die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung infrage
gestellt hat, ist die stationäre Behandlung der I. L. im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgt. Damit war der Vergütungsanspruch
der Klägerin für die erbrachten Krankenhausleistungen entstanden, der ärztlichen Überprüfungspflicht zur Behandlungsbedürftigkeit
trotz Krankenhauseinweisung war die Klägerin ordnungsgemäß nachgekommen.
Der mithin entstandene Vergütungsanspruch ist nach der hier anzuwendenden Pflegesatzvereinbarung jeweils drei Wochen nach
Zahlungseingang fällig geworden. Nach § 15 der anzuwenden Pflegesatzvereinbarung 2007 war die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung
der behandelnden I. L. verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Rechnungseingang die Zahlung für die Krankenhausbehandlung
zu leisten. Daher ist dem hier streitigen prozessualen Anspruch vollumfänglich stattzugeben, ohne dass die Einwände der Beklagten
zur Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit der I. L. näher zu untersuchen wären. Nach § 15 der Pflegesatzvereinbarung 2007 hat
die Klägerin einen fälligen Zahlungsanspruch. Nur falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die gestellten Rechnungen
unberechtigt waren, wäre ein zu viel erhaltener Betrag zurückzuzahlen. Dies bedeutet, dass so lange ein Abrechnungsstreit
ungeklärt ist, die Klägerin die Zahlung ihrer Abrechnungen verlangen kann, die Beklagte zur Zahlung auch verpflichtet ist.
Erst wenn der Abrechnungsstreit geklärt ist, muss binnen drei Wochen eine Korrektur/ein Ausgleich erfolgen. Für den hier vorliegenden
Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung gilt nach § 15 der Pflegesatzvereinbarung 2007, dass eine Rückzahlungspflicht
erst ab Rechtskraft der Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen bestehen würde. Damit ist dem Zahlungsbegehren der
Klägerin vollumfänglich zu entsprechen (Bayer. LSG, Urteil vom 07.02.2012 - L 5 KR 344/11).
3. Entgegenstehende Einwendungen der Beklagten bestehen nicht. Der Anscheinsbeweis der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit
infolge der ärztlichen Aufnahmeüberprüfung ist nicht entfallen. Die ärztliche Dokumentation des gesamten Verfahrens belegt,
dass sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Entscheidung des Krankenhauses nach den jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten
nicht vertretbar gewesen wäre. Insbesondere hat die Klägerin im Schreiben vom 07.02.2007 die Diagnose rezidivierende depressive
Störung, zurzeit schwere Episode ohne psychotische Symptome angegeben. Am 08.02.2007 hat die Klägerin in ihrem Kurzbericht
als weitere Diagnosen genannt: Sonstige Essstörungen, Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr, essentielle Hypertonie,
chronische ischämische Herzkrankheit, seropositive chronische Polyarthritis, mehrere Lokalisationen. Die Dokumentation der
Behandlung belegt auch, dass durchaus suizidale Gedanken bei der Versicherten vorhanden waren und dass die Versicherte an
einer Bulimie litt. Die dagegen eingeholte Stellungnahme des MDK vom 13.03.2007 lässt hingegen inhaltlich nicht erkennen,
weshalb eine stationäre Behandlung der Versicherten nicht angezeigt gewesen wäre. Insbesondere wird nicht näher eingegangen
auf die Suizidalität der Versicherten sowie das Zusammenspiel der festgestellten Bulimie mit dem Diabetes mellitus. Eine fundiertere
Stellungnahme des MDK ist erst erfolgt am 09.12.2008, also über ein Jahr nach der Entlassung der Versicherten aus dem Krankenhaus
der Klägerin.
Die Zahlungs-, Fälligkeits- und Zinsbestimmungen in § 15 Pflegesatzvereinbarung 2007 sind keine überraschenden Regelungen.
Sie beruhen auf der Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Krankhausentgeltgesetz zur Bestimmung zeitnaher Entgeltzahlung, entsprechend
den in Bayern üblicherweise verwendeten Pflegesatzbestimmungen und - wie aus dem Aufdruck der Pflegesatzvereinbarung ersichtlich
- auf der üblicherweise im Krankenhausbereich verwendeten Bayerischen-ARGE-Mustervereinbarung (Stand 24.01.2007; vgl. auch
Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 04.10.2011 - L 5 KR 14/11).
Die umgehende Zahlungspflicht ist für die Beklagte nicht unzumutbar, denn sie ist mit den Einwendungen nicht ausgeschlossen,
vgl. § 15 Pflegesatzvereinbarung 2007. Unzumutbare Härten entstehen durch die umgehende Zahlungspflicht nicht, denn für den
Fall der Nichterweislichkeit der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit verbleibt die materielle Beweisführungslast bei der Klägerin
(BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 1 KR 24/08 R). Umgekehrt hätte die von der Beklagten angestrebte Vorgehensweise zur Folge, dass die Klägerin gehalten wäre, allein aufgrund
einer Einwendung die kurz nach der Krankenhauaufnahme der Versicherten erfolgt, die Versicherte wieder aus der Krankenhausbehandlung
zu entlassen, obwohl nach Ansicht der Klägerin die Krankenhausbehandlung erforderlich erscheint.
Schließlich erbringt die Klägerin als Fachklinik für Psychosomatik regelmäßig Behandlungen, die vom sachlichen Zeitbedarf
her über der durchschnittlichen Verweildauer in bayerischen Plankrankenhäusern liegen. Damit tritt die Klägerin als Leistungserbringerin
regelmäßig in Vorleistung, so dass auf ihrer Seite ein erhöhtes Bedürfnis zu erkennen ist, durch die primäre Zahlungspflicht
der Krankenversicherungen und das erst daran anschließende Klärungsverfahren ihren Leistungsbetrieb zu sichern und so ihrem
Versorgungsauftrag als Plankrankenhaus nachzukommen.
4. Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Verhältnis zwischen den Krankenhäusern und der Krankenkassen anzuwenden
sind, ergibt sich nichts Anderes. Auch wenn der MDK ebenso sowie Herr Dr. K. in seinem Gutachten vom 16.04.2012 zu der Auffassung
gelangt sind, dass die Versicherte in dem streitigen Zeitraum einer vollstationären Behandlung nicht bedurfte, lassen die
entgegenstehenden Ausführungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht wie auch die ärztliche Dokumentation
des Klinikaufenthalts der Versicherten erkennen, dass die stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich war.
Da das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu einem unumstößlichen Ergebnis geführt hat, ist es von Seiten der Klägerin nicht
treuwidrig, die Forderung entsprechend der Pflegesatzvereinbarung geltend zu machen.
Auf die Berufung der Klägerin ist somit das abweisende Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Beklagte antragsgemäß
zu verurteilen. Die Verzinsung erfolgt wie beantragt, ab dem 12.05.2007 entsprechend der Bestimmung in § 15 Pflegesatzvereinbarung
2007.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt derjenigen der ersten Instanz (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG) und entspricht der Höhe der streitigen Forderung.
Gründe zur Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG sind nicht erkennbar.