Vorläufige Gewährung eines erhöhten Regelbedarfs
Abänderbarkeit einstweiliger Regelungen
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag vom 27.03.2019 auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 1. März 2019, L 8 SO
31/19 B ER, gemäß §
86 b Abs.
1 S. 4
SGG.
Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2019 die Antragsgegnerin (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten aus dem
erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes) unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom
18. Januar 2019 vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 einen um monatlich 600
EUR erhöhten Regelbedarf unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen für medizinisches Wundreinigungs- und Verbandsmaterial
zu gewähren. Die Auszahlung solle direkt an die von der Antragstellerin noch zu benennende Apotheke, der die Antragsgegnerin
eine Kostenzusage zu erteilen habe, erfolgen.
Zur Darstellung des Sachverhalts verweist der Senat auf Ziffer I. des Beschlusses vom 1. März 2019.
Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Leistungen für medizinisches Wundreinigungs- und Verbandsmaterial berücksichtigte
der Senat die amtsärztliche Stellungnahme des Referates Gesundheit und Umwelt (RGU) vom 20.12.2018 sowie die von der Antragstellerin
vorgelegte Aufstellung vom 08.02.2019. Dass darin die Einzelpreise z.T. geringfügig von den in der Preisliste der F. Apotheke
vom 15.01.2019 ausgewiesenen Preisen abwichen, sei hinnehmbar, zumal die Antragstellerin selbst die Liste vom 08.02.2019 mehrfach
handschriftlich kommentiert und eingereicht habe. Gleichwohl berücksichtige der Senat auch die aktuelle Preisliste der F.
Apotheke vom 15.01.2019 bei seiner überschlägigen Berechnung.
In Übereinstimmung mit dem SG sah der Senat aus der Liste des RGU vom 20.12.2018 folgende zu berücksichtigende Bedarfe:
Protosan Wundspüllösung (fünf Flaschen a 1000 ml ) =
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239,75 EUR
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Handdesinfektion 1000 ml, =
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19,64 EUR
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Cetericin 100 Stück (alle drei Monate), =
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12,95 EUR
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Einweghandschuhe 120 Stück =
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9,30 EUR
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PVP-Jod-Salbe 200 ml =
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19,34 EUR
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Bepanthen Wund- und Heilsalbe 300 ml, =
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41,76 EUR
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Zinkpaste 400 ml, =
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43,56 EUR
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Desinfektionsmittel 1500 ml, =
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106,17 EUR
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Wattestäbchen aus Holz 100 Stück
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Flächendesinfektion 500 ml, =
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12,95 EUR
|
Soweit der Antragstellerin die Verbandsmittel (Einmalunterlagen, Kanülen und Einwegspritzen Debri Soft Lolly, und das Prontosan
Wundgel) im Falle einer entsprechenden kassenärztlichen Verordnung durch die Krankenkasse finanziert werden könnten, bestehe
kein sozialhilferechtlich zu deckender Bedarf. Es sei der Antragstellerin vielmehr zumutbar, hierzu entsprechende Anträge
bei der Techniker Krankenkasse (TKK) auch für 2019 zu stellen. Im Übrigen könne die Antragstellerin die ihr erteilten Zusagen
und Bewilligungen der TKK auch an ihre behandelnden Ärzte weiterleiten, die sich dann mit der TKK hinsichtlich ihrer Befürchtungen
von Honorarkürzungen auseinandersetzen könnten. Der Senat habe keine Zweifel, dass die TKK entsprechend ihren bisherigen Erklärungen
die genannten Verbandsmittel (Einmalunterlagen, Kanülen und Einwegspritzen Debri Soft Lolly, und das Prontosan Wundgel) übernehmen
werde. Sollte dies nicht der Fall sein, werde die Antragstellerin ggfs. den Klageweg gegen die TKK zu beschreiten haben.
Insoweit wies der Senat auch auf seine bisherige Rechtsprechung zur Deckung der Kosten einer Krankenbehandlung durch das System
des
SGB V oder (ergänzend) durch die Regelleistung (Beschluss vom 07.01.2014, L 8 SO 226/13 B ER) hin. Die Antragstellerin sei gesetzlich
krankenversichert und in der Lage, ihre diesbezüglichen Ansprüche gegen die Krankenkasse in Anspruch zu nehmen und durchzusetzen.
Die hier zu deckenden Sonderbedarfe seien nach Auffassung des Senats im Wesentlichen identisch mit den seit Jahren bestehenden
Bedarfen der Antragstellerin, so dass sich ein monatlicher abweichender Regelbedarf bis zur Höhe von 600 EUR rechtfertigen
lasse, der der bisherigen Bewilligung bis Dezember 2018 entspreche, auch wenn die oben aufgezeigten Einzelpositionen zusammenaddiert
unter 600 EUR blieben.
Dabei berücksichtige der Senat auch, dass die Antragstellerin für den Zeitraum Juli bis Dezember 2018 eine Nachzahlung in
Höhe von 3.600 EUR bekommen habe, die nicht vollständig für aufgenommene Schulden für Verbandsmaterial aufgebraucht werden
werde.
Die Auszahlungsmodalität (Kostenzusage bis zu 600 EUR an eine von der Antragstellerin zu benennende Apotheke) berücksichtige
die sich aus den Akten ergebenden Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung und kämen der Antragstellerin entgegen, die
eine kostengünstigere Beschaffung über Internet oder Drogeriemärkte bislang ablehne bzw. nicht ausreichend dokumentiert habe.
Der Senat hielt eine zeitliche Befristung des vorläufig zu gewährenden abweichenden Regelbedarfes bis 600 EUR monatlich längstens
bis 30.06.2019 für ermessensgerecht nach §
86 b Abs.
2 S. 4
SGG, §
938 ZPO.
Am 27.03.2019 hat die Antragstellerin beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) beantragt, den Beschluss des Senats vom 1. März
2019, L 8 SO 31/19 B ER, gemäß §
86 b Abs.
1 S. 4
SGG insoweit abzuändern, dass der um monatlich in Höhe von 600 EUR erhöhte Regelbedarf in der Zeit vom 01.04.2019 bis 30.06.2019
an die Antragstellerin gezahlt werde. Zur Begründung hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt, dass die Antragstellerin
auf Grund der häufig wechselnden Präparate nicht in der Lage sei, eine feste Bedarfsliste zu erstellen. Zu Unrecht gehe der
Senat davon aus, dass ein Teil der Wundversorgungspräparate von der TKK übernommen würden. Aus den Attesten von Dr. J. vom
24.03.2019 und von Dr. E. vom 25.03.2019 ergebe sich, dass sich das Krankheitsbild verschlechtert habe und dass eine feste
Liste nicht sinnvoll sei. Ein freies Budget von 600 EUR wie bisher sei für das selbstständige Wundmanagement der Antragstellerin
unter ärztlicher Anleitung und Kontrolle sinnvoller. Die Antragsgegnerin stelle entsprechend der Kostenzusage vom 21.03.2019
die 600 EUR aber nur für die im Beschluss genannten Pflegemittel bereit. Die Antragstellerin könne sich im Internet die jeweils
aktuell benötigten Produkte kostengünstiger besorgen. Die behandelnden Ärzte seien nicht bereit, die genannten Artikel zu
verschreiben.
Auf den richterlichen Hinweis zur Unstatthaftigkeit des Antrages nach §
86 b Abs.
1 S. 4
SGG hin hat die Antragstellerin am 24.04.2019 einen Vergleich vorgeschlagen, wonach ihr im Mai und Juni testweise wieder 600
EUR zur Selbstversorgung des Wundmanagements gegen entsprechende Zahlungsnachweise und für April 2019 weitere 543,29 EUR zu
zahlen seien, nachdem sie im April nur 56,71 EUR in Anspruch genommen habe.
Die Antragsgegner beantragt,
den Antrag vom 27.03.2019 abzulehnen.
Die Sachlage sei gegenüber der z.Z. des Beschlusses vom 1. März 2019 unverändert. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit
gerade nicht nachgewiesen, dass sie für die ihr früher zur Verfügung gestellten monatlich 600 EUR tatsächlich Verbands- und
Wundversorgungsmaterial im Internet eingekauft habe. Die Frage der Verordnungsfähigkeit von einzelnen Produkten habe die Antragstellerin
mit der TKK zu klären. Die Antragstellerin gewähre bis zu 600 EUR monatlich für Wundreinigungs- und Verbandsmaterial, auch
wenn dieses über im Beschluss genannten Liste hinausgehe. Mit Schreiben vom 07.05.2019 hat die Antragsgegnerin dies gegenüber
der F. Apotheke auch nochmals klargestellt. Dem Vergleich hat die Antragsgegnerin nicht zugestimmt, weil die Lage dann wieder
so wäre wie in den letzten Jahren und die Antragstellerin im Internet mit anonymen Paysafekarten bestelle und die Verwendung
der 600 EUR nur bruchstückhaft nachweise. Es sei bekannt, dass im Internet die benötigten Produkte günstiger seien, die Antragstellerin
habe aber in der Vergangenheit zur Preisermittlung der Produkte die Preisliste der Apotheke vorgelegt. Mit den gewährten 600
EUR könne sie die im Beschluss genannten Produkte in der Apotheke zu den dortigen (hohen) Preisen erwerben und es verbleibe
ihr noch ein Rest von rund 100 EUR für andere Wundreinigungsprodukte. Im März 2019 habe die Antragstellerin nur 54,80 EUR
in der F. Apotheke ausgegeben, im April 590,55 EUR.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte L 8 SO 31/19 B ER verwiesen.
II.
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 1. März 2019 nach §
86 b Abs.
1 S. 4
SGG ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung bereits unzulässig. Er wäre im Übrigen auch in der Sache unbegründet.
Der Senat folgt der in der Literatur vertretenen überzeugenden Rechtsauffassung, wonach §
86 b Abs.
1 S. 4
SGG nicht auf einstweilige Anordnungen nach §
86 b Abs.
2 SGG anwendbar ist (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 1. Aufl. 2017, §
86b SGG Rn. 457 ff). Einstweilige Verfügungen nach §
86 b Abs.
2 SGG können nur nach §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
939 ZPO abgeändert werden.
Während §
86 b Abs.
1 Satz 4
SGG für die Maßnahmen nach §
86 b Abs.
1 SGG dem Gericht die Möglichkeit einräumt, auf Antrag die Maßnahmen jederzeit zu ändern oder aufzuheben, fehlt es an einer solchen
Regelung in §
86 b Abs.
2 SGG. Die Auffassung, §
86 b Abs.
1 Satz 4
SGG sei auch beim Erlass einstweiliger Anordnungen analog anzuwenden (Keller in Meyer-Ladewig,
SGG Kommentar, 12. Auflage, §
86 b Rn. 45 m.w.N.) überzeugt nicht. Die systematische Stellung der Regelung in §
86 b Abs.
1 Satz 4
SGG ist eindeutig; eine planwidrige Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass sich die Grundlagen, aufgrund derer
die einstweilige Anordnung ergangen ist, oft schnell verändern, ist bereits bei Erlass der einstweiligen Anordnung durch eine
entsprechende zeitliche Begrenzung Rechnung zu tragen. Hätte der Gesetzgeber eine Aufhebungsbefugnis etablieren wollen, wäre
ihm dies ohne weiteres möglich gewesen, indem er §
927 Abs.
1 ZPO in die Aufzählung des §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG der entsprechend geltenden Normen der
ZPO aufnimmt. Dass dies nicht - auch nicht bei der Änderung des §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG mit Wirkung zum 25.10.2013 - geschehen ist, darf weder durch eine analoge Anwendung des §
86 b Abs.
1 Satz 4
SGG noch durch eine analoge Anwendung des §
927 Abs.
1 ZPO unterlaufen werden. Diese Sichtweise wird bekräftigt dadurch, dass in §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
939 ZPO die (wenn auch engen) Voraussetzungen für eine Aufhebung der einstweiligen Anordnung geregelt sind, so dass von einer abschließenden
Regelung auszugehen ist. Überdies besteht im Rahmen des §
86 b Abs.
2 SGG die Möglichkeit, nach §
926 ZPO zu verfahren. All dies spricht auch dagegen, §
323 ZPO (Abänderung von Urteilen) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzuwenden. Eine Aufhebung - oder als Minus - eine Abänderung
einer einstweiligen Anordnung ist daher - abgesehen von der Endentscheidung im Beschwerdeverfahren - nur nach Maßgabe von
§
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
939 ZPO möglich, also unter besonderen Umständen gegen Sicherheitsleistung. Solche besonderen Umstände liegen nach der zivilgerichtlichen
Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise auch durch Leistung einer Sicherheit
vollständig verwirklicht werden kann (Burkiziak a.a.O.).
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 1. März 2019 der sich verändernden Bedarfslage bei der Wundversorgung durch eine zeitliche
Befristung der einstweiligen Anordnung nach §
86 b Abs.
2 SGG (01.01.2019 bis 30.06.2019) ohnehin Rechnung getragen hat, könnte eine Abänderung der am 1. März 2019 getroffenen einstweiligen
Anordnung daher - abgesehen von der Endentscheidung im Beschwerdeverfahren - nur nach Maßgabe von §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
939 ZPO erfolgen, also unter besonderen Umständen gegen Sicherheitsleistung.
Der Antrag auf Abänderung der einstweiligen Verfügung vom 1. März 2019 nach §
86 b Abs.
1 S. 4
SGG ist damit unstatthaft.
Im Übrigen liegen weder die Voraussetzungen des §
86 b Abs.
2 S. 4
SGG, §
936 ZPO noch die Voraussetzungen für eine Änderung der einstweiligen Anordnung wegen einer Änderung der Sach- oder Rechtslage vor.
Ein Fall der besonderen Umstände, bei dem der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise auch durch Leistung einer
Sicherheit vollständig verwirklicht werden kann, liegt weder vor noch wird ein solcher von der Antragstellerin behauptet (§
86 b Abs.
2 SGG; §
939 ZPO).
Selbst wenn man der Rechtsansicht der Antragstellerin folgen würde und eine Abänderungsbefugnis entgegen der oben vertretenen
Rechtsansicht aus §
86 b Abs.
1 S. 4
SGG entsprechend auch für den Fall der einstweiligen Verfügung nach §
86 b Abs.
2 SGG herleiten würde, wäre ein solcher Antrag unbegründet.
Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass sich die Sach- und Rechtslage seit dem Beschluss vom 1. März 2019
nicht geändert hat. Unverändert ergeben sich hinsichtlich der Verwendung von freien Geldmitteln durch die Antragstellerin
Zweifel an der Zweckgerichtetheit, die im Beschluss vom 1. März 2019 dazu führten, dass die Auszahlung an eine von der Antragstellerin
zu benennende Apotheke erfolgen sollte. Es verwundert, wenn die Antragstellerin im vorherigen Beschwerdeverfahren immer wieder
neue Bedarfslisten einer Apotheke vorgelegt hat, nun aber vortragen lässt, dass die Wundversorgung mittels Internetbestellung
günstiger zu bewerkstelligen sei und dass eine feste Liste von Pflegeprodukten angesichts des sich verändernden Wundregimes
nicht sinnvoll sei. Die Antragsgegnerin hat zumindest durch das klarstellende Schreiben vom 07.05.2019 ausreichend deutlich
gemacht, dass die F. Apotheke auch berechtigt ist, der Antragstellerin über die in der Kostenzusage vom 21.03.2019 hinaus
genannten Produkte weitere Produkte zur Wundversorgung bis zum Betrag von 600 EUR zu erbringen. Diese Klarstellung wirkt zumindest
für die Monate Mai und Juni 2019. Hinsichtlich des Monats April 2019 hat die Antragstellerin am 29.04.2019 vortragen lassen,
sie habe lediglich für 56,71 EUR Wundreinigungsprodukte bei der F. Apotheke bezogen. Dieser Vortrag lässt sich allerdings
nicht mit der Rechnung der Apotheke vom 02.05.2019 in Einklang bringen, wonach im April 2019 Produkte für 590,55 EUR bezogen
wurden. Der Senat geht davon aus, dass der Antragstellerin die dort genannten Produkte am 09.04.2019, 15.04.2019, 20.04.2019,
24.04.2019, 27.04.2019 du 30.04.2019 ausgehändigt wurden und damit eine bedarfsgerechte Wundversorgung möglich war. Warum
die Antragstellerin ihr Budget von 600 EUR im März 2019 bei weitem nicht ausgeschöpft hat (Rechnung der F. Apotheke vom 03.04.2019
über 54,80 EUR) erschließt sich dem Gericht nicht. Dies braucht aber nicht geklärt zu werden, weil die Antragstellerin ohnehin
nur eine Änderung des Beschlusses vom 1. März 2019 für die Zeit vom 01.04.2019 bis 30.06.2019 beantragt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG entsprechend.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt beigeordnet, weil die
Rechtsverfolgung nach den Maßstäben der Prozesskostenhilfe (gerade noch) Erfolgsaussichten hat (§
73 a SGG, §
114 ZPO). Zumindest für die Zeit ab 01.05.2019 ergeben sich - auch im Hinblick auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 07.05.2019
- gerade noch teilweise Erfolgsaussichten i.S. einer Klarstellung der Liste der Wundversorgungsprodukte und des dafür zur
Verfügung stehenden Betrages von monatlich 600 EUR.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.