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LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2011 - 8 SO 135/10 KL
Vergütungsvereinbarungen einer Werkstatt für behinderte Menschen; Festsetzung der Grund- und Maßnahmepauschalen in der Sozialhilfe; Kompetenzen der Schiedsstelle; Entscheidungsfreiraum; Ausführung des zweistufigen Prüfungsverfahrens
1. Eine Beiladung der Schiedsstelle hat nicht zu erfolgen. Die Schiedsstelle ist als hoheitliches Vertragshilfeorgan ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet.
2. Die einer Partei des Vereinbarungswesens nach § 76 Abs. 2 SGB XII zugestandene Rechtsposition entspringt dem Recht der Leistungserbringung in der Sozialhilfe. Aus dieser Einräumung einer Verhandlungsposition heraus erwächst die Kompetenz der Schiedsstelle, wenn sie von den Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung angerufen wird.
3. Die Schiedsstelle verfügt über einen der Vertragsfreiheit der Parteien vergleichbaren Entscheidungsfreiraum. Diese ermessensähnliche Kompetenz der Schiedsstelle ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
4. Zum zweistufigen Prüfungsverfahren der Schiedsstelle - Sozialhilfe.
5. Zur Bedeutung des so genannten externen Vergleichs.
6. Eine tarifgerechte Bezahlung unter Zugrundelegung der Ist- Gehälter zu Beginn der Vereinbarung widerspricht nicht dem prospektiven Ansatz der Vergütung. Für die Altersstufen sind keine Durchschnittswerte sondern die tatsächlich erreichten Erfahrungsstufen in die Kalkulation einzustellen.
7. Eine Übertragung der Rechtsprechung des BSG für die Pflegeversicherung (vgl. Urteil vom 29.01.2009, Az.: B 3 P 7/08 R, Ziff. 11, später BSG 17.12.2009, Az.: B 3 P 3/08) auf die gleiche Interessenlage in der Sozialhilfe ist geboten.
8. Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom gleichen Tag, Az.: L 8 SO 223/09.
9. Methodisch ist der Schiedsstelle keine Verletzung ihrer Amtsermittlungspflicht anzulasten, wenn sie das im internen Vergleich gewonnene Ergebnis im sogenannten externen Vergleich im Sinne einer Plausibilitätskontrolle überprüft, ob das gefundene Ergebnis in angemessener Relation zu den Vergütungen steht, die der Kostenträger mit Trägern anderer Einrichtungen, in denen im Wesentlichen gleiche Leistungen zu erbringen sind, vereinbart hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 76 Abs. 2
,
SGB XII § 77 Abs. 1 S. 4
,
SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 54 Abs. 1
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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