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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2018 - 10 AS 817/18
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung Berufungszulassung Keine Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt Grundsatz der Rechtsmittelklarheit
1. Eine (Fortsetzungsfeststellungs-)Klage, die auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung abzielt, betrifft keine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so dass weder § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG noch die (Rück-)Ausnahme nach § 144 Abs 1 Satz 2 SGG Anwendung finden, sondern eine - nicht im Vollstreckungswege durchsetzbare und daher nur als Obliegenheit einzuordnende - Verpflichtung zum Erscheinen.
2. Dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung zu einer Minderung des Leistungsanspruchs auf Arbeitslosengeld II in einem bestimmten wertmäßigen Umfang führen kann, erlaubt nicht den Schluss, dass die Meldeaufforderung selbst eine Geldleistung oder einen gerichteten Verwaltungsakt betrifft.
3. Der abweichenden Auffassung liegt insoweit eine extensive Auslegung des Wortlauts des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG zu Grunde, die mit dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nur schwer vereinbar scheint.
Normenkette:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 05.04.2018 S 134 AS 19968/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. April 2018 wird als unzulässig verworfen, soweit sie den von der Klägerin erhobenen und vom Sozialgericht abgewiesenen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 07. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 betrifft.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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