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LSG Bayern, Urteil vom 24.09.2014 - 8 SO 95/14
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Vorherige Zustimmung vor der Übernahme von Umzugskosten
§ 35 Abs. 2 SGB XII regelt im Wesentlichen zwei Fallgestaltungen: die Erstattung von Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen (Sätze 1 bis 4) sowie die sog. Transaktionskosten (Sätze 5 und 6). Die Zustimmung hat dabei eine unterschiedliche Bedeutung. Hinsichtlich der unangemessenen Aufwendungen wird eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen, sofern eine individuelle Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe erfolgt ist. Der Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ("bei vorheriger Zustimmung") spricht jedoch für eine notwendig vorherige Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung für die Kostenübernahme. Sinn und Zweck der vorherigen Befassung ist es, dass der Leistungsträger vor dem Eingehen eines kostenaufwändigen Umzugs Gelegenheit hat zu prüfen, in welcher Höhe welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind. Die erforderliche vorherige schriftliche Zustimmung muss vor dem Zeitpunkterfolgen, zu dem die durch § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, d.h. also vor Abschluss eines mit einem Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages. Wird der Umzug gewerblich organisiert, ist ein Kostenvoranschlag der Umzugsfirma einzureichen. Ist die Einholung der vorherigen Zusicherung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht zumutbar oder wird die Zusicherung in treuwidriger Weise vom Leistungsträger verzögert, so kann in diesem Ausnahmefall auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden.
Normenkette:
SGB XII § 18
,
SGB XII § 29 Abs. 1 S. 7
,
SGB XII § 29
,
SGB XII § 35 Abs. 2 S. 5
,
SGB XII § 35 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 12.12.2013 S 22 SO 558/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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