Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch eine Ablehnung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab 09.03.2003 streitig.
Die 1944 geborene, verheiratete, deutsche Klägerin hat seit 31.08.1995 einen Wohnsitz in Österreich. Sie war vom 13.06.2000
bis 30.06.2002 als Fernmeldehelferin und Löterin in der Firma ihres Ehemannes in N. bei B-Stadt vollschichtig beschäftigt.
Während ihrer beruflichen Tätigkeit wohnte sie nach eigenen Angaben in B-Stadt im Hotel und fuhr hin und wieder nach Österreich
zurück. In der Zeit vom 11.07.2002 bis 31.10.2002 und vom 25.11.2002 bis 28.02.2003 bezog sie in Österreich vom Arbeitsmarktservice
I. Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Am 03.03.2003 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte unter einer Adresse in G. Arbeitslosengeld.
Laut Veränderungsmitteilung vom 07.03.2003 war sie am 06.03.2003 nach W. umgezogen. Die Veränderungsmitteilung ging am 10.03.2003
bei der Beklagten ein. Am 27.03.2003 meldete sich die Klägerin unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die
Zeit vom 10.03.2003 bis 21.04.2003 arbeitsunfähig krank. Am 06.05.2003 bzw. am 26.05.2003 gingen bei der Beklagten Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
für den Zeitraum bis 07.05.2003 bzw. 21.05.2003 ein.
Mit Schreiben vom 30.04.2003 nahm die Klägerin nach Aufforderung durch die Beklagte im Hinblick auf die Ergebnisse einer Außenprüfung
zu der Frage Stellung, ob sie in Urlaub gefahren und weshalb dieser Urlaub nicht bei der Beklagten beantragt worden sei.
Am 08.05.2003 meldete sich die Klägerin erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Als Wohnanschrift benannte sie unter Vorlage einer Meldebescheinigung die Adresse in W ... Den dortigen Wohnsitz bestätigte
die Klägerin ausweislich zweier Beratungsvermerke vom 08.05. und 22.05.2003. Sie gab an, über diese Anschrift erreichbar zu
sein. Sie halte sich tagsüber auch einmal in A-Stadt/Österreich bei ihrem Sohn auf.
Die Klägerin führte im Zusammenhang mit diesem Berufungsverfahren drei Klagen beim Sozialgericht München - SG - mit den Az.: S 7 AL 1473/03 (dazu unter 1) und S 7 AL 1221/03 und 1472/03 (dazu unter 2 und 3), die das SG mit Beschluss vom 25.10.2005 verbunden hatte.
1. (Rechtskräftig abgeschlossenes) Klageverfahren S 7 AL 1473/03
Mit Bescheid vom 28.05.2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 08.05.2003, nahm diese Bewilligung aber
mit Bescheid vom 01.09.2003 zurück und forderte bereits erbrachtes Arbeitslosengeld in Höhe von 2.498,47 EUR sowie die entrichteten
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 722,74 EUR zurück. Die Klägerin habe unter der Anschrift in W. nie
einen Wohnsitz begründet. Das ab 06.03.2003 angemietete Apartment diene der Begründung eines Gewerbebetriebs ihres Ehegatten
bzw. ihres Sohnes. Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes beruhe auf falschen Angaben der Klägerin. Den dagegen eingelegten
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 zurück. Bei der Wohnung in W. handle es sich um ein
Einzimmerapartment, in dem der Ehemann der Klägerin ein Gewerbe angemeldet habe. Dagegen erhob die Klägerin Klage zum SG, die dort unter dem Aktenzeichen S 7 AL 1473/03 geführt wurde. Sie habe ihren Wohnsitz und regelmäßigen Aufenthalt in W. gehabt. Das SG hat den Bescheid vom 01.09.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 27.10.2003 mit Urteil vom 24.01.2006 aufgehoben und ausgeführt,
die Klägerin habe insbesondere hinsichtlich des benannten Wohnsitzes keine falschen Angaben gemacht. Sie sei zum Antragszeitpunkt
unter der Anschrift in W. gemeldet gewesen und habe sich nach eigenen Angaben unter dieser Anschrift regelmäßig aufgehalten.
Die Beklagte hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt.
2. Klageverfahren S 7 AL 1221/03
Mit noch streitgegenständlichem Bescheid vom 28.05.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab
03.03.2003 ab. Die Klägerin habe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden, da sie unter der benannten Wohnanschrift
in G. nie wohnhaft und damit für die Beklagte nicht verfügbar gewesen sei. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie
habe in die Wohnung in G. nicht einziehen können, da der geplante Kauf der Wohnung kurzfristig gescheitert sei. Sie habe dort
jedoch den Eingang der Post täglich überprüft und sei erreichbar gewesen. Der Wohnsitzwechsel nach W. sei der Beklagten am
06.03.2003 durch Veränderungsmitteilung mitgeteilt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück und führte aus, die Klägerin habe weder unter der benannten Anschrift in G. noch in W. gewohnt. Das ab 06.03.2003 angemietete
Apartment habe der Begründung eines Gewerbebetriebs gedient, der auf den Namen ihres Ehemannes bzw. ihres Sohnes firmiert
habe. Dagegen hat die Klägerin Klage zum SG erhoben (Az.: S 7 AL 1221/03). Sie sei zwar unter der Adresse in G. nicht wohnhaft gewesen. Das Mietverhältnis in W. bestehe jedoch. Dort halte sie sich
regelmäßig auf. Der von ihrem Mann früher betriebene Gewerbebetrieb sei nicht aktiv und benötige keine Räume.
3. Klageverfahren S 7 AL 1472/03
Mit Schreiben vom 14.07.2003 fragte die Klägerin bei der Beklagten an, ob sie bei einem Umzug nach A-Stadt Leistungen erhalten
könne. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 01.09.2003 mit, dass im Fall der Klägerin ein Weiterbezug der Leistungen als
Grenzgängerin mit Wohnsitz in Österreich nicht möglich sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 27.10.2003 als unzulässig. Der Widerspruch richte sich nicht gegen einen Verwaltungsakt. Dagegen hat die Klägerin Klage
zum SG erhoben, die dort mit dem Aktenzeichen S 7 AL 1472/03 geführt wurde. Die Beklagte müsse Auskunft und Beratung über den bestmöglichen Erhalt der Leistungen in der Bundesrepublik
Deutschland gemäß
SGB III geben.
In Bezug auf die Verfahren S 7 AL 1221/03 und 1472/03 hat das SG mit Urteil vom 24.01.2006 nach Einvernahme des Ehegatten der Klägerin und zweier Mitarbeiterinnen der Beklagten die Klage
abgewiesen. Zur Klage S 7 AL 1221/03 (Ablehnung von Alg für die Zeit vom 03.03. bis 07.05.2003) hat es ausgeführt, die Klägerin habe für diese Zeit keinen Anspruch
auf Arbeitslosengeld. Sie sei in der Zeit vom 03.03. bis 09.03.2003 wegen fehlender Erreichbarkeit nicht arbeitslos gewesen.
Sie habe selbst eingeräumt, dass sie in der Zeit vom 03.03. bis 05.03.2003 nicht in G. gewohnt habe und in der Zeit vom 07.03.
bis 09.03.2003 im Hinblick auf die erst am 10.03.2003 bei der Beklagten eingegangenen Veränderungsmitteilung ebenfalls nicht
erreichbar gewesen sei. Für die Zeit ab 09.03.2003 habe sie sich in einem ungenehmigten Urlaub befunden. Die entsprechende
Überzeugung gewann das SG aus dem Akteninhalt und aus der Einvernahme der Mitarbeiterinnen der Beklagten. Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung wegen
Arbeitsunfähigkeit scheitere daran, dass die Klägerin nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig geworden
sei. Die Klage S 7 AL 1472/03 (Auskunft und Beratung wegen Leistungen als Grenzgängerin) sei unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Die Klägerin
habe ihren Arbeitslosengeldanspruch durch die Klage gegen die Rücknahmeentscheidung realisieren können. Daher habe es keiner
zusätzlichen Klage auf Auskunft und Beratung bedurft.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und ausgeführt, der Klägerin stehe zumindest ab 09.03.2003 Arbeitslosengeld zu.
Das SG habe übersehen, dass sich die Klägerin bereits am 10.03.2003 den Fuß gebrochen habe und auf Grund dieser Tatsache zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
vorgelegt worden seien. Die erste AU-Bescheinigung, die nach der Krankenhausbehandlung von dem Hausarzt der Klägerin ausgestellt
worden sei, datiere vom 27.03.2003 und umfasse den Zeitraum vom 10.03. bis 21.04.2003. Die Folge-AU-Bescheinigung umfasse
den Zeitraum bis 07.05.2003. Diese Arbeitsunfähigkeit stehe einer Urlaubsannahme direkt entgegen. Für den Zeitraum ab 10.03.2003
sei §
126 SGB III anzuwenden. Auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin seit 1995 einen Wohnsitz in A-Stadt/Österreich habe und ihre Anträge
auf Arbeitslosengeld in Deutschland abgelehnt worden seien, sei die Beklagte dazu verpflichtet gewesen, der Klägerin entsprechende
Auskunft und Beratung darüber zu erteilen, wie ein Leistungsbezug in ihrem komplexen Fall möglich sei.
Die Klägerin
stellt den Antrag aus der Berufungsschrift vom 21. März 2006.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der beigezogenen
Akten der Beklagten, der Akten des SG mit dem Az.: S 7 AL 46/05 und des LSG mit den Az.: L 8 AL 337/06 und L 9 AL 51/07 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Verfahrensgegenstand ist nach dem teilweisen Obsiegen der Klägerin in der ersten Instanz nur noch der Bescheid vom 28.05.2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2003, mit dem die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld für die Zeit
ab 03.03.2003 abgelehnt hat (dazu unter 1). Den Verfahrensgegenstand hat die Klägerin im Rahmen der Dispositionsmaxime nach
dem eindeutigen Inhalt des gestellten und im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Klageantrags auf den Zeitraum ab 10.03.2003
beschränkt.
Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage gegen diese Bescheide zu Recht abgewiesen. Denn
die Ablehnung der Arbeitslosengeldbewilligung für den Zeitraum ab 10.03.2003 ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine
Bewilligung von Alg nicht vorlagen.
Verfahrensgegenstand ist darüber hinaus das Schreiben vom 01.09.2003 (dazu unter 2), mit dem die Beklagte mitgeteilt hat,
dass ein Weiterbezug der Leistungen als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Österreich nicht möglich sei (Antrag der Klägerin auf
Auskunft und Beratung über den bestmöglichen Erhalt der Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß
SGB III).
1. Ein Alg-Anspruch der Klägerin ergibt sich weder aus §
117 SGB III noch aus §
126 SGB III. Zur vollen Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin ab 09.03.2003 ohne Genehmigung der Beklagten ortsabwesend
und jedenfalls bis zum 07.05.2003 auch wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht verfügbar war.
Der Anspruch auf Alg setzt nach §
117 Abs
1 Nr.1
SGB III (in der hier maßgeblichen Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes - AFRG - vom 24.03.1997, BGBl I 594) voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Arbeitslos ist nach §
118 Abs
1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit, Nr.1) und eine
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche, Nr.2). Zur
Beschäftigungssuche gehört die Verfügbarkeit (§
119 Abs.1 Nr.2
SGB III), die gegeben ist, wenn der Arbeitslose arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (§
119 Abs.2
SGB III). Nach §
119 Abs.3 Nr.3
SGB III ist arbeitsfähig ein Arbeitsloser, der (unter anderem) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und
ortsnah Folge leisten kann.
Nähere Bestimmungen zu den Erfordernissen des §
119 Abs
3 Nr.3
SGB III hat die Beklagte aufgrund der Ermächtigung in §
152 Nr.2
SGB III in der am 01.01.1998 in Kraft getretene Erreichbarkeitsanordnung - EAO - vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685) getroffen. Wann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung
zeit- und ortsnah Folge leisten kann, ergibt sich aus § 1 Abs.1 EAO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift muss der Arbeitslose in der Lage sein, bestimmte im Einzelnen aufgeführte Mitwirkungshandlungen
unverzüglich vorzunehmen. Hierzu gehört, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen (§ 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EAO). Zur Konkretisierung dieser Voraussetzung bestimmt § 1 Abs.1 Satz 2 EAO, der Arbeitslose habe "deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen" könne. Diese Anforderungen
an die Erreichbarkeit des Arbeitslosen sind jedenfalls erfüllt, wenn der Arbeitslose sich einmal werktäglich in seiner Wohnung
aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG, Urteil vom 30.06.2005, SozR 4-4300 § 428 Nr.2; Urteil
vom 03.05.2001, B 11 AL 71/00 R juris Rn.20; Wissing in: Wissing/Eicher,
SGB III, §
119 Rz.124, Stand November 1998; Steinmeyer in Gagel,
SGB III; §
119 Rz.147, Stand Juli 1999; Brand in: Niesel,
SGB III, § 119 Rz.40). Ortsabwesenheit ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 2 f. EAO unschädlich für den Alg-Anspruch.
Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Regelungen und Grundsätze der Rechtsprechung hat die Klägerin im streitgegenständlichen
Zeitraum vom 10.03.2003 bis 07.05.2003 keinen Anspruch auf Alg. Die Klägerin befand sich im genannten Zeitraum außerhalb der
Wohnanschrift, nämlich auf einem Aufenthalt im Ausland. Eine Genehmigung der Beklagten liegt nicht vor. Zur vollen Überzeugung
des Senats steht vielmehr fest, dass die Klägerin die Ortsabwesenheit der Beklagten nicht einmal mitgeteilt hat. Dies genügt
offensichtlich nicht den oben dargestellten Anforderungen der Rechtsprechung an eine Erreichbarkeit im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 EAO (zum Ganzen BSG, Urteil vom 13.07.2006, B 7a AL 16/05 R juris Rn.9; vom 09.02.2006, B 7a AL 58/05 R). Die Voraussetzungen
der §§ 2 f. EAO sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Klägerin befand sich jedenfalls ab 10.03.2003 in einem Auslandsurlaub in M ... Dies ergibt sich aus den Angaben des Ehemanns
der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2008, an deren Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat. Dieser bekundete,
dass die Urlaubsfahrt am 09.03.2003 angetreten worden ist. Dass die Klägerin ab 10.03.2003 nicht mehr unter der angegeben
Adresse erreichbar war, ergibt sich zur vollen Überzeugung ferner aus dem im Verhandlungstermin dem Senat vorgelegten Attest,
aus dem hervorgeht, dass sich die Klägerin am 10.03.2003 einer ärztlichen Behandlung im Krankenhaus C. M. unterzogen hat.
Die Ortsabwesenheit wird darüber hinaus belegt durch die aktenkundigen, im Rahmen einer Außenprüfung der Beklagten erhobenen,
auf Angaben des Vermieters der Klägerin in W. beruhenden Feststellungen, wonach die Klägerin dort am 06.03.2003 eingezogen
und anschließend für 14 Tage in Urlaub gefahren ist. Damit war sie jedenfalls ab 10.03.2003 bis zum Ende des Urlaubs nicht
mehr erreichbar im Sinne des §
117 Abs.1 Nr.1
SGB III (ebenfalls in der Fassung des AFRG) i.V.m. §
118 Abs.1 Nr.2 (hier in der Fassung, die §
118 durch das 1.
SGB III-Änderungsgesetz vom 16.12.1997 - BGBl I 2970 - erhalten hat) i.V.m. § 1 Abs.1 Satz 2 EAO vom 23.10.1997 (ANBA 1685). In der Folgezeit war die Klägerin - wie sich aus den aktenkundigen AU-Bescheinigungen und den
Angaben der Klägerin selbst ergibt - jedenfalls bis zum 07.05.2003 und damit für den gesamten hier streitgegenständlichen
Zeitraum wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht verfügbar im Sinne der genannten Vorschriften des
SGB III. Eine erneute Arbeitslosmeldung der Klägerin erfolgte erst am 08.05.2003.
Die fehlende Erreichbarkeit schließt die Leistungsberechtigung aus, da eine vorherige Zustimmung der Beklagten zur Ortsabwesenheit
der Klägerin nicht vorlag. Die EAO trifft hierzu im Einzelnen die folgenden Regelungen. § 2: Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn 1. er dem
Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat, 2. er auch an seinem vorübergehenden
Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 erfüllen kann und 3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum
Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage
wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. § 3: Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen
des § 2 Nrn.1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher
seine Zustimmung erteilt hat.
Wie ausgeführt erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 2 Nrn.1 bis 3 EAO schon im Hinblick auf ihren Auslandaufenthalt nicht. Die sonach gemäß § 3 EAO erforderliche Zustimmung lag nicht vor. Dies steht zur vollen Überzeugung fest aufgrund der Aussagen der vom SG einvernommenen Zeugen, des Inhalts der Akten der Beklagten, den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung
vom 27.11.2008 und der vom Ehemann der Klägerin in diesem Termin vorgelegten Bescheinigung vom 20.06.2003, in der die Beklagte
eine Zustimmung im Sinne des § 3 EAO für eine Ortsabwesenheit im Zeitraum ab 23.06.2003 ausdrücklich erteilte.
Die Zeugin P. (P) hat angegeben, im Jahre 2003 in G. als Arbeitsvermittlerin bei der Beklagten tätig gewesen zu sein. Bei
Ortsabwesenheit bis drei Wochen werde die Ortsabwesenheit dort formlos dokumentiert. Es werde ein Beratungsvermerk erstellt,
dass die Ortsabwesenheit genehmigt sei. Es existiere kein Beratungsvermerk hinsichtlich einer Ortsabwesenheit der Klägerin
ab 09.03.2003. Es gebe lediglich einen Vermerk vom 03.03., in dem es aber nicht um Ortsabwesenheit gegangen sei. Die in einem
weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung einvernommene Zeugin S. (S) hat angegeben, sie könne sich an das mit der Klägerin
geführte Beratungsgespräch im März 2003 deshalb so gut erinnern, weil sie sonst für Jugendliche zuständig gewesen sei. Sie
habe am 03.03.2003 im Kundenbüro ausgeholfen, weil mehrere Kolleginnen erkrankt gewesen seien. Normalerweise sei sie nämlich
als Beraterin nicht für Arbeitslosmeldungen zuständig. Es habe sich am 03.03.2003 um eine ganz normale Arbeitslosmeldung der
Klägerin gehandelt. Sie habe sich damals sehr gewundert, dass sich die Klägerin gleich nach ihrem Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruchs
in Österreich gleich "bei uns" arbeitslos gemeldet habe. In dem von ihr gefertigten Vermerk vom 03.03.2003 stehe nichts über
eine Ortsabwesenheit drin. Wenn ihr ein Kunde eine Ortsabwesenheit mitteile, notierte sie das. Da sie selbst Vermittlerin
sei, hätte sie über die Ortsabwesenheit selbst entscheiden können. Es sei bei dem Gespräch nur darum gegangen, dass sie das
Formblatt 301 aus Österreich benötigt hätten und dass die Klägerin gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht habe. Die
Urlaubsgewährung sei unabhängig von Unterlagen und habe nichts damit zu tun, dass noch Unterlagen aus Österreich benötigt
würden. Sie könne sich an eine Urlaubsantragstellung der Klägerin an diesem 03.03. nicht erinnern. Auch aus dem von ihr gefertigten
Beratungsvermerk gehe nichts darüber hervor. Wenn Sie Urlaubsanträge bearbeite, muss sie vorab prüfen, ob für die Klägerin
Stellen vorhanden seien und wie es um die gesundheitlichen Einschränkungen bestellt sei. Normalerweise hätte man hier nicht
sofort einem Urlaub entsprechen können, weil der Arbeitsmarkt vorab geprüft werden müsse und die gesundheitlichen Einschränkungen.
Sie habe der Klägerin keine Meldeaufforderung für die Zeit nach Beendigung des Urlaubs mitgegeben, weil sie von keinem Urlaub
gewusst habe. Grundsätzlich könne der Bearbeiter im Kundenbüro nicht über Urlaubsanträge entscheiden. Da sie aber Vermittlerin
gewesen sei, hätte sie grundsätzlich über einen Urlaubsantrag entscheiden können.
Aufgrund der Ausführungen der P. und S. steht zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass eine Zustimmung der Beklagten bezüglich
der Ortsabwesenheit der Klägerin ab 09.03.2003 nicht vorlag.
Aus den Angaben der Zeuginnen, insbesondere aus den Ausführungen der Zeugin S ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats
insbesondere, dass die Klägerin entgegen ihren Behauptungen am 03.03.2003 keinen Urlaub beantragt hat. S. hat ausdrücklich
hervorgehoben, dass sie sich gut erinnern könne und dies auch mit konkreten Umständen belegt, die diese Erinnerung als glaubhaft
erscheinen lassen. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass von der Klägerin an dem genannten Tag kein Urlaub beantragt worden
ist. Bestätigt wird dies durch die Aussage der Zeugin P., dass es zwar einen Beratungsvermerk vom 03.03. gebe, dass darin
aber nichts von Urlaub dokumentiert sei. Deren Angaben stimmen wiederum überein mit den Ausführungen des Beklagtenvertreters
im Termin vor dem Senat am 27.11.2008. Dieser gab an, bei einem Urlaubsantrag, das heiße bei der Frage, ob eine Ortsabwesenheit
genehmigt werde, erfolge immer eine Prüfung durch den Sachbearbeiter, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsmarkt und Vermittlungsmöglichkeiten.
Dann werde eine Genehmigung erteilt oder nicht. Jedenfalls erhalte der Betroffene etwas Schriftliches vom Bearbeiter bezüglich
des beantragten Urlaubs. Ferner enthalten die beigezogenen Akten keine Vermerke über eine Beantragung von Urlaub für den Zeitraum
ab 09.03. bzw. 10.03.2003. Auch die vom Ehemann der Klägerin vorgelegte Bescheinigung vom 20.06.2003, in der die Beklagte
eine Zustimmung im Sinne des § 3 EAO für eine Ortsabwesenheit im Zeitraum ab 23.06.2003 ausdrücklich erteilte, spricht - im Zusammenspiel mit den vorgenannten
Umständen - dafür, dass eine Zustimmung der Beklagten für den Urlaub ab 09.03.2003 nicht eingeholt wurde. Jedenfalls konnte
der Ehemann der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erklären, warum für den Zeitraum ab 23.06.2003
eine schriftliche Zustimmung der Beklagten vorlag und warum dies für den hier fraglichen Zeitraum ab 09.03.2003 nicht der
Fall ist. Die Aussage der Zeugin S. und P., der Inhalt der beigezogenen Akte und die sonstigen Umstände des vorliegenden Falles
begründen zusammenfassend die volle Überzeugung des Senats vom Fehlen einer Zustimmung der Beklagten zu der Ortsabwesenheit
der Klägerin für den Zeitraum ab 10.03.2003. Der Beweiswert der vorgenannten Umstände wird durch die gegenteiligen Angaben
des Ehemanns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in einem Maße erschüttert, dass die volle Überzeugung
vom Fehlen einer Zustimmung der Beklagten ausgeschlossen wäre.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ergibt sich auch nicht aus §
126 SGB III. Gemäß §
126 Abs.1 Satz 1
SGB III verliert der Arbeitslose nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs
Wochen (Leistungsfortzahlung), wenn er während des Bezugs infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden
trifft. Ein Arbeitslosengeldanspruch auf Grund des §
126 SGB III könnte danach nur bestehen, wenn vor dem Eintritt der AU ein Alg-Anspruch bestand ("verliert"); die Leistungsfortzahlung
nach dieser gesetzlichen Regelung setzt den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld voraus (Winkler in Gagel,
SGB III, 31. Ergänzungslieferung 2008, §
126 Rn.16). Es müssen sämtliche Leistungsvoraussetzungen der §§
117 ff.
SGB III vorgelegen haben. Der die Leistungsfortzahlung auslösende Sachverhalt muss während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten
sein. Diese Voraussetzung liegt nur vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
bestanden hat (Winkler, aaO., Rn.18).
Das war hier nicht der Fall, da Arbeitslosengeld jedenfalls ab 09.03.2003 wegen fehlender Erreichbarkeit nicht zustand.
In diesem Zusammenhang stellt der Senat zunächst fest, dass die Veränderungsmitteilung der Klägerin betreffend den Umzug nach
W. am Montag, dem 10.03.2003, bei der Beklagten eingegangen ist; dies ergibt sich aus der Aktenlage und ist zwischen den Beteiligten
auch unstreitig. Es folgt auch aus den gesamten sonstigen Umständen, die darin bestehen, dass die Klägerin einen Einlieferungsbeleg
der Deutschen Post über ein Schreiben an das Arbeitsamt G. mit dem Datum 08.03.2003, 9.27 Uhr vorgelegt hat und die Veränderungsmitteilung
bezüglich des Umzugs nach W. vom 07.03.2003 datiert. Fest steht nach dem eigenen, durch Attest belegten und von der Beklagten
auch nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin ferner, dass die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls am 10.03.2003 eintrat. Das bedeutet,
dass unmittelbar vor Eintritt der AU am 10.03.2003 keine Verfügbarkeit und damit kein Alg-Anspruch gegeben war, weil die Beklagte
erst am 10.03.2003 von der Adresse in W. Kenntnis erlangt hat und die Klägerin für sie daher zuvor nicht unter der angegebenen
Adresse erreichbar war. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge, die zur vollen Überzeugung des Senats aus dem vorgelegten Einlieferungsbeleg,
der aktenkundigen Veränderungsmitteilung, den Angaben des Ehemanns der Klägerin und dem vorgelegten Attest vom 10.03.2003
folgt, ergibt sich, dass Erreichbarkeit unter der Adresse in W. vor dem 10.03.2003 nicht bestand. Dass die Klägerin unter
der Adresse in G. nicht erreichbar war, steht zur vollen Überzeugung des Senats aufgrund der Einlassungen der Klägerin selbst
fest. Insofern wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Aus alledem ergibt sich, dass ein Alg-Anspruch
vor dem Eintritt der AU nicht bestand und demzufolge auch eine Leistungsfortzahlungspflicht der Beklagten gemäß §
126 SGB III nicht gegeben ist.
Für den Zeitraum ab 10.03.2003 scheitert die Verfügbarkeit der Klägerin im Sinne des §
119 Abs.
1 Nr.
2 SGB III bereits an der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit. Hierzu stellt der Senat fest, dass die von der Klägerin vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
vom 27.03.2003 den Zeitraum vom 10.03.2003 bis 21.04.2003 und die Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 06.05.2003 den
Zeitraum bis einschließlich 07.05.2003 umfasst.
Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob die Arbeitslosmeldung vom 03.03.2003 bis zu dem Zeitpunkt fortwirkte, als die Klägerin
ihre nicht genehmigte Ortsabwesenheit beendete (zur Fortwirkung der Arbeitslosmeldung BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 11 AL 23/04 R juris Rn.13 ff; vom 25.05.2005, B 11a/11 AL 61/04 R juris Rn.20 ff). Denn zu diesem Zeitpunkt war sie - was zur vollen Überzeugung
des Senats aufgrund der aktenkundigen AU-Bescheinigungen feststeht und was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist
- aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig und daher im Sinne des
SGB III nicht verfügbar.
2. Die das Schreiben vom 01.09.2003 betreffende Klage ist unzulässig, die Berufung gegen das Urteil des SG insoweit mithin ebenfalls unbegründet. Das Schreiben vom 01.09.2003 erging auf eine Anfrage der Klägerin vom 14.07.2003 wegen
einer Leistungsberechtigung bei einem Umzug nach A-Stadt. Mit jenem Schreiben hatte die Beklagte mitgeteilt, dass ein Weiterbezug
der Leistungen als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Österreich nicht möglich sei. Zu Recht hat das SG die Klage insofern als unzulässig abgewiesen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis vorliege. Denn die Klägerin konnte ihre Ansprüche
- wie sie dies auch tatsächlich getan hat - durch Anfechtungs- und Leistungsklagen realisieren. Die Leistungsberechtigung
der Klägerin für den Zeitraum ab 08.05.2003 steht ohnehin rechtskräftig fest. Sie führt ferner einen Rechtsstreit wegen einer
Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum ab 01.09.2004 (Az. des SG S 7 AL 46/05; Az. des LSG L 8 AL 337/06). Nach alledem ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine zusätzliche Klage auf Auskunft und Beratung nicht ersichtlich. Im Übrigen
hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2003 Auskunft erteilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Berufung erfolglos blieb. Die Beklagte hat mithin keine außergerichtlichen Kosten
des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Kostenerstattungspflicht der Beklagten nach Maßgabe des erstinstanzlichen Urteils,
das nach der Zurückweisung der Berufung der Klägerin in vollem Umfang Bestand hat, bleibt hiervon unberührt.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.2 Nrn.1 und 2
SGG nicht gegeben sind.