Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 25.06.2018 - 8 SO 49/18 B ER
Unzulässigkeit einer Beschwerde der Behörde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine Regelungsanordnung des Sozialgerichts bei vorläufiger Leistung oder rechtswidriger Nichtleistung Rechtsschutzbedürfnis ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung
1. Hat die Behörde aufgrund einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) des Sozialgerichts (vorläufig) geleistet oder unter Missachtung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 175 SGG) rechtswidrig nicht geleistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde insoweit. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungsanordnung nicht, weil ein Rückzahlungsanspruch erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens entsteht.
2. Für den Zeitraum ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung hat die Behörde jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung ab der Bekanntgabe niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen sind.
3. In atypischen Fällen kann ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG mit dem Ziel der Aussetzung des Sofortvollzugs der Regelungsanordnung gestellt werden.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGG § 172
,
SGG § 175
,
SGG § 199 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 28.02.2018 S 53 SO 4/18 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde wird teilweise verworfen und im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass höhere Leistungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. längstens bis 31.12.2018 zu gewähren sind, zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerdeführerin erstattet dem Antragsteller/Beschwerdegegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Entscheidungstext anzeigen: