LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2007 - 10 B 1017/07
Antrag auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, Einkommensermittlung beim Bezug von Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende
Finanziert die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt ausschließlich mit ihr bewilligten Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende, so handelt es sich dabei um eine staatliche Sozialleistung, die nach der gesetzlichen Wertung des §
115 Abs.
1 S. 1 Nr.
2a ZPO nicht für die Zwecke der Prozessführung einzusetzen ist. Ein Antragsteller, der ausschließlich über derartige Sozialleistungen
verfügt, kann daher nicht über ein für die Belange der Prozessführung einsetzbares Einkommen verfügen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Neuruppin 09.05.2007 S 1 AS 184/07