Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2014 - 8 SO 26/14
Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII; Leistungserbringer als Rechtsnachfolger des verstorbenen Hilfebedürftigen; Höhe des Anspruchs bei stationärer Hilfe zur Pflege; Zahlungsanspruch auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritts; Keine Erweiterung um die sonst in der Pflegeversicherung gesondert berechenbaren Kosten für Unterkunft und Verpflegung
1. Nach § 19 Abs. 6 SGB XII steht der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht hat.
2. Der Leistungserbringer erwirbt einen Zahlungsanspruch nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritts (abgeleiteter bzw. akzessorischer Zahlungsanspruch).
3. Der Schuldbeitritt ist nicht erweitert um die sonst in der Pflegeversicherung gesondert berechenbaren Kosten für Unterkunft und Verpflegung (vgl. § 82 Abs. 1 S. 4 SGB XI).
4. Die Hilfe als erweiterte Hilfe (Bruttoprinzip im Sinne von § 19 Abs. 5 SGB XII) verlangt einen besonderen Anwendungsfall; sie betrifft bei behinderten Menschen die Leistungen der Eingliederungshilfe, nicht die Hilfe zur Pflege (§ 92 Abs. 1 S. 2 SGB XII).
5. Nach § 35 SGB XII werden nicht die tatsächlich entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung (etwa aus der Grundpauschale) herausgerechnet, sondern im Sinne einer Rechengröße die pauschalierten Sätze der allgemeinen Lebensführung aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum Maßstab genommen (§ 27b Abs. 1 S. 2 SGB XII).
6. Bei der Leistung in Einrichtungen durch das SGB XII erbringt der Träger der Sozialhilfe nicht ausschließlich eine (einheitliche) Leistung der Hilfe zur Pflege, sondern daneben auch Leistungen für den Lebensunterhalt in der Einrichtung gemäß §§ 19 Abs. 1, 27b in der Fassung vom 24.03.2011.
7. Für die Hilfe zur Pflege gelten die für die Kapitel 5ff. SGB XII getroffenen Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen (zB. §§ 85, 88 SGB XII). Für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel gelten §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 2, 82 84 SGB XII zu Ermittlung der Eigenbeteiligung.
8. § 92a SGB XII setzt voraus, dass eine Einstandsgemeinschaft mit einem Ehegatten oder Lebenspartner besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 43 Abs. 2 S. 1
,
SGB XII § 19 Abs. 6
,
SGB XII § 2 Abs. 1
,
SGB XII § 27b in der Fassung vom 24.03.2011
,
SGB XII § 35
,
SGB XII § 61
,
SGB XII § 75 Abs. 3
,
SGB XII § 75
,
SGB XII § 88
,
SGB XII § 92 a
,
SGB XII § 92
,
SGB XII § 92a
Vorinstanzen: SG München 28.01.2014 S 48 SO 362/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: