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LSG Bayern, Urteil vom 18.07.2017 - 8 AY 18/15
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Mehrbedarf für Alleinerziehende im Zugunstenverfahren Keine SGB XII-Leistungen für Asylbewerber Kein ergänzender Rückgriff auf pauschale Leistungen nach dem SGB XII
1. Eine analoge Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII im Rahmen einer Leistungsgewährung in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland nach § 3 AsylbLG scheidet aus folgenden Gründen aus: § 9 Abs. 1 AsylbLG schließt Leistungen nach dem SGB XII für Asylbewerber explizit aus; die analoge Anwendung der Vorschriften über den pauschalierten Mehrbedarf für Alleinerziehende war weder in der bis 28.02.2015, noch in den ab 01.03.2015 oder ab 24.10.2015 geltenden Fassungen des AsylbLG im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG vorgesehen.
2. Nachdem in den weiteren Gesetzgebungsverfahren des AsylbLG (Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 16.03.2016, Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 29.07.2016 und Integrationsgesetz vom 05.08.2016) auf die Einführung der im Leistungssystem des SGB II und SGB XII gewährten Mehrbedarfe bewusst verzichtet wurde, liegt eine klare gesetzgeberische Entscheidung hierzu vor.
3. Es liegt keine gesetzgeberische Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen sei; der Gesetzgeber hat in § 6 AsylbLG eine leistungsrechtliche Auffangvorschrift geschaffen, mit der zusätzliche Bedarfe auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit anerkannt und primär mit Sachleistungen gedeckt werden können.
4. Danach kann auch ein konkret geltend gemachter und nachgewiesener Mehrbedarf gewährt werden.
5. Den ergänzenden Rückgriff auf pauschale Leistungen nach dem SGB XII hat der Gesetzgeber unmissverständlich für die Dauer des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG ausgeschlossen.
Normenkette:
SGB XII § 30 Abs. 3
,
AsylbLG § 9 Abs. 1
, ,
Vorinstanzen: SG Landshut 21.10.2015 S 11 AY 41/15
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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