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LSG Bayern, Urteil vom 24.11.2011 - 8 SO 223/09 KL
Vergütungsvereinbarungen eines Pflegeheims; Festsetzung der Grund- und Maßnahmepauschalen in der Sozialhilfe; Überprüfung des Beschlusses der Schiedsstelle; Kompetenzen und Beiladung; Ausführung des zweistufigen Prüfungsverfahrens
1. Der Beschluss der Schiedsstelle Sozialhilfe erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen.
2. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Der Senat wendet die zu den Schiedsstellen nach dem SGB XI ergangenen Entscheidungen des BSG entsprechend auf Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XII an, weil die Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechtes im SGB XI und SGB XII wesentlich gleich ausgestaltet und in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzte Schiedsstellen zur Entscheidung von vertragsgestaltenden Verwaltungsakten berufen sind. Aus der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte ergibt sich auch, dass das statthafte Klageziel nur mit einer reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. SGG erreicht werden kann.
3. Die Beiladung der Schiedsstelle zu den Anfechtungsklagen der Vertragsparteien gegen den Schiedsstellenspruch hat nicht zu erfolgen.
4. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur dahingehend, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat und die Abwägung frei von Einseitigkeiten in einem fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts, vorgenommen wurde.
5. Aus den auf das SGB XII übertragbaren Entscheidungen des BSG zu Schiedssprüchen nach dem SGB XI ergibt sich ein zweistufiges Prüfungsverfahren für die von einem Einrichtungsträger beanspruchten Vergütungen. Eine beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die vom Träger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 1 Abs. 2
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 80
,
SGB XII § 77 Abs. 1
,
SGB XII § 79 Abs. 1
,
SGG § 29 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1
,
SGG § 75 Abs. 2
I. Die Klage des Bezirks Niederbayern wird abgewiesen.
II. Der Bezirk Niederbayern hat die Kosten seiner Klage zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Die Klage des Caritasverbandes für die Diözese Passau e.V. wird abgewiesen.
V. Der Caritasverband für die Diözese Passau e.V. hat die Kosten seiner Klage zu tragen.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

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