Gründe
I.
Streitig im Verfahren ist, ob der Klägerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 10.12.2013 über den 31.3.2014 hinaus ein Anspruch
auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht und welche Unfallfolgen über den 10.6.2014 hinaus verblieben sind.
Die Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Im Berufungsverfahren wurde nach Einholung eines neuroradiologischen Gutachtens
von Prof. Dr. D. vom 16.3.2018 Dr. C. zur Gerichtssachverständigen bestellt (Beweisanordnung vom 12.9.2018).
Mit Schriftsatz vom 15.10.2018 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, dieser zu gestatten, zur Untersuchung bei der
Sachverständigen ihren Ehemann als Begleitperson mitzunehmen und die Sachverständige entsprechend in Kenntnis zu setzen und
anzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 19.10.2018 erhielt der Bevollmächtigte Gelegenheit zur weitergehenden Begründung seines Antrags
bis zum 2.11.2018.
Die Sachverständige nahm nach gerichtlicher Aufforderung zum Antrag des Bevollmächtigten vom 15.10.2018 Stellung (Schreiben
vom 24.10.2018). Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.10.2018 wurde die Sachverständige aufgefordert, über die Notwendigkeit
der Anwesenheit in der Begutachtungssituation in eigener Verantwortung zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 1.11.2018 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Anhörungsrüge nach §
178a SGG. Über die Anwesenheit habe das Gericht noch vor Ablauf der eingeräumten Stellungnahmefrist eine Entscheidung getroffen. Die
mit weiterem Schriftsatz vom 31.10.2018 vorgebrachten Gründe hätten so nicht mehr berücksichtigt werden können. Die Anhörungsrüge
sei vorliegend ausnahmsweise statthaft. Bei selbständigen Zwischenentscheidungen, bei denen über eine wesentliche Frage mit
bindender Wirkung für das weitere Verfahren entschieden wird, sei die Anhörungsrüge aus Gründen des verfassungsrechtlich gebotenen
effektiven Rechtsschutzes über den bloßen Wortlaut des §
178a SGG hinaus statthaft. Bezug genommen wurde auf die Entscheidung des BVerfG, BVerfGE 119, 292. Vorliegend handle es sich um ein selbständiges Zwischenverfahren, das durch die Antragsablehnung geendet habe, so dass der
Zurückweisungsbeschluss insoweit eine mit der Anhörungsrüge angreifbare Endentscheidung darstelle.
II.
Die Anhörungsrüge ist gegen die Verfügung vom 25.10.2018 nicht statthaft und war als unzulässig zu verwerfen.
Nach §
178a Abs.
1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten
auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung
findet die Rüge nicht statt.
Von §
178a Abs.
1 Satz 2
SGG sind sog. Zwischenentscheidungen erfasst. Diese Regelung ist Ausdruck der Subsidiarität der Anhörungsrüge. Ein noch laufendes
Verfahren soll nicht verzögert werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass erst zum Zeitpunkt der Endentscheidung die Entscheidungserheblichkeit
einer Gehörsverletzung festgestellt werden kann. Die Verletzung kann, soweit sie durch die Zwischenentscheidung bewirkt und
im anschließenden Verfahren nicht geheilt worden ist, grundsätzlich noch im Rahmen der Anhörungsrüge gegen die Endentscheidung
geltend gemacht werden. Bei sog. selbständigen Zwischenentscheidungen, bei denen über eine wesentliche Frage mit bindender
Wirkung für das weitere Verfahren entschieden wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen
des gebotenen effektiven Rechtsschutzes die Anhörungsrüge statthaft. Beispiele hierfür sind u.a. die Entscheidung über Ablehnungsgesuche
gegen Gerichtspersonen und Sachverständige oder Prozesskostenhilfeanträge. Demnach bleiben auch unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des BVerfG Beiladungen nach §
75 SGG und prozessleitende Verfügungen nach §
172 Abs.
2 SGG, zu denen ausdrücklich auch Beweisbeschlüsse gehören, unanfechtbar (vgl. Meyer-Ladewig,
SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, §
178a Rn 3b bis 3e und §
172 Rn 6c; JurisPK,
SGG, §
178a Rn 39 und 43; §
172 Rn 118 und 126). Die Berichterstatterin hat vorliegend mit dem gerichtlichen Schreiben vom 25.10.2018 eine prozessleitende
Verfügung zur Anwesenheit eines Beistandes während der Untersuchung gemäß §
202 SGG i.V.m. §
404a ZPO getroffen, die Teil der Beweisanordnung vom 12.9.2018 ist. Eines förmlichen Beweisbeschlusses bedurfte es nicht (vgl. Meyer-Ladewig,
a.a.O., § 118 Rn 8c).
Gegen diese Verfügung ist die Anhörungsrüge somit nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.