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LSG Bayern, Beschluss vom 02.11.2011 - 8 SO 165/11 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe; Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
1. Ein angemessener Bedarf im Sinne einer Eingliederungsmaßnahme erfordert eine Erfolg versprechende Erziehungs- und Bildungsprognose.
2. Unter angemessener Schulbildung ist alles zu verstehen, was der Erreichung des Ziels, der Integration in die Gesellschaft, dient. Wie auch sonst in der Sozialhilfe ist Einstehensgrund für den Träger der Sozialhilfe die Deckung eines "notwendigen Bedarfs". Bedarf und Angemessenheit sind zwei aufeinanderbezogene Größen, gelegentlich ist auch von Eignung und Notwendigkeit die Rede.
3. Zur Einschulung Gehörloser in der Regelschule mit Mitteln der Eingliederungshilfe.
4. Die elterliche Schulwahl (hier Regelschule) führt nicht zwangsläufig zur Rechtsfolge einer Übernahme der Folgekosten im Wege der Eingliederungshilfe.
5. Die Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006) führt nicht zu einem unmittelbaren Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe.
6. Ein Anordnungsanspruch für Folgekosten inklusiver Einschulung ist nur gegeben, wenn die notwendige Überzeugungsbildung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (im Sinne der Glaubhaftmachung) von der hinreichenden Erfüllung eines angemessenen Bedarfs besteht.
7. Solange die Möglichkeit besteht, dass der angemessene Bedarf zur Einschulung Behinderter in Förderschulen erfüllt werden kann, liegt kein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BAYEUG Art. 30a Abs. 4
,
BAYEUG Art. 30a Abs. 8
,
BAYEUG Art. 30b
,
BAYEUG Art. 41 Abs. 1 S. 2
,
BAYEUG Art. 41 Abs. 1 S. 3
,
BAYEUG Art. 41 Abs. 3
,
BAYEUG Art. 41 Abs. 4 S. 2
,
BAYEUG Art. 41 Abs. 5
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3 S. 1
,
SGB XII § 53 Abs. 3 S. 2
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 75
,
SGB XII § 9
,
SGB XII §§ 75ff
Vorinstanzen: SG Augsburg 23.09.2011 S 15 SO 111/11 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23. September 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

Entscheidungstext anzeigen: