Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren die nicht nur darlehensweise sondern uneingeschränkte
Gewährung von Leistungen der Hilfe zum notwendigen Lebensunterhalt.
Mit Beschluss des Sozialgerichts München (SG) vom 08.01.2009 wurde die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen
der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 19 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 90, 91 SGB XII) darlehensweise in gesetzlicher Höhe
für die Zeit vom 1.1.2009 bis 28.2.2009, längstens jedoch bis zur bestands- und rechtskräftigen Entscheidung über seinen Leistungsantrag
vom 27.11.2008 zu gewähren. Bezüglich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Beschluss des SG verwiesen.
Mit der vorliegenden Beschwerde vom 10.01.2009, eingegangen beim Landessozialgericht am 12.01.2009, hat der Antragsteller
bestritten, in erheblichem Umfang Vermögen oder Auslandskonten zu besitzen. Der Antragsteller besitze in D. nicht drei sondern
nur ein, dazu verwildertes Grundstück. Über den Beschluss des SG hinaus sei eine Leistungsgewährung auf unbestimmte Zeit und nicht auf Darlehensbasis zu gewähren. Der Antragsteller leide
an einer Dauererkrankung (schwerste Depressionen) und sei weiterhin arbeitsunfähig. Am 28.01.2009 hat der Antragsteller telefonisch
der Geschäftsstelle des Bayerischen Landessozialgerichts mitgeteilt, dass die Stadtwerke A-Stadt nunmehr den Strom abstellen
werden, da er nicht mehr zahlen könne.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 08. 01.2009 zu verpflichten, auf Dauer
und nicht auf Darlehensbasis Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 29.01.2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, einen am 14.01.2009
übersandten Darlehensvertrag zu unterzeichnen.
II. Die unter Beachtung der §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, ist zulässig, aber unbegründet, weil das SG zu Recht lediglich eine darlehensweise und zeitlich beschränkte Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) ausgesprochen
hat.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 aaO. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 aaO.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die
- summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen
gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen
(vgl. Rohwer-Kahlmann,
Sozialgerichtsgesetz Kommentar, §
86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs
und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht
NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach
dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere
des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. 01 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, aaO., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, aaO., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Im Hinblick auf die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. 05.2005, Az. 1 BvR 569/05) verbleibt es bei den soeben dargestellten Grundsätzen, da durch die darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
jedenfalls eine Verletzung existenzieller Grundrechte des Antragstellers ausgeschlossen ist. Denn er hat durchaus Möglichkeiten
zur Gestaltung seiner wirtschaftlichen Lage (siehe dazu übernächsten Absatz).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG den Antrag zu Recht nur im tenorierten Umfang gewährt. Insoweit wird zunächst vollinhaltlich auf die Begründung im Beschluss
des SG vom 08.01.2009 verwiesen (§
142 Abs.
2 S. 3
SGG).
Ergänzend ist anzumerken, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. 01.2009 von der Antragsgegnerin die notwendigen Darlehensunterlagen
übersandt wurden. Bisher hat der Antragsteller diese Unterlagen jedoch noch nicht an die Antragsgegnerin zurückgeschickt.
Auch die angeforderte Vermögenserklärung liegt der Antragsgegnerin noch nicht vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII ist ein Leistungsempfänger zur Selbsthilfe verpflichtet. Dies hat der Gesetzgeber unter anderem auch
durch die Verpflichtung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten (vgl. z.B. §§ 19, 82 ff SGB XII)
ausgestaltet. Der Leistungsberechtigte ist danach verpflichtet, sein Einkommen und verwertbares Vermögen zur Deckung seines
Bedarfs einzusetzen, soweit die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen dies von ihm fordern (Dauber in Mergler/Zink,
Sozialgesetzbuch XII und Asylbewerberleistungsgesetzes, § 2, Rz.: 9).
Nach § 91 SGB XII soll bei der Möglichkeit eines Vermögenseinsatzes nach § 90 SGB XII Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden,
soweit der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Dabei ist nicht ersichtlich,
aus welchen Gründen dem Antragsteller bis zur Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren, ob er einen Anspruch auf darlehensfreie
Leistungen nach §§ 27 ff SGB XII hat, die Inanspruchnahme der Darlehensleistung zur Abwendung der von ihm vorgetragenen Notlage
nicht zumutbar sein soll. Nach § 91 SGB XII soll Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit für den Bedarf des Nachfragenden
Vermögen einzusetzen und der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist. Die Vorschrift
bietet dem Hilfeträger die Möglichkeit, trotz vorhandenen Einkommens und Vermögens flexibel auf einen Hilfefall zu reagieren.
Spätestens durch den Beschluss des SG ist damit ein Anordnungsgrund entfallen. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht insoweit noch weiter und verneint regelmäßig
einen Anordnungsgrund, wenn der Antragsgegner eine darlehensweise Gewährung anbietet (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 05.04.2006, Az. L 23 B 19/06 SO ER).
Soweit sich der Antragsteller dieser Mitwirkung verweigert, hat er die Konsequenzen zu tragen.
Auch die zeitliche Befristung im Tenor des Beschlusses des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Trotz des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes hat der Hilfesuchende bei der Aufklärung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Antragsteller ist grundsätzlich verpflichtet, die zur Klärung der Bedürftigkeit beziehungsweise
des vorhandenen und vorrangig einzusetzenden Vermögens Erklärungen abzugeben. Soweit der Hilfesuchende ihm zumutbaren Mitwirkungshandlungen
nicht nachkommt, kann dies auch zur Ablehnung von Leistungen etwa nach §
66 SGB Erstes Buch (
SGB I) führen. Auch im einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten wird bei einem möglichen späteren Verfahren zu prüfen
sein, inwieweit die Glaubhaftmachung des Bedarfs beziehungsweise des nicht Vorhandenseins von vorrangig zu verwendenden Vermögens
von der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abhängig gemacht wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG) und ergeht kostenfrei.