Anspruch auf Kinderzuschlag für deutsche Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in Paraguay
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Kinderzuschlag für seine 2006 geborene Tochter E. W. für die Zeit ab November 2006.
Der 1940 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, der seit 01.08.2005 in Deutschland Altersrente für langjährig Versicherte
von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erhält, lebt mit seiner Lebenspartnerin, einer paraguayischen Staatsangehörigen,
und der gemeinsamen Tochter E. W., die deutsche Staatsangehörige ist, in Paraguay.
Mit Bescheid vom 16.04.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2007 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines
Kinderzuschlages ab; ebenso wurde ein Folgeantrag mit Bescheid vom 16.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2007
abgelehnt.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Nürnberg mit Gerichtsbescheid vom 10. 07.2008 als unbegründet ab. Zum
einen sei der Kläger Rentner und der Kinderzuschlag werde nach dem Gesetz nur erwerbsfähigen Personen gewährt. Außerdem habe
der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld, was Voraussetzung für die Gewährung eines Kinderzuschlags wäre. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen diese Gesetzeskonzeption bestünden nicht. Der Gesetzgeber habe erkennbar den Kinderzuschlag nur geringverdienenden
Erwerbstätigen mit Kindern zukommen lassen wollen; für andere Personen sei das SGB XII einschlägig. Diese Systematik sei verständlich,
nachvollziehbar und verfassungsgemäß, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht notwendig gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2008 gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Die Auffassung, ein Rentner
habe keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, sei völlig unvertretbar. Außerdem verstoße die Versagung von Kinderzuschlag gegen
die Verfassungsgrundsätze wie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes, das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie, das
Sozialstaatsprinzip und das Willkürverbot. Die gesetzliche Regelung in § 1 Abs.1
Bundeskindergeldgesetz i.V.m. §
1 Abs.1 und 2
Einkommensteuergesetz, wonach ein im überseeischen Ausland wohnender deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld habe,
es sei denn, er stehe bei einer deutschen juristischen Person in Arbeit oder sei als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig,
stelle eine berufsbezogene Privilegierung deutscher Staatsbürger und damit eine sachfremde Differenzierung dar. Der Schutz
von Ehe und Familie sei geboten, weil bei weiterer Versagung des Kinderzuschlags das Abgleiten der Familie des Klägers in
die Hilfebedürftigkeit drohe, ohne dass diese durch in Paraguay geltende gesetzliche Regelungen aufgefangen würde.
Im Erörterungstermin vom 05.02.2009 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter und dem Übertritt
in die mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Anschließend wurde nach Herstellung der Öffentlichkeit in die mündliche
Verhandlung übergetreten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.07.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2007 sowie den Bescheid vom 16.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2007
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 01.11.2006 für dessen Kind E. monatlich Kinderzuschlag in gesetzlicher
Höhe zu gewähren, hilfsweise die Akten dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der von der
Behörde und Sozialgericht verwendeten Gesetzesbestimmungen bzw. der Verweigerung einer verfassungskonformen Auslegung des
§ 6 a
Bundeskindergeldgesetz durch die Behörde und Gericht zur Entscheidung vorzulegen, ferner hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster
und zweiter Instanz.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung kann gemäß §
155 Abs.3 und Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch den Einzelrichter, der gemäß Geschäftsverteilungsplan des Senates zum Berichterstatter bestimmt worden war (vgl. §
21 g Abs.1 und 2
Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend) auf Grund des im Erörterungstermin vom 05.02.2009 erklärten Einverständnisses der Beteiligten und der anschließenden
mündlichen Verhandlung ergehen. Im Hilfsantrag des Klägers, hilfsweise die Revision zuzulassen, liegt kein Widerruf der Zustimmung
zur Entscheidung durch den Einzelrichter, nachdem die Revision auch im Einzelrichterverfahren zugelassen werden kann (vgl.
BSG, Urteil vom 10.02.2005, Az.: B 4 RA 26/04 R).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Berufung wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und von einer weiteren Darstellung
der Entscheidungsgründe gemäß §
153 Abs.2
SGG abgesehen. Der Berufungsinstanz wurden keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen.
Auch besteht angesichts des völlig unzureichenden Sachvortrags in Bezug auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit von Vorschriften
(vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 30.07.2008, Az.: B 14 AS 50/08 B) kein Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Die Revision war angesichts der klaren Gesetzeslage nicht zuzulassen, vgl. §
160 SGG.