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LSG Bayern, Urteil vom 05.12.2017 - 5 KR 508/17
Krankenversicherung Kostenerstattung einer Krankenbehandlung in Ungarn Leistung einer privaten Auslandskrankenversicherung Keine generelle Subsidiarität der Leistungspflicht von privaten Versicherern Kein Durchgriff des privaten Versicherers auf die GKV
1. Es besteht keine generelle Subsidiarität der Leistungspflicht von privaten Versicherern oder umgekehrt eine grundsätzliche Vorrangigkeit der Leistungspflicht der GKV.
2. Gesetzliche Normen, die eine Subsidiarität ausdrücken, bestehen nicht; die Systeme existieren vielmehr mit ihren strukturellen Unterschieden nebeneinander.
3. Ein Nachrangverhältnis der privaten Versicherung kann nur bilateral zwischen dem privaten Versicherer und seinem Versicherungsnehmer vereinbart werden.
4. Die Möglichkeit des Durchgriffs des privaten Versicherers auf die GKV würde das Sachleistungsprinzip auch in Form der Sachleistungsaushilfe in der EU bzw. im Rahmen von bilateralen Abkommen systematisch aushöhlen.
5. Zudem erscheint es grundsätzlich nicht sachgerecht, dass private Versicherer aufgrund einer generellen Subsidiarität stets Rückgriff auf die gesetzlichen Krankenversicherungen nehmen können.
Normenkette:
BGB § 812
Vorinstanzen: SG München 04.07.2017 S 55 KR 2334/16
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 04.07.2017 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten auch der Berufung.
III.
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 1.332,00 festgesetzt.
IV.
Die Revision wird zugelassen.

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