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LSG Bayern, Beschluss vom 22.12.2016 - 5 KR 641/16
Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit Rechtliches Gehör Rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke
1. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der Ausgangs-Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.
2. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert.
Normenkette:
SGG § 60
,
ZPO §§ 41 ff.
Tenor
I.
Das Gesuch des Antragstellers vom 05.12.2016, den Vorsitzenden Richter am Bayer. Landessozialgericht R. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 05.12.2016 wird als unzulässig verworfen.
III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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