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LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2018 - 9 AL 298/15
Bewilligung von Arbeitslosengeld und Übernahme von Beiträgen zur berufsständischen Versorgung für eine Apothekerin Leistungsaufhebung Rückwirkung des Ruhens eines Arbeitslosengeldanspruchs Ruhen als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch
1. § 156 Abs. 1 SGB III ordnet an, dass das Ruhen der nachrangigen Sozialleistung zur Gänze eintritt, also nicht nur, soweit eine vorrangige Leistung gewährt wird und damit kann kein "Spitzbetrag" der nachrangigen Leistung vom Ruhen verschont bleibt.
2. Wenn man unter Zuerkennung den Beginn der laufenden Zahlung verstehen würde, läge keine "Abweichung" von § 156 Abs. 1 SGB III vor und § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III ergäbe dann keinen Sinn.
Normenkette:
SGB X § 48
,
SGB III § 156 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG München 19.11.2015 S 34 AL 552/14
Tenor
I.
Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. November 2015 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 27. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2014 werden insoweit aufgehoben, als damit die Bewilligung von Arbeitslosengeld vor dem 1. Februar 2014 aufgehoben wird. Sie werden weiter insoweit aufgehoben, als damit die Bewilligung desjenigen Arbeitslosengelds für den Zeitraum 1. Februar bis 2. März 2014 aufgehoben wird, welches das parallel zustehende Krankengeld übersteigt. Die Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin im Zeitraum 16. November 2013 bis 2. März 2014 Beiträge zu deren Altersvorsorge gemäß § 173 SGB III zu entrichten.
II.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 70 vom Hundert.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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