Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten war in der zugrundeliegenden Hauptsache die mit Bescheid vom 11.01.2007/Änderungsbescheid vom
12.04.2007 (Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 21.03.2007) erfolgte Aufhebung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger
Ernährung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 streitig.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage beim Sozialgericht Augsburg - SG -, Az. S 15 SO 39/07, den ursprünglich mit Bescheid vom 26.06.2006 für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 bewilligten
Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 239,00 Euro (6 x 39,00 Euro monatlich). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 07.05.2008 statt und verpflichtete die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2007,
des Änderungsbescheides vom 12.04.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007, den Mehrbedarf weiter zu bezahlen.
Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie mache von der Beschwerde insofern Gebrauch, dass sie das
Gericht um eine Ermessensentscheidung bitte, die endlich das Übel an der Wurzel ausrotte.
II. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts
Augsburg vom 07.05.2008 ist unzulässig. Denn die Klägerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassung der Berufung.
Nach §
144 Abs.
1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
vom 26.03.2008 (BGBl. I 2008, 444) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die Klage auf eine Leistung
in Höhe von 239,00 Euro gerichtet ist und das SG die Berufung nicht zugelassen hat.
Um gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, bedarf es aber eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses,
das als eigene Sachentscheidungsvoraussetzung fungiert. Die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses setzt u.a. voraus, dass
die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt. Ein Rechtsschutzbedürfnis
der Klägerin ist vorliegend zu verneinen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage in vollem Umfang obsiegt. Selbst bei einer Zulassung
der Berufung könnte sie nicht mehr erhalten, als ihr vom SG zuerkannt wurde.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG). Nach §
145 Abs.
4 Satz 5
SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.