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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2010 - 10 AS 817/10
Vorinstanzen: SG Berlin 20.04.2010 S 171 AS 10740/10 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes richtet. Die mit demselben Beschluss erfolgte Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird aufgehoben und dem Antragsteller für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten gewährt.
Dem Antragsteller wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewährt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/6 seiner außergerichtlichen Kosten für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren zu erstatten.

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