Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung der Rentner; Keine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Deutsch-Jugoslawischen
Sozialversicherungsabkommen für die Vorbelegungszeiten
1. Trotz kroatischer EU-Staatsangehörigkeit ist nach dem Prinzip der Territorialität das fortgeltende Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968
(Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl. II, Seite 1196) anzuwenden.
2. Dort findet sich keine Regelung, die in der versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung Vorversicherungszeiten zur
PflVdR in Bosnien-Herzegowina als berücksichtigungsfähig bestimmte.
3. Eine ausweitende Auslegung des Abkommens über dessen Wortlaut hinweg kommt wegen des Ausnahmecharakters der Sozialversicherungsabkommen,
die von §
3 SGB IV abweichende Regelungen bestimmen, nicht in Betracht.
Gründe
I. Nach rechtswirksamem Erklärungen der Beteiligten gem. §
136 Abs.
4 SGG in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2015 wird zur Begründung der Entscheidung ausgeführt was folgt:
Der Kläger begehrt die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung der Rentner (PflVdR) infolge seines Rentenbezugs ab 1.7.2010
und beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.11.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides
vom 04.08.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 01.07.2010 als Mitglied der Krankenversicherung der
Rentner zu führen.
II. Weder die Entscheidung der ersten Instanz noch die Entscheidung der Beklagten sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Der
Kläger erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der PflVdR.
Nach §
20 Abs.
1 S. 2 Nr
11 SGB XI i.V.m. §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V sind Personen in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach §
5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V der Rentenversicherungspflicht unterliegen (§
20 Abs.
1 Nr.
11 SGB XI).
Die entsprechenden vom Kläger ab 1992 in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Versicherungswerten in der Gesetzlichen
Krankenversicherung reichen dazu nicht aus.
Die Zeiten, die der Kläger in seiner Heimat Bosnien-Herzegowina bis zu seiner Übersiedelung 1992 zurückgelegt hat, finden
für die Vor-Belegungszeiten der PflVdR keine Berücksichtigung. Insoweit ist auf den Fall des Klägers trotz dessen kroatischer
EU-Staatsangehörigkeit nach dem Prinzip der Territorialität das fortgeltende Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (Bekanntmachung vom 16.11.1992,
BGBl. II, Seite 1196) anzuwenden. Dort findet sich keine Regelung, die in der versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung Vorversicherungszeiten
zur PflVdR in Bosnien-Herzegowina als berücksichtigungsfähig bestimmte. Eine ausweitende Auslegung des Abkommens über dessen
Wortlaut hinweg kommt wegen des Ausnahmecharakters der Sozialversicherungsabkommen, die von §
3 SGB IV abweichende Regelungen bestimmen, nicht in Betracht.
Die Berufung bleibt daher vollumfänglich ohne Erfolg.
Gegen dieses Urteil ist nach den Erklärungen der rechtsmittelberechtigten Beteiligten gem. §
136 Abs.
4 SGG weder die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Revision zum Bundessozialgericht eröffnet.