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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2014 - 10 AS 1393/14
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf für Unterkunft und Heizung; Anordnungsgrund Kündigungslage; Räumungsklage; Abwendungsmöglichkeit
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
,
SGB II § 22
,
BGB § 543 Abs. 3
,
BGB § 569 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 27.05.2014 S 186 AS 11308/14 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen, soweit dieser Beschluss die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen zum Gegenstand hat (L 10 AS 1393/14 B ER).
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz zur Hälfte, weitergehende Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W in B abgelehnt worden ist (L10 AS 1394/14 B ER PKH); dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W in B beigeordnet; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Win B beigeordnet; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

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