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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.02.2014 - 10 AS 354/13
Gebührenansatz des Rechtsanwalts für Tätigkeit im Widerspruchsverfahren Gebührensteigerung Erledigungsgebühr
1. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren beträgt regelmäßig 240 Euro. Eine höhere Gebühr kommt nur bei überdurchschnittlich umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit in Frage.
2. Die Aufhebung einer bewilligten Leistung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit ist kein besonderes problematisches Verfahren und wirkt sich somit nicht zusätzlich gebührenerhöhend aus.
3. Für eine Erledigungsgebühr nach VV RVG Nr. 1005 i.V.m. VV-RVG im isolierten Vorverfahren muss der Anwalt eine besondere, über Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende Tätigkeit an den Tag legen, die durch Einwirkung auch auf den Widerspruchsführer nachweislich in der Beendigung des Widerspruchsverfahrens resultiert.
Normenkette:
SGB X § 63
,
RVG § 5
,
VV RVG Nr 2400
,
VV RVG Nr. 1002
,
VV RVG Nr. 1005
Vorinstanzen: SG Cottbus S 25 AS 1499/09
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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