Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist vor der 10. Kammer des Sozialgerichts Würzburg (SG), deren Vorsitzende die Richterin (Ri) Dr. K. ist, ein Rechtsstreit wegen Feststellung des Grades der Behinderung anhängig.
Mit Schreiben vom 11.09.2008/27.10.2008 hat Ri Dr. K. angezeigt, dass Tatsachen vorliegen, die eine Ablehnung ihrer Person
wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Sie habe die Klägerin bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
als Rechtsanwältin vertreten. Daher bestehe das Besorgnis, dass ihr aus dieser Tätigkeit Tatsachen und Umstände bekannt sind,
die nicht Gegenstand der Verwaltungsakte geworden sind und die die Unvoreingenommenheit beeinträchtigen.
Die Beteiligten haben sich hierzu nicht geäußert.
II. Für die Entscheidung über Anzeigen von Richtern der Sozialgerichte nach §
48 ZPO ist das Landessozialgericht zuständig (§
60 Abs.1 Satz 2
SGG).
Nach §
60 SGG i.V.m. den §§
42 ff.
ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§
41 ZPO, §
60 Abs.2
SGG), als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,
wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist
nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit
und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Es kommt weder darauf an, ob die Befürchtung eines Prozessbeteiligten,
der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob
er befangen sei oder nicht. Der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit der Richterablehnung nämlich nicht nur eine tatsächlich
parteiische Rechtspflege verhindern, sondern darüber hinaus auch schon den für einen Prozessbeteiligten nach Lage der Umstände
naheliegenden oder verständlichen Argwohn vermeiden wollen, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden.
Nach diesen Maßstäben ist auch dann zu entscheiden, wenn ein Richter nach §
48 ZPO einen Sachverhalt anzeigt, der seine Ablehnung rechtfertigen könnte.
Die Selbstablehnung der Ri Dr. K. ist hiernach begründet.
Zunächst ist festzustellen, dass Ausschließungsgründe im Sinne des §
41 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist der Tatbestand des §
41 Nr.4
ZPO nicht erfüllt, da die Richterin die Klägerin weder im konkreten Rechtsstreit noch im Vorverfahren als Prozessbevollmächtigte
vertreten hat. Sie hat vielmehr die Klägerin in einem früheren Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten als Rechtsanwältin
vertreten, das zu einem Abhilfebescheid führte und nicht in ein gerichtliches Verfahren mündete.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt allerdings die Besorgnis der Befangenheit, da im früheren Widerspruchsverfahren ebenfalls
die Feststellung des GdB im Streit stand und dieses Verfahren erst vor zwei Jahren abgeschlossen wurde. Bei dieser Form der
Vorbefassung erweckt die Richterin zwangsläufig bei den Parteien Assoziationen an ihre frühere Rolle als bevollmächtigte Rechtsanwältin
der Klägerin. So war die Richterin aus der Sicht des Beklagten vor nicht all zu langer Zeit noch Interessenvertreterin der
Klägerin, so dass eine Befürchtung der Parteilichkeit zu unterstellen ist. Aus der Sicht der Klägerin könnte die Annahme gerechtfertigt
sein, dass die Richterin als ihre frühere Bevollmächtigte über Informationen verfügt, die die Unvoreingenommenheit beeinträchtigen
könnten.
Der Senat zweifelt vorliegend zwar nicht an der Unparteilichkeit der Ri Dr. K ... Vom Standpunkt der Parteien aus liegen aber
vernünftige Gründe dafür vor, an der Unbefangenheit der Kammervorsitzenden ernstlich zu zweifeln.
Diese Entscheidung ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.