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LSG Bayern, Urteil vom 22.11.2016 - 8 SO 205/15
SGB-XII-Leistungen Verwertbarkeit von Vermögen Fehlende Aktivlegitimation eines Erben Höchstpersönlicher Charakter eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen
1. Ansprüche gemäß §§ 41 ff. SGB XII und §§ 61 ff. SGB XII sind nicht vererblich.
2. Nach übereinstimmender Rechtsmeinung der Literatur und Rechtsprechung scheidet eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I bzw. die Vererblichkeit (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. BGB) eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen (unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit) wegen seines höchstpersönlichen Charakters immer dann aus, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Hilfebedürftigen sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lässt.
3. Der Anspruch geht mit dem Tod auch unter, wenn er noch zuvor eine Rechtshängigkeit erlangt hat; denn allein durch die Rechtshängigkeit verändert der Anspruch nicht seine höchstpersönliche Natur.
Normenkette:
SGB XII §§ 41 ff.
,
SGB XII §§ 61 ff.
, , ,
BGB §§ 1922 ff.
Vorinstanzen: SG München 14.08.2015 S 22 SO 17/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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